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REX Ursprungssatz auf Rechnung Côte d`Ivoire


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Smart-Mellon Geschrieben am 03 Februar 2022



Dabei seit
06 Juni 2008
153 Beiträge
Guten Morgen,

ich bin ein bisschen irritiert. Wir sind seit kurzem REX Registriert und wollen nun nach Côte d`Ivoire präferenzielle Ware ausführen.

Nun finde ich aber bei WuP Online nur den Hinweis auf den Präferenzsatz des Ermächtigen Ausführers (EA) das sind wir nicht.

Muss ich diesen Satz trotzdem in die Rechnung bringen, oder ist es der aus dem REX (zB APS)

gem. Art. 17 i.V.m Art 22
L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° …(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).

oder

L’exportateur … (Numéro d’exportateur enregistré ( 2 ), ( 3 ), ( 4 )) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle.… ( 5 ) au sens des règles d’origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l’Union européenne et que le critère d’origine satisfait est … … ( 6 )

Ich hoffe mir kann jemand helfen.

Danke

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Chev Geschrieben am 03 Februar 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
** Edit: Ich habe meinen Kommentar nochmal angepasst **

Wenn ich das richtig sehe, ist Côte d’Ivoire nicht Teil des APS, sondern läuft über ein "Interims-Abkommen" mit der EU.
Wenn es APS wäre, wäre es auch nur ein einseitiges Abkommen, für welches Präferenzen lediglich beim Import in die EU aus diesen Ländern gelten (Entwicklungsländer).
Es zählt zu AKP, wobei "AKP" kein eigenes Abkommen, sondern eine Auflistung mehrerer Abkommen ist:
( Link )

Laut WUP-Online und Merkblatt REX zu Côte d’Ivoire:
Ursprungserklärung auf einer Rechnung nach Artikel 17 i.V.m. Artikel 21 des Ursprungsprotokolls.
Im Anhang IV ist der zu verwendende Text abgedruckt.

Und darin ist noch die Ursprungserklärung des "Ermächtigten Ausführers" zu finden. Es gibt nirgendwo einen Verweis auf den neuen REX-Ursprungstext, der zu verwenden ist und wie dieser aussehen soll. Jetzt ist die Frage, ob es dazu eine Mitteilung der EU gab - kann ich momentan nicht finden. Eventuell mal die IHK fragen.

Erzi4 Geschrieben am 04 Februar 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Smart-Mellon wrote:
Wir sind seit kurzem REX Registriert und wollen nun nach Côte d`Ivoire präferenzielle Ware ausführen.
Nun finde ich aber bei WuP Online nur den Hinweis auf den Präferenzsatz des Ermächtigen Ausführers (EA) das sind wir nicht.

Erst einmal zur Beruhigung: Für Ausfuhren aus der EU nach Côte d'Ivoire gilt das REX-System und nicht der Ermächtigte Ausführer!

wup.zoll.de ist hier tatsächlich ein wenig verwirrend, aber das liegt nicht allein am deutschen Zoll, sondern auch an ein paar schlampigen Formulierungen im relevanten Ursprungsprotokoll. Dieses wurde im EU-Amtsblatt L49 vom 21.02.2020 veröffentlicht. Auf den Text kann man auch auf wup.zoll.de zugreifen, wenn man bei Länderauswahl "CI" eingibt und dann links unten auf "Protokoll 1" klickt. Das Amtsblatt ist hier insofern hilfreicher, als es den Original Anhang IV mit dem vorgeschriebenen Wortlaut der Ursprungserklärung in allen zulässigen Sprachen beinhaltet.

Nun aber zur Frage, warum REX für EU-Ausführer? Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Protokolls.
Art. 17 Abs. 1 lautet: "Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Côte d’Ivoire die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Ursprungserklärung“). Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV."

Art. 21 Abs. 1 lautet: "Die Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden: a) in den Fällen des Artikels 17 Absatz 1 von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union registrierten Ausführer..."


Der vorgeschriebene Wortlaut der UE gemäß Anhang IV ist:
"Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,
dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EU Ursprungswaren sind."
oder
"The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …) declares that, except where otherwise
clearly indicated, these products are of EU preferential origin."
oder
"L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° …) déclare que, sauf indication claire
du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle EU."

Ich würde empfehlen, die englische oder französische Fassung zu verwenden. In die Klammer ist an entsprechender Stelle die REX-Registriernummer einzutragen. Dass dort in der deutschen Fassung "Ermächtigter Ausführer" steht, kannst Du einfach ignorieren. Das ist schlicht eine der o.g. handwerklichen Schlampigkeiten im Ursprungsprotokoll.

Saludos
Erzi4

Chev Geschrieben am 04 Februar 2022



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10 April 2009
1477 Beiträge
Wenn man schon zwei unterschiedliche Systeme fährt (Ermächtigter Ausführer, REX), dann sollte man das auch richtig tun und sauber in den Abkommen und in Online-Datenbanken wie (WUP-Zoll), die ja an sich nicht schlecht sind, hinterlegen um Verwirrungen zu vermeiden.

Smart-Mellon Geschrieben am 19 Mai 2022



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06 Juni 2008
153 Beiträge
Vielen Dank an alle, dass hat mir sehr geholfen. (wenn ich mich auch arg verspätet dazu melde)

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