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Lohnveredelung und Präferenzursprung


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Getoby Geschrieben am 13 Oktober 2015



Dabei seit
13 Oktober 2015
9 Beiträge
Hallo,
ich benötige bitte eure Unterstützung bei folgender Frage:
Angenommen wir produzieren Komponenten im eigenen Betrieb (DE) und setzen im Rahmen der Produktion externe Lieferanten in DE und EU ein für bestimmte Arbeitsschritte.
Weiterhin angenommen, dass wir von diesen Lieferanten weder eine Lieferantenerklärung LE mit noch ohne Präferenzursprung für die bearbeiteten Komponenten erhalten.
Wie verhält es sich dann im Blick auf den Präferenzursprung der extern (teil-)bearbeiteten Komponenten?
Besten Dank!

CARGOFORUM PARTNER

BerlinLog Geschrieben am 13 Oktober 2015



Dabei seit
30 Juli 2009
91 Beiträge
Hallo Getoby,
im Grunde genommen ist bei dieser Konstellation eine Lieferantenerklärung LE Langzeitlieferantenerklärung LLE entbehrlich: Ihr habt die Ausgangsmaterialien (Vormaterial mit oder ohne Ursprung) dann wird in eurem Unternehmen be- oder verarbeitet (=Wertschöpfung und/oder Bearbeitungsschritt). Hinzu kommt die Wertschöpfung durch den Lohnverarbeiter. Sofern Ihr eure Lieferanten kennt, wisst ihr auch, wo diese bearbeiten bzw. was sie genau machen. Zusätzlich kennt ihr die Wertschöpfung (s.o. = Veredelungsentgelt). Am Ende der Kette steht wieder ihr, die den Wareneinsatz des Vormaterials kennt sowie die Gesamtwertschöpfung (Summe wäre dann der EXW-Preis) bzw. die Verarbeitugsstufen, je nach Listenbedingung.
Damit solltet ihr alle Parameter kennen und selbst belegen können, ob euer Endprodukt präferenziellen Ursprung besitzt oder nicht.
Problematisch wäre es allenfalls also, wenn ihr nicht wisst was der Lieferant macht, bzw. wo er die Bearbeitung durchführt.

Gruß
BL

Getoby Geschrieben am 13 Oktober 2015



Dabei seit
13 Oktober 2015
9 Beiträge
Hallo BerlinLog,

danke für deine Antwort.
Hintergrund meiner Anfrage war ein Hinweis bzw. die Interpretation, wonach ein Material (Eigenfertigung EU) die Ursprungseigenschaft verliert im Fall einer Fremdbearbeitung (in der EU oder DE) ohne entsprechende LE (=> Nachweiskette "Territorialitätsprinzip" nicht durchgängig).

BerlinLog Geschrieben am 14 Oktober 2015



Dabei seit
30 Juli 2009
91 Beiträge
Hallo Getoby,

"Hinweis" bzw. "Interpretation" kann eigentlich immer nur in die Richtung "nachweislich" gehen. In dem Moment, wo ihr die "Kontrolle" über die Artikel verliert, geht auch die Nachweisbarkeit verloren. So ist z.B. auch zwischen verbundenen Unternehmen eine LE entbehrlich, sofern z.B. ein Informationsaustausch zwischen den beiden besteht. Ähnlich könnte man sicherlich bei Lohnverarbeitung argumentieren, wenn man als Auftraggeber ggf. bestimmt, wo und wie die Bearbeitung statt finden muss.

Gruß
BL

NAVARA Geschrieben am 14 Oktober 2015



Dabei seit
10 Februar 2010
46 Beiträge
Ich muss da mal widersprechen. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft erfolgt ausschließlich über Lieferantenerklärungen LE, bzw. natürlich Präferenznachweisen bei Einfuhren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vormaterialien gekauft werden oder im Rahmen einer Lohnveredelung dem Veredler zur Verfügung gestellt werden und anschließend wieder in die eigene Fertigung gelangen. Auch im letztgenannten Fall ist eine Lieferantenerklärung erforderlich und zwar bei der Abgabe an den Veredler sowie bei der anschließenden Rücklieferung. Bei Lieferungen zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen (auch verbundenen) ist dies die einzige Möglichkeit, die Nachweiskette zu schließen. Vormaterialien ohne Lieferantenerklärung (mit Präferenzursprung) sind wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu berücksichtigen.

