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Falsche Ware verschickt


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


Bibra28 Geschrieben am 23 August 2022



Dabei seit
20 August 2021
6 Beiträge
Hallo Ihr Lieben,

ihr helft mir immer sehr bei Problemen. Vielen Dank einmal dafür. Und schon kommt das nächste Problem und ich hoffe jemand kann mir helfen.

Ein Kunde aus Island hat Ware bestellt (wir liefern B2B), Incoterm war EXW. ABD erstellen wir, Kunde beauftragt Abholung. Ware wurde vor zwei Wochen abgeholt und ist im Container auf einem Schiff, AV liegt vor. Nur leider ist in dem Container nicht die Ware die der Kunde bestellt hat ... Der Lagerist hat die falsche Ware aufgeladen.

Wie bekomme ich nun die richtige Ware nach Island?
Neues ABD erstellten?
Was passiert mit der Ware die unterwegs ist?
Kann man ein ABD stornieren nachdem ein AV erfolgt ist?

Fragen über Fragen und ich hoffe jemand kann mir helfen.

Liebe Grüße

CARGOFORUM PARTNER

Chev Geschrieben am 24 August 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Gehe mal direkt auf die Fragen ein:

Zitieren::

Wie bekomme ich nun die richtige Ware nach Island?

Indem ihr die richtige Ware in einen neuen Container packt.

Zitieren::

Neues ABD erstellten?

Würde ich machen, das alte ist mit der anderen Ware abgewickelt worden.

Zitieren::

Was passiert mit der Ware die unterwegs ist?

Das Seeschiff wird deswegen nicht anhalten und umkehren.
Ich denke, es gibt Möglichkeiten, den Container nach Entladung in Island unverzollt wieder zurückzuführen. Das muss alles mit dem Spediteur besprochen werden.

Zitieren::

Kann man ein ABD stornieren nachdem ein AV erfolgt ist?

(siehe Frage oben bzgl. des ABD)
Generell ist ein Ausgangsvermerk eine Art Stempel, welcher das ABD in einen systemtechnischen Endzustand versetzt.
In Ausnahmen kann das ABD trotz AV (seitens Zollamt) ungültig gesetzt werden, dazu darf die Ware das Zollgebiet der EU jedoch nicht verlassen haben.

Bibra28 Geschrieben am 24 August 2022



Dabei seit
20 August 2021
6 Beiträge
Herzlichen Dank Chev,

dann ist es ja gar nicht so kompliziert wie ich dachte.
Der Empfänger in Island wird sogar die falsche Ware behalten.
Aber kann ich unter N380 nochmal die gleiche Rechnung aufführen oder lieber eine Proforma Rechnung dafür erstellen?

Chev Geschrieben am 24 August 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Letztendlich wäre es möglich, das bereits abgeschlossene ABD zu duplizieren und 1:1 nochmals abzugeben.

Wenn der Kunde diese Ware allerdings nun kostenlos erhält (weil er die 1. Rechnung bereits gezahlt hat / noch zahlen wird), würde ich eine andere Art des Geschäfts wählen (z. B. "Ersatz für nicht zurückgesandte Ware") und nur den Statistischen Wert im ABD angeben, ansonsten 0 EUR als Rechnungswert. Und eine Proforma-Rechnung mit dem Warenwert für Zollzwecke mitgeben und die Nr. dieser Rechnung als N325-Position in der ABD-Position erfassen.

Einen besonderen Königsweg für einen solchen Fall gibt es hier meiner Meinung nach nicht.

Brooktor Geschrieben am 27 Januar 2023



Dabei seit
13 August 2013
41 Beiträge
Es sind drei Schritte zu unterscheiden:
1. Unrichtige Ausfuhranmeldung:
In den Fällen, in denen die zur Ausfuhr angemeldete Ware nicht mit der tatsächlich verschickten Ware übereinstimmt (Waschmaschinen statt Kühlschränke = aliud), ist ein Antrag auf Änderung der Ware in der fehlerhaften Anmeldung nach Art. 173 Abs. 3 UZK wg. Art. 173 Abs. 1 S. 2 UZK unzulässig. Die Ware gehört ebenso wie der Anmelder und das Verfahren zu den Bestandteilen der Willenserklärung, die grds. nicht geändert werden dürfen (Ware nur, wenn z.B. die Beschaffenheit falsch angemeldet wurde Stühle aus Rattan statt aus Metall, Anmelder/ Vertreter nur, wenn die Vertretungsbefugnis im Abfertigungszeitpunkt offen gelegt wurde). Geändert werden dürfen nur die Bestandteile der Wissenserklärung.
Die Zollstelle erklärt deshalb auf Mitteilung des Anmelders, dass die angemeldeten Ware tatsächlich nicht ausgeführt wurde, die fehlerhafte Ausfuhranmeldung sowie den erteilten Ausgangsvermerk für ungültig (Art. 248 Abs. 3 UZK-DA).

2. Fehlende Ausfuhranmeldung:
Für die tatsächlich ausgeführte und nicht angemeldete Ware ist eine rückwirkende Ausfuhranmeldung abzugeben (Art. 337 Abs. 1 UZK-IA).

3. neue Ausfuhranmeldung:
Für die nun richtig auszuführende Ware ist eine neue Ausfuhranmeldung abzugeben.

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