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DDP in die Schweiz - Haftung für die Angaben der Zollanmeldung
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
chichi2701 |
Geschrieben am 08 Juli 2022
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Dabei seit 20 Januar 2017 78 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich weiß DDP Lieferungen in ein Drittland sind immer heikel und sollten vermieden werden. Aber leider darf ich mir die Incoterms ja nicht aussuchen :-).
Aber wer haftet für die Richtigkeit der Angaben, in der Zollanmeldung, in der Schweiz, bei dem Incoterm DDP.
Klar wir zahlen die Einfuhrabgaben und erhalten auch die Veranlagungsverfügung vom Schweizer Zoll.
Nun sehe ich dort aber immer "Fehler", die gemacht werden.
Muss ich diese korrigieren lassen, oder muss dies der Anmelder / Empfänger (Schweizer Kunde) prüfen. Immerhin steht er ja auch als Anmelder auf dem Zollbescheid und nach meiner Meinung wäre der Anmelder auch verantwortlich für die Richtigkeit der Zollanmeldung. Oder?
Kann hier bitte jemand die rechtliche Seite kurz und einfach erklären
Vielen Dank vorab
Jan
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Chev |
Geschrieben am 08 Juli 2022
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Zitieren:: |
Aber wer haftet für die Richtigkeit der Angaben, in der Zollanmeldung, in der Schweiz, bei dem Incoterm DDP.
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In der EU haftet generell der zollrechtliche "Anmelder" einer Zollanmeldung, CH hat sicherlich eine ähnliche Regelung.
Bei DDP werdet ihr sicherlich einen Vertreter in der Schweiz haben, der für euch die Zollanmeldungen (als Zollanmelder) abgibt?
Aus zollrechtlicher Sicht haftet somit meiner Meinung nach der Vertreter, insofern ihr dem Vertreter korrekte Angaben gemacht habt und er richtig hätte handeln können.
Genaue Rechtsgrundlagen für CH habe ich leider nicht parat, aber vielleicht jemand anderes hier im Forum.
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chichi2701 |
Geschrieben am 08 Juli 2022
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Dabei seit 20 Januar 2017 78 Beiträge
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Hallo Chev,
ich gehe davon aus, dass der Spediteur (laut Steuerbescheid) auch unser Vertreter ist. Ob der sich nun aber die Daten vom Importeur geben lässt weiß ich nicht. Von uns hat er diese in jedem Fall nicht.
Unsere Exportabteilung erklärte mir, dass Sie nur die Unterlagen (Lieferschein+Rechnung) mit einer Excelliste (Aufschlüsselung Zolltarifnummer, Ursprungsland und Gewichte) ausdrucken und in einen Umschlag stecken, die der Fahrer mitnimmt.
Diese Daten entsprechen aber am Ende aber leider nicht dem was in der Excelliste steht. Gefühlt wird es sich einfach gemacht und alles auf eine Nummer gemeldet.
Daher war die Frage muss ich tätig werden, oder ist das am Ende das Problem des Importeurs trotz DDP.
Grüße
Jan
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Chev |
Geschrieben am 08 Juli 2022
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Ich würde dies mit dem Spediteur besprechen, da ihr letztendlich bei DDP dessen Auftraggeber einer Verzollungsdienstleistung im Drittland seid. Wenn DDP richtig angewendet wird, handelt der Spediteur in eurer Vertretung (Anmelder = Spediteur / Einführer = Ihr), somit könnte euch als Einführer der Sendung eine Mithaftung treffen.
Scheinbar ist es jedoch so, dass der Spediteur entgegen der DDP-Regelung den Empfänger als Anmelder/Einführer hinterlegt, um seine eigene Haftung zu übertragen. Aus diesem Grund scheint er sich Verzollungsanweisungen vom Empfänger und nicht von euch zu holen. Dies erfolgt im eigenen Risiko und erhöht die Haftung des Spediteurs (bzw. senkt eure Haftung), da der Spediteur hier eigenmächtig handelt.
So oder so würde ich es aber wie gesagt besprechen, da ihr zwar zollseitig bei diesem Verfahren nicht in erster Linie haftbar seid, jedoch habt ihr aus Vertragssicht ggü. dem Kunden bei DDP die Erfüllungspflicht zur (ordnungsgemäßen) Verzollung.
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