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Grundsatzfrage DUAL-USE-Güter
Das Forum Ausfuhrkontrolle & Exportkontrollrecht behandelt die rechtlichen Grundlagen der Exportkontrolle. Das Antragsverfahren beim BAFA und wie Sie einen Antrag bei der BAFA richtig stellen. Das Ausfuhrverfahren beim Zoll und die Schnittstelle zum Zollverfahren. Die Anforderungen an die innerbetriebliche Organisation der Exportkontrolle und Empfehlungen des BAFA. Die Verantwortung des Exportkontrollbeauftragten. Strafrechtliche Folgen bei illegalen Exporten.
chichi2701 |
Geschrieben am 09 Mai 2022
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Dabei seit 20 Januar 2017 31 Beiträge
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Hallo zusammen,
wir diskutieren gerade die genaue Definition eines DUAL-USE-Gutes.
Wird ein Gut bereits mit dem Vermerk im EZT zum DUAL-USE Gut, oder macht erst die definitive Listung in der DUAL-USE-Verordnung eine Ware zur DUAL-USE Ware?
Sprich wenn man die Y901 einträgt, sagt man, dass es sich nicht um ein DUAL-USE-GUT handelt?
Diese "simple" Definition ist nirgends zu finden, aber ist bei einer Exportkontrolle enorm wichtig.
z.B.: Im Russlandembargo wird immer wieder hingewiesen, dass ein Exportverbot für DUAL-USE Waren existiert.
Ich habe nun eine Ware die im EZT, den DUAL-USE Hinweis enthält, aber nach Prüfung keine Listung in Anhang 1 erfährt.
Darf ich jetzt Liefern, da es ja kein Dual USE Gut ist?
Sorry für die Frage. Ich weiß viele werden jetzt denken, so eine blöde Frage. Ist doch logisch.
Vielen Dank vorab
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CARGOFORUM PARTNER
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TheDispatcher |
Geschrieben am 09 Mai 2022
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Dabei seit 24 August 2009 173 Beiträge
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moin,
also der Hinweis im EZT ist wirklich nur ein Hinweis das es sein könnte.....deshalb selber einstufen und prüfen
zum Weiteren kommt es auch auf die VERWENDUNG an...
Beim Russland Embargo zähle ich aktuell 7 Verordnungen - Verbote von Lieferungen an Firmen - Personen
an entsprechende Industriezweige etc. etc.
Wenn du gegen alle SANKTIONEN geprüft hast und keinerlei Treffer vorliegt, solltest du liefern können.
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Chev |
Geschrieben am 09 Mai 2022
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Dabei seit 10 April 2009 1285 Beiträge
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Das Russland-Waffenembargo bestand schon vor Ausbruch des Krieges. Gelistete Dual-Use Güter sind somit meiner Meinung nach komplett untersagt.
Ich sehe es auch so, dass eine Ware erst ein Dual-Use-Gut ist, wenn diese nach der VO gelistet ist. Vorher nicht. Der EZT bietet nur Hinweise, auch wenn dort kein Hinweis ist, kann es ein Dual-Use-Gut sein.
Ich wäre momentan sehr vorsichtig mit jeglicher Russland-Lieferung. Es finden dort glaub ich auch vermehrt Kontrollen (Beschauen) seitens des Zolls statt. Auch US-Vorschriften sind evtl. ein Thema, sollte es sich um US-Ware handeln.
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chichi2701 |
Geschrieben am 11 Mai 2022
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Dabei seit 20 Januar 2017 31 Beiträge
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Hallo Chev und Dispatcher,
vielen Dank für eure Unterstützung.
Ich sehe es auch so, dass nur in der Dual-Use Verordnung genannte Waren, Dual Use waren sind.
Damit sind wir Glücklicherweiße, zumindest davon nicht betroffen. (Dual-Use Waren haben wir nicht in unserem Teilekatalog)
Ich habe mir alle Verordnungen durchgelesen und wir wären nur von dem Luxusgüterembargo (Kapitel 87) nach Art. 3h i. V. m. Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 (in der durch Verordnung (EU) 2022/428 ergänzten Fassung) betroffen.
Hier klären wir intern ob wir die genannten Wertgrenzen ausschließen können. Sanktionlistenscreening (hier: Personen und Banken) ist natürlich erfolgt.
Aber leider macht das Russlandgeschäft gut 30% des Gesamtumsatzes aus und wir müssen daher weiter liefern.
Leider ist Russland nicht das einzige Embargoland in das wir liefern. Es bleibt also spannend
Liebe Grüße
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Chev |
Geschrieben am 11 Mai 2022
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Dabei seit 10 April 2009 1285 Beiträge
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30% ist schon nicht wenig.
Je nach Eskalation kann ich mir auch weitere Embargos vorstellen, welche das Land praktisch abkapseln.
Andererseits, sollte das alles mal ein Ende haben (bitte aber keine politische Diskussion), kann ich mir auch irgendwann wieder Lockerungen vorstellen, das Waffenembargo wird allerdings bestehen bleiben.
Vielleicht habt ihr ja Möglichkeiten, euer Geschäft auf andere Länder auszuweiten, um nicht zu abhängig von den Russen zu sein.
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