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Zolltarifnummern für bestückte Leiterplatten


Tarifierung einer Zolltarifnummer: Tipps und Tricks zur Tarifierung der richtigen Zolltarifnummer. Unser Forum Tarifierung Zolltarifnummer behandelt Fragen wie, was ist eine Zolltarifnummer und wozu dient sie? Wie wird eine Zolltarifnummer vergeben? Wie finde ich die richtige Zolltarifnummer für meine Ware? Welche Informationen sind für die Suche nach der richtigen Zolltarifnummer erforderlich? Gibt es Unterschiede bei der Verwendung von Zolltarifnummern in verschiedenen Ländern?


Anni Geschrieben am 09 Mai 2011



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11 März 2010
21 Beiträge
Unser Unternehmen bestückt Leiterplatten.
Kann mir jemand sagen in welche Richtung ich suchen muss?
Oder hat jemand bereits Zolltarifnummern für bestückte Leiterplatten?

Vielen Dank.

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Dieter2 Geschrieben am 09 Mai 2011



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12 März 2008
625 Beiträge
für gedruckte Schaltungen 8534 00 ..

Gruß
Dieter

Trollinger Geschrieben am 09 Mai 2011



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01 Oktober 2010
63 Beiträge
Hallo,

853400.. für gedruckte Schaltungen gilt nur wenn:
- isolierender Träger (z.B. Leiterplatte, Glas o. Keramikträger
- nur mit passiven Bauelementen (z.B. leiterbahnen, Widerstände...)
- in einem Druckverfahren bzw. in Schicht oder Filmtechnik hergestellt

Trifft das nicht zu, dann ggf. 8548 oder 8542

Um was für ein Produkt handelt es sich im Ergebnis?

Gruß

Anni Geschrieben am 09 Mai 2011



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11 März 2010
21 Beiträge
Hallo erstmal Danke für die Hilfe!

Also unsere bestückten Leiterplatten, finden quasi überall Verwendung. Sie werden z.B. in Schweißgeräten verarbeitet oder Kaffeeautomaten usw. ... von 80% weiß ich nicht wo unser Kunde die verbaut...

Liebe Grüße

PS: Das Thema kommt hier nun auf, weil wir absofort verplichtet sind die Intrastat zu melden.

Import2010 Geschrieben am 12 Mai 2011



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03 September 2010
48 Beiträge
Also, 8534 trifft bei bestückten Leiterplatten in aller Regel nicht zu, da sie meistens nicht nur mit passiven Elementen bestückt sind, sondern mit Prozessoren und anderem. Da muss also geschaut werden, für welche Geräte sie bestimmt sind, denn so eine Leiterplatte ist ja für sich genommen relativ unbrauchbar.

Wenn sie jetzt für viele verschiedene Geräte verwendbar sind, wird es natürlich schwierig. Dann müsste man sich erst einmal fragen, welche spezielle Funktion die Platte erfüllt. Es kann z.B. ein Stromversorgungsmodul sein, dann wäre Pos. 8504 interessant. Oder eine Steuerungseinheit, dann käme 8537 in Frage. Oder oder oder... ansonsten gerne mal als Teil für, dann natürlich die Frage, für welches Gerät. Wenn ein Gerät als "Wirt" hier hervorsticht, käme die entsprechende Teilenummer dafür in Frage, weil dadurch die charakterbestimmende Eigenschaft gegeben sein könnte.

Ansonsten bleibt immer noch 8543 oder, wie bereits erwähnt, 8548. 8542 scheidet meines Erachtens aber aus, weil hier nur integrierte Schaltungen (also ICs) hineingehören.

waldorf Geschrieben am 13 Mai 2011



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Anni wrote:

PS: Das Thema kommt hier nun auf, weil wir absofort verplichtet sind die Intrastat zu melden.

Hallo Anni,

ein Praxistipp: wenn du die Warennummer nur für die Intrastat und nicht für Zollzwecke brauchst, würde ich bei der Einreihung den Ball ziemlich flach halten und nicht versuchen, daraus eine Wissenschaft zu machen.

Alphaianer Geschrieben am 27 Mai 2011



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05 April 2009
48 Beiträge
Hallo,

es kommt darauf an , für was die bestückten Leiterplatten genommen
bzw eingebaut werden .
lt. Zoll Frankfurt-Flughafen soll es so eintarifiert werden .
z.b. für thermostate

Der_Staufer Geschrieben am 28 Mai 2011



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11 Februar 2008
979 Beiträge
@Alphaianer

Ganz so einfach ist es nun doch wieder nicht. Leider. Gerade auch bei Waren des Abschnitts XVI machen Zöllner gerne mal diesen Fehler.

Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI:
Zitieren::
Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:

a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind (RV C1602A00);

b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517 (RV C1602B00);

c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen (RV C1602C00).

Chev Geschrieben am 03 November 2023



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Zusammen,

ich greife mal diesen Beitrag auf, da ich auf etwas gestoßen bin, das mein Verständnis durcheinander wirft.

Und zwar ist im EZT bei den Erläuterungen zur Pos. 8537 unter den NEH - gleich der erste Fall (01.0 - 08.0) - siehe Link ein Urteil zu finden, welches eine Hauptplatine (hier für Alarmanlagen) als Teil der Hauptware in 85319000 eintarifiert und nicht in die jew. eigenständige HS-Position, z. B. 85371091/98 bzw. irgendwo anders in dem riesigen Kapitel 85.
Die Anmerkung 2a) zu Abschnitt XVI gibt dies schließlich vor - sprich, in die jew. Position zu springen. Die Anmerkung sagt doch ganz klar "...ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind".
Warum man das nun wieder per Urteil "aufgehoben" hat und sagt, dass die Hauptplatine Hauptfunktionsteil des Alarmsystems sei und nicht für andere Maschinen sei und somit keine Position im Kapitel 84 oder 85 habe, ist mir ein Rätsel. Denn erst recht, wenn Anmerkung 2a) sagt "...ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind", dann zähle ich eine Hauptplatine / Steuerung, etc. immer als eigenständige Position im Kapitel 85 und niemals als Teil. Ansonsten hebele ich die Anmerkung 2a) aus.

Oder hat jemand eine (technische) Erklärung für dieses hier dargestellte Urteil?

Erzi4 Geschrieben am 06 November 2023



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02 Dezember 2008
495 Beiträge
Hallo Chev,

es handelt sich in der von Dir zitierten Erläuterung tatsächlich nicht um ein Gerichtsurteil, sondern um eine Einreihungsentscheidung, die der sog. Ausschuss für den Zollkodex getroffen hat. Der Ausschuss für den Zollkodex ist ein Gremium, das in Artikel 285 UZK normiert ist und das die EU-Kommission unterstützen soll. Innerhalb des Ausschusses gibt es eine ganze Reihe von Unterausschüssen, so z.B. auch für Zolltarifierung. Hier treffen sich aus den Mitgliedstaaten entsandte Fachexperten regelmäßig, um knifflige Tarifierungsfragen zu lösen. Die Entscheidungen des Ausschusses sind aber kein Gesetz und haben auch nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gerichtsurteil. Sie dienen der EU-einheitlichen Auslegung des Zolltarifs und werden entsprechend unter der Rubrik "Nationale Hinweise und Entscheidungen" in die Erläuterungen aufgenommen.

In dem von Dir erwähnten Fall war der Ausschuss der Auffassung, dass für die beschriebene Ware die Regel aus Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI nicht greift und dass die Ware stattdessen gemäß der Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI eingereiht werden könne.

Gegen diese Auffassung kann ein betroffener Wirtschaftsbeteiligter natürlich indirekt klagen. Indirekt, weil man nicht gegen die Entscheidung des Ausschusses selbst klagen kann, sondern nur gegen einen Verwaltungsakt, z.B. einen Steuerbescheid oder eine vZTA. Der Zoll wird sich nämlich bei seiner Einreihung auf die in den Erläuterungen veröffentlichte Entscheidung des Ausschusses für den Zollkodex stützen. Wenn eine solche Klage zu einem abweichenden Urteil des EuGH führen würde, müsste der Ausschuss seine ursprüngliche Tarifauffassung auch wieder zurücknehmen und aus den Erläuterungen entfernen.

Saludos
Erzi4

Chev Geschrieben am 06 November 2023



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Erzi,

besten Dank - das war jetzt die rechtliche Begründung/Einordnung, die auch mal interessant zu wissen ist.

