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§412(1) HGB vs. Incoterm DPU innerhalb Deutschlands


INCOTERMS: Klarheit und Transparenz im internationalen Handel durch die richtige Anwendung der INCOTERMS 2020. Unser INCOTERMS Forum klärt Fragen wie, wann sollten Incoterms verwendet werden? Wie wähle ich die richtigen Incoterms für mein internationales Handelsgeschäft aus? Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer gemäß den Incoterms? Wie vermeide ich Missverständnisse und Streitigkeiten bei der Anwendung von Incoterms? Wie werden Incoterms bei der Zollabfertigung berücksichtigt?


Profitaenzer Geschrieben am 06 März 2021



Dabei seit
12 September 2007
30 Beiträge
Hallo Zusammen,

ich habe als nicht gelernter Spediteur eine blöde Frage: Wir haben Ware innerhalb Deutschlands DDP versendet. Maschinenteile von München nach Hamburg. Vereinbart wurde DDP. Nach meinem Wissen gilt hier NICHT die Entladung durch den Versender. Das wäre DPU.

Jetzt Entstand beim Entladen ein Schaden durch den Empfänger.

Der Käufer=Empfänger bezieht sich nun auf § 412 HGB und ist der Ansicht, dass der Absender für die Entladung zuständig sei und innerhalb von Deutschland die Incoterm keine Gültigkeit haben. Obgleich diese vertraglich vereinbart waren.

Im HGB $412(1) steht:
www.gesetze-im-interne...__412.html
hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.

Ich war der Ansicht, dass Incoterms hier Vorrang haben.

Oder anders gefragt: Gelten die Incoterms nicht bei nationalen Transporten?

Wie gesagt, bin kein gelernter Spediteur.

Gruß
Hannes

CARGOFORUM PARTNER

TheDispatcher Geschrieben am 06 März 2021



Dabei seit
24 August 2009
196 Beiträge
Mit Änderung der Incoterms 2000 auf 2010 wurden diese

auch für nationale Transporte anwendbar.

Da ja scheinbar der Incoterm DDP (warum auch immer dieser)

gewählt wurde, wird §412 HGB ausgehebelt.

Wenn man als Empfänger den Vertrag so abschließt, sollte man

wissen was man tut. Wenn der Empfänger kein Vollkaufmann wäre,

würde HGB sowieso nicht herangezogen.

Profitaenzer Geschrieben am 08 März 2021



Dabei seit
12 September 2007
30 Beiträge
Hallo,

warum wurde das HGB mit DDP ausgehebelt?

Ich dachte, das geltende Gesetz overruled alles?

Gruß
Hannes

TheDispatcher Geschrieben am 08 März 2021



Dabei seit
24 August 2009
196 Beiträge
Nun im Kaufvertrag kann man regeln was man möchte, und du sagtest ja das DDP

explizit vereinbart wurde, also gilt nunmal das Regelwerk der INCOTERMS zum Kaufvertrag zusätzlich.

Damit ist dann auch der Gefahrenübergang definiert !

Frage gern euren Firmenanwalt um Rat....

Profitaenzer Geschrieben am 08 März 2021



Dabei seit
12 September 2007
30 Beiträge
Ich denke dass der Käufer hier völlig falsch liegt.

Das HGB 412 ff regelt die das Recht zwischen Auftraggeber und Spediteur.
Das BGB 433 regelt das Recht zwischen Verkäufer und Käufer.

Wenn der Käufer nun nach BGB die Incoterms DAP oder DDP akzeptiert und dann geht es kaputt wenn er ablädt, sein Problem.

Ansonsten hätten wir DPU vereinbaren müssen.

Der Käufer ist hier auf dem Holzweg.

Thema kann geschlossen werden.

Gruß
Hannes

Chev Geschrieben am 09 März 2021



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Zusammen,

1. Dass Incoterms Gesetze aushebeln, wäre mir neu
2. Das kennen wir aus Diskussionen hier im Forum hinsichtlich Zollthemen, dort haben die Gesetze ebenfalls Vorrang
3. Generell ist es eher so, dass Incoterms mit einschlägigen Rechtsvorschriften kollidieren als dass sie diese aushebeln

DAP und DDP beinhalten zudem nicht die Entladung durch den Verkäufer. Sowohl bei DAP als auch bei DDP hat die Entladung durch den Käufer zu erfolgen - Kosten- & Gefahrenübergänge enden vor Entladung.

Das hat letztendlich nichts mit HGB 412 zu tun. Wie schon erwähnt wurde, sind hierin frachtrechtliche Themen geregelt. In erster Linie geht es um die Ladungssicherung. Die Entladung hat (gegenüber dem Spediteur/Frachtführer) durch den Verkäufer stattzufinden. Regelmäßig kann der Verkäufer vor Ort aber nicht entladen, darum tut dies der Empfänger selbst - Stichwort "Erfüllungsgehilfe". Letztendlich stimmt dies mit DAP oder DDP auch problemlos überein, dass der Empfänger selbst entlädt.

Selbst wenn der Verkäufer bei DAT (DPU) eine Entladepflicht nach Incoterms hat, so widerspricht dies nicht gegen HGB 412. Denn es ist vorgesehen, dass auch der Spediteur/Frachtführer/Fahrer als Erfüllungsgehilfe auftreten kann und die Ware für den Verkäufer am Empfangsort entlädt.

Dies bedeutet für o. g. Fall: Sowohl nach Incoterms als auch nach HGB 412 haftet der Empfänger für die Entladung, da er diese nach Incoterms vornehmen muss und nach HGB 412 als Erfüllungsgehilfe handeln kann, was hier sicherlich auch so erfolgt ist.

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