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Ursprungsregelung Minimalbehandlung PAN-EURO-MED


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Wulst Geschrieben am 23 Januar 2023



Dabei seit
16 Januar 2019
4 Beiträge
Moin moin,

ich habe ein paar Fragen zum Thema Minimalbehandlung:

Wir Verschicken Einzelteile nach Marokko (Kap. 3926 VmU + Platinen VoU) mit EUR.1 , in MA werden daraus Fertigprodukte - Beleuchtung - für KFZ (8512) hergestellt. Der Zoll in MA bestätigt immer mit EUR.1 den marokkanischen Ursprung. Unser HZA ist nun der Meinung, dass die Be- / Verarbeitung (spannen, verlöten, zusammenbauen von Einzelteilen) in MA nicht über die Minimalbehandlung hinausgeht und anerkennt die EUR.1 nicht mehr.

1. kann man hier die bilaterale Kumulierung als Alternative anwenden oder ist die bei der Minimalbehandlung ausgeschlossen?
Wir würden dann die Vormaterialien mit EUR-MED (ohne Kumulierung) versenden und erhalten vom marokkanischen Lieferanten EUR-MED mit Kumulierung.

2. Darf der Lieferant in MA EUR-MED mit Ursprung EU ausstellen ?

Vielen Dank

CARGOFORUM PARTNER

Erzi4 Geschrieben am 25 Januar 2023



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hallo Wulst,

Deine eigentlichen Fragen können beide mit ja beantwortet werden. Für die Ursprungsregeln im Präferenzverkehr mit Marokko gilt das Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, zu finden auf wup.zoll.de, wenn man bei der Länderauswahl Marokko auswählt. Für die Kumulierung in Marokko gilt hier Artikel 4. Im Zusammenhang mit einer Minimalbehandlung ist dort Absatz 3 zu beachten, die sog. Wertzuwachsregel. Das Ursprungsland wäre dann trotz Minimalbehandlung immer noch Marokko, wenn der Wertzuwachs in Marokko höher ist als der Wert der EU-Vormaterialien. Ansonsten wäre das Ursprungsland EU. Ursprungsnachweise würden hier, wie von Dir gefragt, über EUR-MED erfolgen, aus der EU ohne Kumulierung und aus Marokko mit Kumulierung. Der Lieferant dürfte entsprechend eine EUR-MED mit EU-Ursprung ausstellen.

ABER:
Das HZA hält sich nicht an die Regeln des Protokolls Nr. 4, wenn es die EUR. 1 aus den von Dir genannten Gründen nicht anerkennt. Der marokkanische Zoll hat ja die EUR.1 bestätigt und damit auch eine rechtliche Bewertung vorgenommen. Da kann das HZA nicht einfach ablehnen, hierfür gibt es klare Prozessvorschriften. Diese ergeben sich aus Artikel 33 Protokoll Nr. 4 und den dazugehörenden Erläuterungen. Wenn das HZA der Auffassung ist, dass die EUR. 1 zu Unrecht ausgestellt wurde, muss es ein offizielles Nachprüfungsersuchen an den marokkanischen Zoll senden (in Deutschland über die Zentralstelle in Nürnberg). Ein Nachprüfungsersuchen ist nicht erforderlich bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder formalen Fehlern, die in der Erläuterungen zu Artikel 33 beschrieben sind (wie gesagt, alles auf wup.zoll.de zu finden). Dein Fall ist aber keine offensichtliche Unrichtigkeit bzw. ein formaler Fehler, sondern eine Frage der Rechtsauslegung. Und die steht Deutschland in diesem Fall nicht zu. Dies ergibt sich für den Zoll auch aus seiner eigenen Dienstvorschrift Z 4212, Absätze 204 und 205, die das HZA in Deinem Fall zu berücksichtigen hat.

Fazit
Bevor man nun den Prozess umstellt und dabei riskiert, dass Marokko das Ganze anders sieht, würde ich das HZA erst einmal auffordern, sich an die Spielregeln zu halten.

Saludos
Erzi4

Wulst Geschrieben am 25 Januar 2023



Dabei seit
16 Januar 2019
4 Beiträge
vielen Dank Erzi4 für die Ausführliche Klärung TOP!

Was ich leider nicht erwähnt hatte, der marokkanische Wert ist immer niedriger als die Wertschöpfung in der Gemeinschaft.
Wenn in diesem Beispiel der Lieferant MA EUR-MED mit EU Ursprung ausstellt:

- wie prüft er denn die Listenregeln ?
- betrachtet er die Wertschöpfung in MA als EU-Ursprung ?
- wie gehen wir mit der Wertschöpfung in MA und die Platinen (DE Ursprung ohne Präferenz) um, wenn wir die Endprodukte aus Marokko (EU Ursprung mit EUR-MED) in die CH exportieren wollen?

Danke & Gruß

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