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MWST in USD bei Seefrachten nach USA


Recht und Steuern im Außenhandel: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Gestaltung im internationalen Handel. Unser Forum Recht und Steuern im Außenhandel behandelt Fragen wie, welche Rechtsvorschriften und Steuerregeln gelten im internationalen Handel? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel meine Steuerpflichten erfüllen? Welche Risiken gibt es bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland und wie kann ich diese minimieren? Welche Möglichkeiten gibt es, im internationalen Handel Steuervorteile zu nutzen? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel sicherstellen, dass ich alle relevanten Rechts- und Steuerregelungen einhalte?


madmax746 Geschrieben am 20 Juli 2022



Dabei seit
01 April 2022
4 Beiträge
Hallo Zusammen,

seit dem 01.01.2022 müssen ja Reeder ihre Transportrechnung dem Spediteur mit 19% MWST ausstellen, wenn diese nicht der tatsächliche Absender sind.
Nun erhalten wir also von der Reederei besagte Rechnungen in USD, somit ist auch die MWST in USD ausgewiesen.
Da wir wiederum in die USA auch in USD abrechnen, ist das auch von uns mal vor Jahren so angewiesen worden.

Nun wird Firmen-intern und auch mit dem Steuerberater diskutiert, ob dies denn so überhaupt vom Reeder erlaubt ist.
Ich wüsste ehrlich gesagt nicht, was dagegen spricht.

Weiß jemand zufällig ob die MWST von einem dt. Unternehmen and eine dt. Firma zwingend in EUR ausgestellt werden muss?

Besten Dank im Voraus und LG!

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Erzi4 Geschrieben am 20 Juli 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Mad Max,

die Rechnungswährung spielt umsatzsteuerrechtlich zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erst mal keine Rolle. Wenn der Reeder euch also eine Rechnung, einschl. USt in USD ausstellt und ihr auch in USD bezahlt, ist das in Ordnung und nicht zu beanstanden. Was aber eine Rolle spielt, ist beim Leistenden (also dem Reeder) die Erklärung und Abführung der Steuer in der Umsatzsteuervoranmeldung und beim Leistungsempfänger (also euch) der Abzug der Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung. Diese Beträge müssen jeweils in Euro in die Voranmeldungen eingetragen werden.

Für die Umrechnung der Fremdwährung in Euro gilt grundsätzlich § 16 Abs. 6 UStG. "Die Umrechnung erfolgt grundsätzlich zu den Durchschnittskursen, die das Bundesministerium der Finanzen monatlich bekannt gibt (amtliche Umrechnungskurse). Die Steuer ist grundsätzlich mit dem durchschnittlichen Umrechnungskurs des Monats umzurechnen, in welchem die Leistung ausgeführt wurde. Wann die Rechnung ausgestellt wurde, spielt dabei keine Rolle. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) gestattet, so sind die Entgelte allerdings nach dem Durchschnittskurs des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann auf Antrag in allen Fällen auch die Umrechnung zum Tageskurs zulassen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist." ***

Saludos
Erzi4

*** Text übernommen von Haufe: Umsatzsteuer in der Buchführung

madmax746 Geschrieben am 20 Juli 2022



Dabei seit
01 April 2022
4 Beiträge
besten Dank Erzi!

Dann ändert sich für mich als Sachbearbeiter / Abteilungsleiter eigentlich gar nichts. Nur der Reeder hat eigentlich einen Mehraufwand, bzw. sein Steuerberater....

Erzi4 Geschrieben am 20 Juli 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
madmax746 wrote:
Nur der Reeder hat eigentlich einen Mehraufwand, bzw. sein Steuerberater....
Und Deine Buchhaltung. Oder seid ihr etwa nicht vorsteuerabzugsberechtigt?

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