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Lieferantenerklärungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Zanna91 Geschrieben am 07 November 2023



Dabei seit
18 November 2014
189 Beiträge
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu den LE für grenzüberschreitende Warenlieferungen.
Wann kommt die Lieferantenerklärung (TCA) für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft im Einsatz? Könnt ihr mir ein Beispiel nennen?

Vielen Dank.

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Chev Geschrieben am 07 November 2023



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Lieferantenerklärungen ohne Ursprungseigenschaft (gibt es z. B. auch innerhalb der EU, z. B. zum Nachweis der Ursprungseigenschaft von Textilien) kommen immer dann zum Einsatz, wenn eine sog. "vollständige bzw. volle Kumulierung" erzielt werden soll.
Dies ist der Fall, wenn eine Ware über mehrere Herstellungs- / Bearbeitungsstufen produziert wird und jede Stufe für sich genommen noch noch nicht für die Erlangung des präferenziellen Status ausreicht.

Eine Maschine aus GB, welche in der EU weiter veredelt wird, aber aus GB noch keinen präferenziellen Status hat, kann mit Hilfe einer nicht-präferenziellen LLE an den Bearbeiter in der EU ausgestellt werden. In der LLE werden die Materialkosten, die diese Maschine aus GB hat, aufgelistet.
Wird diese Maschine nun in der EU veredelt / weiterverarbeitet, dann kann der Bearbeiter in der EU die Maschine insgesamt unter der Einbeziehung der Materialkosten aus GB das Erzeugnis nach der Listenregel zu kalkulieren, da er dann ja die gesamten Materialkosten der Maschine inkl. seiner eigenen Materialkosten kennt. Dennoch muss er die Listenregel erfüllen und, wenn notwendig, VmU vorlegen mittels präf. LLE. Zu den VmU zählt nicht die nicht-präf. LLE aus GB, die es dem Bearbeiter aber vereinfacht, die Listenregel überhaupt zu kalkulieren.

Wichtig ist bei dem Ganzen, dass die präferenzielle Ausfuhr aus der EU unter einer solchen vollständigen / vollen Kumulierung mit nicht-präf. LLE aus GB als Basis - ausschließlich auch wieder nach GB erfolgen darf, also nur bilateral möglich ist.

Zanna91 Geschrieben am 08 November 2023



Dabei seit
18 November 2014
189 Beiträge
Vielen Dank Chev für die Erklärung! :)

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