Bei der Lieferantenerklärung handelt es sich um eine zivilrechtliche Erklärung , die - z.b. bei einer Präferenzprüfung - durch die Zollstelle im Rahmen eines Auskunftsverfahren (INF4-Verfahren) überprüft werden kann. Liegt erst keine Lieferantenerklärung vor, kann es kein Auskunftsverfahren geben und somit der Nachweis der Ursprungseigenschaft nicht geführt werden.

Will man es ganz richtig machen - immer mit Lieferantenerklärung. Das Gute daran ist, man kann Lieferantenerklärungen auch nachträglich abgeben (hoffentlich gibt es den anderen Betrieb dann noch).

LG
NAVARA

waldorf Geschrieben am 14 Oktober 2015



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
In einem aktuellen Urteil des FG D´dorf (4K 1491 Z vom 2.9.2015) geht es um einen ähnlichen, wenn auch nicht komplett vergleichbaren Fall. Griechischer Verkäufer stellt LEs aus, Ware wird aber in Bulgarien verpackt und von dort direkt nach DE geliefert. Der Zoll wollte die LE nicht anerkennen wg. Verstoß gegen Nämlichkeitsprinzip. Das Finanzgericht hat dem klagenden Unternehmen Recht gegeben !!! Der Käufer kenne die Gesamtumstände des Prozesses und könne die Ursprungseigenschaft am besten bewerten.
Ich stimme deshalb eher BerlinLog zu - Navara´s Sichtweise ist wohl eher die "Sicherheitsvariante", die dem Zoll besser gefallen wird.

BerlinLog Geschrieben am 14 Oktober 2015



Dabei seit
30 Juli 2009
91 Beiträge
... mal angenommen,der Lieferant stellt keine LE aus
... und ggf. zur weiteren Diskussion

auf Zoll.de findet man hierzu z.B. im Merkblatt für Ermächtigte Ausführer:
Zitieren::
Wenn Bearbeitungsschritte außerhalb des eigenen Unternehmens durchgeführt werden (Lohnveredelun-gen, „verlängerte Werkbank“): Legen Sie fest, wie in diesen Fällen die Dokumentation dieser Be- oder Ver-arbeitungen zu erfolgen hat (Lieferantenerklärungen, sonstige Unterlagen).

Ferner heißt es z.B. unter den Basisinformationen zur LE:
Zitieren::
Eine Lieferantenerklärung ist eine Erklärung, mit der ein Lieferant Angaben im Hinblick auf die Präferenzursprungseigenschaft gelieferter Waren macht. Lieferant ist unabhängig von der Rechnungsstellung immer die Person, die die Verfügungsgewalt über die gelieferte Ware hat.

Lohnveredelung ist generell eine Werkleistung (Abgrenzung zur Lieferung); auch wird der Veredeler keine Verfügungsgewalt mangels Eigentum haben ...

Getoby,
vermutlich wird irgendwann der Vorschlag kommen, "frag' das HZA". Aber dann solltest Du bereits Argumente haben, für den Fall, der "Lieferant" stellt keine LE aus.

Gruß
BL

NAVARA Geschrieben am 14 Oktober 2015



Dabei seit
10 Februar 2010
46 Beiträge
Bei dem angesprochenen Urteil geht m.E. nicht um einen ähnlichen Fall, da es bei dem strittigen Verpackungsvorgang nicht um eine ursprungsbegründende Maßnahme handelt, in der Lieferkette stets die Nämlichkeit gewahrt wurde und ein INF4 vorlag.

Aber bei unseren Sachverhalt geht es doch um den Nachweis der Ursprungseigenschaft von Vormaterialien. Und da muss sich an irgendeiner Stelle jemand outen und die Ursprungseigenschaft bestätigen, dies kann nur mit einer LE erfolgen. In vielen Fällen erscheint es lächerlich, wenn das Material zur Veredelung dem Fertigungsbetrieb in der Nähe (den man auch gut kennt usw.) zur Verfügung stellt und dafür zwei LEs benötigt. Problematischer wird es aber, wenn der Veredelungsbetrieb z.B. in Polen an der ukrainischen Grenze liegt, da bekäme man doch vlt. Zweifel, ob die Verarbeitung komplett in der EU erfolgte. Über die Vorgänge die bei einer Zwischenfertigung bei einem Dritten erfolgen, kann ausschließlich der Dritte (der im Übrigen auch die Verfügungsgewalt über die Ware hat) Auskunft geben.
Es mag ja durchaus Fälle geben, wo man den Nachweis über die Nämlichkeit alternativ führen kann, dies erscheint mir aber durchweg aufwändiger als die Ausstellung einer LE.

