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Präferenznachweis Dreiecksgeschäft
Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?
HHKHHK |
Geschrieben am 21 Februar 2021
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Dabei seit 12 Oktober 2016 9 Beiträge
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Hallo zusammen,
Ich stehe gerade vor folgendem Problemen bzw Fragen :
Unser Kunde in GB kauft bei uns Unionsware und will diese nach ZA geliefert haben.
Wir sind ermächtigter Ausführer und haben bislang den Präferenzvermerk auf unserer RG angegeben.
Da ich beim Dreiecksgeschäft keine RG für den Import in ZA mitgeben kann, frage ich mich wie ich das nun machen kann ?
Präferenzvermerk auf dem Lieferschein ?
Oder muss ich wieder eine EUR1 ausstellen mit uns als Absender und unser Kunde in GB schickt dann seine RG für die EUR1 nach ZA ?
Zweite Frage zur MRN :
wir liefern FOB
Wir sind dann Ausführer und unser Kunde in GB taucht überhaupt nicht auf , oder muss ich ihn dann als Subunternehmer angeben ?
Welche Konstellation muss ich ggfs angeben ?
Ich bin gespannt auf die Lösung :-)
LG
Oliver
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CARGOFORUM PARTNER
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waldorf |
Geschrieben am 21 Februar 2021
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Wenn du direkt nach ZA lieferst, kannst du dir Ursprungserklärung auf jedem Handelspapier abgeben, das die Ware begleitet und sie eindeutig benennt. Das sieht das Abkommen vor. Die offizielle Bezeichnung als „Erklärung auf der Rechnung“ ist falsch und sollte berichtigt werden.
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HHKHHK |
Geschrieben am 22 Februar 2021
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Dabei seit 12 Oktober 2016 9 Beiträge
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Guten Morgen Waldorf,
vielen Dank erst einmal für Deinen nächtlichen Einsatz !
Hast Du vielleicht noch eine klärende Idee wie sich Konstellation bzgl der MRN dann darstellen muss ?
Lieben Gruß
Oliver
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Zanna91 |
Geschrieben am 22 Februar 2021
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Dabei seit 18 November 2014 179 Beiträge
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Hallo HHKHHK,
Als Ermächtigter Ausführer kannst die Ursprungserklärung in unbegrenzter Höhe abgeben, ohne eine Warenverkehrsbescheinigung auszustellen.
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