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Exportkontrolle Dual Use


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


aoem77 Geschrieben am 02 Juni 2022



Dabei seit
05 November 2016
5 Beiträge
Folgende Situation: eine Firma exportiert Vitrinen (zerlegt) Teile dieser Vitrinen sind Metallröhren (evtl dual use). Darf die Firma die Ware als komplette Vitrine beim Zoll anmelden oder muss jedes Teil separat angemeldet werden?

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Erzi4 Geschrieben am 03 Juni 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hier müssen zwei Dinge unterschieden werden:
1. Die zolltarifliche Einreihung spielt im Hinblick auf die Erfassung einer Ware von Anhang I der EU-Dual-Use-VO grundsätzlich keine Rolle. Wenn die Vitrine im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat und lediglich zerlegt ist, ist sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2a als Vitrine einzureihen, also vermutlich in die Position 9403.

2. Der EZT gibt bei Position 9403 keine Hinweise auf eine mögliche Erfassung als Dual-Use-Gut aus. D.h. aber nicht, dass man dann selbstverständlich davon ausgehen kann, dass kein gelistetes Dual-Use-Gut vorliegt. Die Vitrine als solche ist zwar definitiv nicht von Anhang I der EU-Dual-Use-VO erfasst. Aber, die Allgemeine Anmerkung 2 zu Anhang I der EU-Dual-Use-VO lautet: "Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Bei der Beurteilung, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden."

Du solltest also zuerst einmal klären, ob die Metallröhren für sich betrachtet tatsächlich von einer Güterlistennummer des Anhangs I erfasst sind. Wenn ja, muss man sich den Einzelfall anschauen, d.h., eine eigene Bewertung vornehmen, ob die Metallröhren ein Hauptelement der Vitrine nach den o.g. Kriterien darstellen. Bestimmungsland und Empfänger sollte man bei der Bewertung auch nicht außen vor lassen, auch wenn dies im Gesetz so nicht steht. Aber, eine Ausfuhr der Vitrine in die Schweiz ist insgesamt sicherlich anders zu bewerten als eine Ausfuhr derselben Vitrine nach Iran.

Im Zweifel kann man über ELAN-K2 eine Voranfrage beim BAFA stellen oder einen Nullbescheid beantragen. Das würde ich aber erst in Erwägung ziehen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Metallröhren von Anhang I erfasst sind. Auch hier besteht die Möglichkeit, für die Metallröhren über ELAN-K2 eine Auskunft zur Güterliste zu beantragen.

Einen Haken gibt es noch: das BAFA ist zurzeit wegen der Russlandsanktionen schwer überlastet. Die Bearbeitungsdauer sämtlicher Anträge ist entsprechend lang. Da können durchaus zurzeit mehrere Wochen vergehen, bis man Antwort erhält.

Saludos
Erzi4

Chev Geschrieben am 04 Juni 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Ich sehe es so, dass die Metallröhren definitiv ein Hauptelement bilden, da dies ein wesentlicher Bestandteil der Vitrine ist. Darum fallen diese meiner Meinung nach definitiv unter die Bestandteilregelung nach Dual-Use.

Jetzt ist allerdings wie von Erzi erwähnt die Frage, ob die Metallröhren für sich von der Dual-Use-Liste erfasst sind. Eine "Auskunft zur Güterliste" beim BAFA halte ich da auch für sehr hilfreich, da diese einen Gültigkeitszeitraum bekommt und ihr diese dann für sämtliche Ausfuhren anwenden könnt (insofern Land, Empfänger, Verwendungszweck und andere exportkontrollrelevante Punkte geprüft wurden).

Vorabanfrage oder Nullbescheid durch BAFA wäre ja auf ein konkretes Ausfuhrvorhaben bezogen (lediglich gültig für die angefragte/beantrage Ausfuhr), hier geht es jedoch erstmal um die Einordnung der Ware generell.

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