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Ursprungserklärung bei Reparatur


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


claudia-da Geschrieben am 27 Juni 2022



Dabei seit
27 Juni 2022
4 Beiträge
Hallo,
ich stehe gerade mächtig auf dem Schlauch und benötige bitte Eure Hilfe.

Wir sind Hersteller (Registrierter und Ermächtigter Ausführer) mit Sitz in D und haben aktuell ein Gerät (aktueller Warenwert ca 1500 EUR) aus 2007 zur Reparatur im Haus. Die Sendung ging damals 2007 an den Firmensitz des Kunden in D. Das Gerät kam jetzt aber vom Firmensitz in Liechtenstein zu uns.
Ist es korrekt, dass ich bei der jetzigen Rücksendung nach Liechtenstein keine UE abgeben kann?
Muss ich das dann auf der Rechnung vermerken (welcher Satz)?

Wie wäre es zu behandeln, wenn z.B. das Gerät aus 2019 wäre, Lieferung ging mit UE auf der Rechnung nach Liechtenstein und käme jetzt zur Reparatur zu uns. Kann ich dann bei der Wiederausfuhr eine UE ausstellen? Wenn ja, beruht das dann auf der UE von 2019?

Ich sage schon mal Danke.

LG
Claudia

CARGOFORUM PARTNER

Erzi4 Geschrieben am 28 Juni 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Claudia,

da das Gerät ja bereits bei Euch ist, gehe ich davon aus, dass es bei der Einfuhr aus Liechtenstein nach Deutschland zollrechtlich in den freien Verkehr und nicht in eine aktive Veredelung abgefertigt wurde, oder? Das Gerät gilt hier grundsätzlich als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft. Wenn die Reparatur über eine Minimalbehandlung hinausgeht (wovon ich ausgehe) und die Listenbedingung der produktspezifischen Ursprungsregeln nach dem Regionalen Abkommen über die Pan-EUR-MED-Ursprungsregeln erfüllt wäre (siehe hier auch wup.zoll.de), würde das Gerät (wieder) EU-Ursprung erhalten und eine neue UE dürfte ausgestellt werden. Ansonsten nicht. Einen zusätzlichen Vermerk auf der Rechnung bedarf es dann nicht. Das Weglassen der UE sagt dann bereits alles.

Für den Fall "2019" gilt im Grunde dasselbe. Die Freihandelsabkommen der EU enthalten im Bereich "Ursprung" keine besonderen Regelungen für den Ursprungserwerb bei Reparaturen von Rücklieferungen. Hier gäbe es lediglich mit passiver Veredelung (in Liechtenstein) und aktiver Veredelung (in Deutschland) die Möglichkeit, keine oder weniger Abgaben zu entrichten. Anders wäre es, wenn das defekte Gerät seinen Ursprung in Liechtenstein hätte. Dann wäre wieder eine Anwendung des Freihandelsabkommens, ggf. unter Anwendung der Kumulierungsregeln möglich.

Saludos
Erzi4

claudia-da Geschrieben am 28 Juni 2022



Dabei seit
27 Juni 2022
4 Beiträge
Vielen Dank.

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