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Korrekte Exportabwicklung?


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


Zanna91 Geschrieben am 26 Mai 2021



Dabei seit
18 November 2014
179 Beiträge
Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage zum Thema Exportabwicklung:

Wir, eine deutsche Firma, exportieren Waren an einen Drittlandskunden. Der Kaufvertrag ist zwischen unserer Niederlassung (in Belgien) und dem Kunden abgeschlossen.

In der Regel würde ich wie folgendes den Export abwickeln:
zollrechtlicher Anmelder: Wir
zollrechtlicher Ausführer: Wir
--> außenwirtschaftlicher Ausführer ist die Niederlassung in BE, darum Codierung im ABD erforderlich 3LLK

aber, sofern der Wert der Sendung 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen ist die Abgabe von einem ABD nicht erforderlich. Das bedeutet in diesem Fall begleitet nur die 3 Rechnungen das Paket.

Wie kann der Zoll prüfen, ob dieser Export korrekt abgewickelt ist, ohne die oben genannte Codierung anzugeben?

Vielen Dank!

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Chev Geschrieben am 26 Mai 2021



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Die Nutzung der 1.000 EUR-Regelung unterliegt einigen (exportkontrollrechtlichen) Bedingungen. Sie darf z. B. nicht bei Genehmigungstatbeständen oder beim Versand in Embargoländer angewendet werden.
Die Angabe der Codierung 3LLK zähle ich nicht direkt dazu, dies ist lediglich eine Angabe eines Beteiligten aber noch lange kein Genehmigungstatbestand.

Würdet ihr das ABD in Vertretung abgeben (auch zollrechtlicher Ausführer = belgische Niederlassung), würde die 3LLK Codierung entfallen. Demnach kann man hinterher gar nicht sagen, ob das ABD wegen der 3LLK Codierung hätte abgegeben werden müssen, da niemand sagen kann, wie ihr es abgegeben hättet :-)

Letztendlich machen wir uns solche Gedanken nicht und geben für jede Drittlandsendung ein ABD ab.
So haben wir immer eine Verknüpfung zum Geschäftsvorgang und einen Steuernachweis (AGV).
Darum halte ich es - bis auf vielleicht gewisse Ausnahmen z. B. im Reiseverkehr mit mündlicher Anmeldung - für unpraktisch, diese "Vereinfachung" im kommerziellen Bereich zu nutzen.
Soweit ich weiß, steht diese Regelung auch auf dem Prüfstand...

Zanna91 Geschrieben am 01 Juni 2021



Dabei seit
18 November 2014
179 Beiträge
Hallo Chev,

Vielen Dank für deine Hilfe!


Was ich nicht ganz verstehe, ist der Unterschied der untenstehenden Konstellationen:

1.
zollrechtlicher Anmelder: wir
zollrechtlicher Ausführer: wir
--> außenwirtschaftlicher Ausführer ist die BE-Niederlassung, darum Codierung 3LLK

2.
zollrechtlicher Anmelder: wir
zollrechtlicher Ausführer: BE
--> indirekte Vertretung

Gemäß Art. 1 Nr. 19 UZK-DA:
Der Zollrechtlicher Ausführer ist:
-eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;

Was versteht man unter: und dies bestimmt hat?

Danke :)

Chev Geschrieben am 01 Juni 2021



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Was versteht man unter: und dies bestimmt hat?

Das bedeutet, dass man nicht nur Bestimmungsbefugnis haben muss, sondern diese auch tatsächlich ausüben muss.

Die interessantere Frage wäre aber eigentlich, was bedeutet eigentlich "Bestimmungsbefugnis über das Verbringen"? Letztendlich kann die Rolle des zollrechtlichen Ausführers nach neuerer Definition sogar auch auf einen Spediteur übertragen werden. Aber hat ein Spediteur immer Bestimmungsbefugnis über das Verbringen? Der Spediteur ist ja nur ein "Entgegennehmer" von Aufträgen (Transporte durchführen), aber Bestimmungsgewalt hat er meiner Meinung nach nicht.

Zur anderen Frage bzgl. der beiden Varianten:
In 1 gebt ihr die Ausfuhranmeldung in eurem Namen und auf eure Rechnung ab
In 2 gebt ihr die Ausfuhranmeldung in eurem Namen, aber für Rechnung des BE ab
In 1 haftet ihr alleine für die Richtigkeit, in 2 haftet ihr neben dem BE bzw. mit ihm zusammen

Zanna91 Geschrieben am 04 Juni 2021



Dabei seit
18 November 2014
179 Beiträge
Vielen lieben Dank Chev! ;)

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