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Atlas AES 3.0 Feld SICHERHEIT


ATLAS Verfahren: Tipps und Tricks für die effiziente Abwicklung von Zollformalitäten im internationalen Handel. Unser Forum ATLAS Verfahren behandelt Fragen wie, was ist das ATLAS Verfahren? Wann wird das ATLAS Verfahren angewendet? Wie läuft das ATLAS Verfahren ab? Wie werden Zollformalitäten im ATLAS Verfahren elektronisch abgewickelt? Welche Auswirkungen hat das ATLAS Verfahren auf den Transport von Waren? Welche Software benötige ich zur Teilnahme am ATLAS Verfahren?


fjs02 Geschrieben am 06 Juni 2023



Dabei seit
22 Januar 2015
39 Beiträge
Hallo,

wenn ich im Rahmen unserer "Bewilligung zur vereinfachten Anmeldung" unsere Ausfuhren anmelde, muss ich doch in diesem Feld "0" angeben, oder?

Im Rahmen eines Webinars wurde gesagt, dass hier immer die "2" anzugeben sei. Leider waren während des Webinars keine Zwischenfragen vorgesehen...

Danke für Eure Hilfe.

Gruß,
fjs02

CARGOFORUM PARTNER

Erzi4 Geschrieben am 06 Juni 2023



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo fjs02,

die schnelle Antwort auf Deine Frage lautet: 2 ist für die meisten Fälle richtig, vermutlich auch bei Dir.

Warum?
Deine Frage hat tatsächlich nichts mit der Form der Ausfuhranmeldung (AM) zu tun. Es ist insofern egal, ob die AM in einem bewilligten vereinfachten Anmeldeverfahren (auch bekannt als "SDE-Bewilligung" oder unter dem alten Begriff "ZA-Bewilligung") oder im Normalverfahren abgegeben wird.

In AES 3.0 gibt es das neue Datenelement mit dem Namen "Kennzeichen Sicherheit", für das lediglich zwei Werte in Frage kommen:
0 bedeutet, dass die AM bestimmte risikorelevante Daten nicht enthält. Unter welchen Voraussetzungen man 0 überhaupt eintragen darf, habe ich weiter unten beschrieben.
2 bedeutet, dass die AM die risikorelevanten Daten enthält. Dies ist für die meisten Fälle obligatorisch, daher ist das Kennzeichen 2 die Regel und 0 die Ausnahme.

Eine Ausfuhranmeldung besteht heute im Prinzip aus drei Arten von Datensätzen:
1. Daten, die für die Überprüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr relevant sind. Dazu gehören z.B. die Warenbeschreibung, die statistische Warennummer und die Unterlagencodierungen.
2. Daten, die für die Außenhandelsstatistik relevant sind. Das sind z.B. der statistische Grenzübergangswert und (auch hier) die statistische Warennummer.
3. Daten, die für die Risikoanalyse im Hinblick auf die Sicherheit der Lieferkette relevant sind. Dazu gehören z.B. die Angabe der EORI-Nummer des Beförderers, die Angabe des Versenders, die Angabe der Zahlungsart von Beförderungskosten, die Angabe der zu durchquerenden Länder, bei Gefahrgut die UN-Nummer, die Angabe ggf. angebrachter Verschlüsse an den Beförderungsmitteln und bei Containerversand auch die Angabe der Containernummer.

Die für Risikoanalyse relevanten Daten sind grundsätzlich schon seit 2009 Bestandteil der AM. Die EU-Kommission hat allerdings im Rahmen des sog. Projekts "EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)" den Umfang und Inhalt der risikorelevanten Daten erheblich erweitert. Der deutsche Zoll hat die Anforderungen lokal über das ATLAS-Release AES 3.0 umgesetzt. Auf eine Angabe der risikorelevanten Daten darf nur dann verzichtet werden, wenn dies durch die Zollbestimmungen ausdrücklich erlaubt ist. Das sind laut dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, erhältlich auf zoll.de, folgende Fälle:
"I) Lieferungen zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen
II) Versendungen in die Teile des Zollgebiets, in denen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht gilt (Kanarische Inseln, französische Überseedepartments, Aland-Inseln, Berg Athos in Griechenland)
III) sonstige Fälle gemäß Artikel 245 UZK-DA, das sind
a) elektrische Energie;
b) durch Rohrleitungen verbrachte Waren;
c) Briefsendungen;
d) nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren;
e) Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;
f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
g) Waren nach Artikel 140 Absatz 1 konkludent, d.h. ohne förmliche AM angemeldet werden dürfen, mit Ausnahme der folgenden Waren, sofern diese im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden:
i) Paletten, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten;
ii) Container, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container;
iii) Beförderungsmittel, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel;
h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;
i) Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO- Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;
j) Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;
k) Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;
l) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;
m) die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren:
i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;
ii) Waren, die für die Ausrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;
iii) Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;
n) Waren, für die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eine Zollbefreiung beantragt werden kann;
o) Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
p) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, in die Republik San Marino, den Staat Vatikanstadt oder die Gemeinde Livigno verbracht wurden."


Das ist zwar ein langer Katalog von Ausnahmen, aber bei genauer Betrachtung handelt es sich um sehr spezielle Fälle. Wenn also keine der unter I-III genannten Ausnahmen zutreffen, müssen die risikorelevanten Daten angegeben werden und dann ist als Kennzeichen Sicherheit, wie oben erwähnt, die 2 anzugeben.

Das Kennzeichen 2 sorgt technisch im Verfahren ATLAS dann dafür, dass die AM auf die konkreten Feldinhalte der risikorelevanten Daten automatisiert geprüft wird. Bei fehlenden Angaben wird die AM sodann vom System abgelehnt.

Alles klar?

Saludos
Erzi4


Zuletzt bearbeitet von Erzi4 am 07 Jun 2023 - 11:24, insgesamt 2-mal bearbeitet

fjs02 Geschrieben am 07 Juni 2023



Dabei seit
22 Januar 2015
39 Beiträge
Vielen Dank!

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