Mir fehlt jedoch in dem NEH-Eintrag eine technische Begründung.
Wenn man es schon so komplex macht und extra die Anmerkung 2a) zu Abschnitt XVI einführt und auch noch den Zusatz anfügt "...ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind", dann sollte man auch technisch erklären, warum die 2a) in diesem Fall nicht greift.
Einfach zu schreiben / zu behaupten, es gäbe keine Position in 84 und 85, reicht mir nicht als Begründung.
Das Kapitel 85 ist sehr umfangreich und es existieren verschiedenste Möglichkeiten, eine Platine / Hauptplatine einzureihen, z. B. in die eigenständige Pos. 8534, 8537 usw.
Wenn dann plötzlich eben doch als Teil der Hauptware eintarifiert wird, wie in diesem Fall, sollte (technisch) kurz begründet werden, warum z. B. 8537 nicht greift. Schließlich steht diese Entscheidung ja auch in der Pos. 8537, dann sollte man wenigstens erwähnen, warum es dann nach der Auffasung nicht die 8537 ist. So kenne ich es aus anderen Entscheidungen, da wird mindestens kurz begründert, warum andere in Frage kommende Positionen nicht greifen.

Darum auch hier die Frage nochmal: Liegt es ggf. hier daran, dass die Hauptplatine so spezifisch ist, dass sie ausschließlich in dem für die Pos. 8531 vorgesehenen Gerät einsetzbar ist und damit ggf. keine eigenständige Pos. nach Anmerkung 2a) darstellen kann? Aber selbst, wenn es so wäre, dann wundert es mich trotzdem, dass 2a) nicht greift, denn diese besagt ja explizit, dass "...ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind".
Die Logik dieser Entscheidung erschließt sich für mich nicht, vielleicht hast du ja noch eine Erklärung? Die technische Erklärung, warum 2a) nicht greift, fehlt hier definitiv.

Chev Geschrieben am 23 November 2023



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Mich würden hier nochmal ein paar Meinungen interessieren?

Gibt es auch andere Mitglieder hier im Forum, die eine Hauptplatine als "Teil" der jeweiligen Hauptware einreihen und somit Anmerkung 2a) zu Abschnitt XVI nicht greift - sprich die Hauptplatine nicht in eine eigenständige Position nach objektiven Beschaffenheitsmerkmalen des Kapitels 85 oder 84 eingereiht wird?

pboebel Geschrieben am 19 Januar 2024



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19 Januar 2024
1 Beiträge
Ja, mache ich so. Unsere Platinen werden für uns extern nach unseren Vorgaben bestückt und passen ausschließlich in ein bestimmtes Produkt - es ist die Haupt- bzw. Steuerplatine. Damit ist die so bestückte Platine Teil dieses Produktes (nach 2b), sie kann in keinem anderen Produkt verwendet werden.

Wenn ich aber eine Platine habe, die zwar bestückt ist, aber in ganz unterschiedlichen Produkten (mit unterschiedlichen Zolltarifnummern) eingebaut werden kann, kann sie schlecht "Teil von xxx" sein, denn sie ist ja Teil von ganz unterschiedlich eingereihten Produkten (bsp. Kühlschrank, Staubsauger, Thermostat,...). Damit kann sie dann nicht unter 2b fallen.

Chev Geschrieben am 20 Januar 2024



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10 April 2009
1477 Beiträge
Klingt erstmal logisch, aber wie würdest du bei einem speziellen Motor vorgehen, der Teil einer Maschine ist? Reihst du diesen dann auch als Teil der Hauptware ein, weil er z. B. für die 8501 zu spezifisch ist ?

Von der Herleitung bin ich aber noch nicht 100%ig überzeugt, vielleicht denke ich auch zu viel / zu umständlich, aber es ist ja so:
2b) darf erst dann angewendet werden, wenn 2a) nicht greift bzw. 2a) geprüft wurde.

Und 2a) lautet ja:
"Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind."

Daraus erkenne ich jetzt nicht, dass spezifische Teile davon ausgenommen sind.

Guckt man sich aber 2b) dann an:
"andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position erfasste Maschinen bestimmt sind"

Heißt für mich zusammenfassend: Selbst wenn 2a) greifen würde und mein Maschinenteil eine eigene Position in Kapitel 84 oder 85 gehabt hätte, muss ich aber doch 2b) anwenden, sobald mein Teil für die Maschine spezifisch ist?

Habe ich das so richtig verstanden?

Ich bin immer davon ausgegangen, dass 2b) Teile betrifft, die nicht bereits in 2a) genannt sind - also 2b) erst dann angewendet werden darf, wenn tatsächlich 2a) ausgeschlossen werden kann. Und da für eine Leiterplatte (egal, welcher Bauart und wie spezifisch diese sein mag) immer eine Position in 84 und/oder 85 gefunden werden kann, bin ich davon ausgegangen, dass 2b) dann schon nicht mehr anwendbar ist. So habe ich es zumindest mal gelernt und die Abgrenzung dieser ohnehin schon komplexen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI muss ja auch irgendwo mal erfolgen.

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