Getoby Geschrieben am 09 November 2015



Dabei seit
13 Oktober 2015
9 Beiträge
Ich habe dazu mittlerweile mit IHK und einigen anderen Stellen gesprochen. Es geht definitiv in die Richtung, die auch NAVARA vertritt, Lieferantenerklärung LE an den Veredeler und damit die Möglichkeit, auch eine Lieferantenerklärung LE vom Veredeler zurück zu bekommen. Nachweiskette damit zu 100% geschlossen.
Nur eben sehr, sehr aufwendig.

Als Alternative kommt eben noch die Lieferantenerklärung LE OHNE Präferenzursprung in Betracht (d.h. keine Lieferantenerklärung LE an den Veredeler. Dafür eine Lieferantenerklärung LE ohne Präferenznacheis zurück vom Veredeler. Damit Nachweis der Bearbeitung innerhalb der EU erbracht "Territorialitätsprinzip".
Was denkt ihr darüber?

Schrotti Geschrieben am 18 November 2015



Dabei seit
07 November 2011
74 Beiträge
Hallo Zusammen,
ich habe Eure Diskussion verfolgt und kenne die Thematik "Territorialprinzip". Unser HZA (im Regierungsbezirk Schwaben) hat uns folgende Frage gestellt:
wie stellen sie sicher, dass ihr Lieferant mit Sitz in D/EU sich keinem weiteren Unterlieferanten im europäischen Ausland bedient und keine Drittlandsware für die Bearbeitung verwendet?

Habt Ihr die Fertigungsprozesse und das dafür ausschließlich verwendbare (EU-)Material bei Euren Lieferanten vorgeschrieben oder liefert ihr das komplette Material? Selbst dann kann ich mir nicht vorstellen, dass dies einer Präferenzprüfung standhält.

Nachdem sich nicht jeder Lohnbearbeiter, vor allem kleinere Betriebe, mit dem Thema WUP auskennt, fordern wir im Lohnbearbeitungsbereich von allen Lieferanten eine Bestätigung (keine LE), dass die von uns zur Bearbeitung zur Verfügung gestellte Ware ausschließlich in seinem Betrieb bearbeitet wurde und Material mit Warenursprung D/EU eingesetzt wird. Dies wurde vorher mit dem HZA kommuniziert und bestätigt. Das ist jetzt einige Jahre her und hielt der letzten Präferenzprüfung Stand.

Daher bin ich eher auf der Argumentationsseite von NAVARA
Gruß

collect Geschrieben am 07 Juni 2022



Dabei seit
07 Juni 2022
2 Beiträge
Hallo Schrotti,

diese Diskussion wurde zwar schon vor fast sieben Jahren geführt, habe dennoch eine Frage (in der der Hoffnung, dass Du diese liest....): wie genau habt Ihr die Bestätigung, die Eure Lohnbearbeiter unterschreiben, formuliert? Wir würden gerne bei unseren Lohnbearbeitern ein ähnliches Modell verwenden.

Besten Dank!

Chev Geschrieben am 26 Juni 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Für den Fall "Lohnveredelung / Lohnfertigung" existieren meiner Meinung nach keine konkreten Rechtsgrundlagen im Präferenzrecht.

Jedoch gelten für jede Form von Präferenzen die allgemeinen Grundsätze, worunter auch das "Territorialitätsprinzip" fällt. Wenn Bearbeitungsschritte außerhalb des eigenen Unternehmens erfolgen, muss meiner Meinung nach das Territorialitätsprinzip eingehalten / nachgewiesen werden - dies in Form von Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprung. Denn es geht lediglich um den Nachweis, dass die Veredelung innerhalb der EU stattgefunden hat.

Anders verhält es sich, wenn das Erzeugnis ohne den Einsatz des Veredlers (noch) nicht präferenziell ist und erst durch die Fertigung/Materialeinsatz/Wertschöpfung des Veredlers präferenziell wird. Dann wäre es meiner Meinung nach komplexer, denn dann muss der Veredler eine präferenzielle LLE an seinen Auftraggeber ausstellen. Diese wiederum wird er jedoch kaum ausstellen können, da er vom Auftraggeber keine LLE bzw. keine Informationen über den vorherigen Materialkosteneinsatz hat und zudem - ohne einen Ab-Werk-Preis des veredelten Materials (es findet ja kein Verkauf an den Auftraggeber statt) - kaum in der Lage sein wird, die Listenbedingungen zu prüfen und seinerseits eine präferenzielle LLE auszustellen. Dies wäre nur bei Listenbedingungen möglich, die keine Wertregeln beinhalten sondern z. B. nur den Tarifsprung erfordern (insofern ein Tarifsprung durch den Veredler überhaupt gegeben ist).

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