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Retourenabwicklung UK in Frankreich


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


OlliWa75 Geschrieben am 27 Juni 2022



Dabei seit
14 März 2022
2 Beiträge
Bei unseren UK Retouren wird der erste Berührungspunkt mit der EU ja Frankreich sein. Müssen wir in dem Fall für die Retouren eine Französische Einfuhr machen, oder geht das auch über eine deutsche Einfuhr? (kein T1 Verfahren).
Bei der Wiedereinfuhr in die EU müssen wir ja auf die damalige Ausfuhr referenzieren (z.B. “Pos. 15 im damaligen ABD” in der Warenbeschreibung der Einfuhr). Würde das überhaupt funktionieren wenn damalige Ausfuhr aus DE raus ging, und die Einfuhr jetzt über Frankreich läuft?

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Erzi4 Geschrieben am 28 Juni 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Die Auswahl des optimalen Zollverfahrens bei Retouren im Hinblick auf die zu zahlenden Zölle, Steuern und anderen mit der Abfertigung zusammenhängenden Kosten ist auch stets abhängig von der zolltariflichen Einreihung der Ware. Wenn die Güter nämlich tariflich zollfrei sind, wird man sie bei der Einfuhr in die EU i.d.R. einfach in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, unabhängig davon, ob es sich um eine Retoure handelt. Hat die Ware jedoch einen Drittlandszollsatz größer Null, dann kommt eine Zollbefreiung für die Retoure aus UK nur in Betracht, wenn man die Voraussetzungen für abgabenfreie Rückwaren erfüllt. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren bei Rückwaren kann man hier nachlesen. Eine Zollpräferenz für EU-Ursprungswaren, die aus Großbritannien in die EU zurückkehren, ist in dem Freihandelsabkommen der EU mit UK nicht vorgesehen.

Zu beachten ist, dass die Abgabenfreiheit für Rückwaren bei gewerblichen Retouren i.d.R. nicht für die Einfuhrumsatzsteuer gilt, denn hier ist der Unionszollkodex nicht anwendbar. Die EUSt wird durch Umsatzsteuergesetz und Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung geregelt. Wenn z.B. die Waren umsatzsteuerfrei nach UK ausgeführt wurden, muss bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich die EUSt entrichtet werden. Die EUSt kann man bei entsprechender Berechtigung als Vorsteuer geltend machen.

Nun zur Frage Deutschland oder Frankreich:
Für Retouren gilt im Grunde dasselbe, wie für alle anderen Einfuhren in die EU auch. Man kann Waren zollrechtlich in jedem EU-Land in den freien Verkehr überführen (lassen). Aus welchem EU-Land die Waren vorher ausgeführt worden sind, spielt keine Rolle. Die Herausforderung besteht in der Praxis darin, den Rückwarennachweis gegenüber der z.B. französischen Zollbehörde zu erbringen. Andere Sprache, andere Kultur, andere Kommunikationspartner (z.B. Zollagent, Spediteur), da kann schnell einiges schief laufen. Aus praktischer Sicht würde ich daher eine Rückwarenabfertigung lieber in Deutschland vornehmen lassen. D.h., von Frankreich müssten die Waren zunächst im Versandverfahren T1 nach Deutschland befördert werden.

Hinzu kommt auch in Frankreich das Thema Umsatzsteuer. Will man die Retoure bereits in Frankreich zollfrei als Rückware in den freien Verkehr abfertigen (lassen), müsste man entweder dort die französische EUSt entrichten (und sich umsatzsteuerlich in Frankreich registrieren lassen, um die EUSt als Vorsteuer geltend machen zu können) oder man braucht in Frankreich einen Fiskalvertreter, der die Waren im sog. 42er-Verfahren in den freien Verkehr überführt und dann anschließend als innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland weiterversendet. Unter Berücksichtigung der Kosten für den Fiskalvertreter wird die Variante mit T1 wahrscheinlich günstiger sein...

Saludos
Erzi4

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