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Endkunde will aus EU raus weiterverkaufen


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


SteffUlm Geschrieben am 22 Mai 2023



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22 Mai 2023
1 Beiträge
Hallo liebes Forum,

folgender Fall. Wir haben einen Kunden in Kroatien, der von uns Ware gekauft hat und ab Werk in unserer Firma abholen wird. Jetzt möchte er später einen Teil der bei uns gekauften und abgeholten Ware nach Bosnien weiterverkaufen und bittet uns um eine Zollanmeldung dafür. Sind wir als Firma bei EXW nicht im Moment der Abholung aus unserer Verpflichtung, oder müssen wir hier, da es sich trotzdem um unser Produkt handelt, beim Weiterverkauf noch etwas machen?

Danke

CARGOFORUM PARTNER

Chev Geschrieben am 22 Mai 2023



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Korrekt, bei EXW entfällt die Pflicht der Ausfuhrzollanmeldung - auch, wenn es in der Praxis anders gehandhabt wird, z. B. auch aus Gründen, um eine steuerfreie Ausfuhr mittels Ausgangsvermerk nachweisen zu können.

Die Frage, die sich hier stellt ist allerdings, ob die Ausfuhr bereits bei euch "beginnt". Wenn der Kroate erst "später" ins Drittland weiterverkauft / exportiert und die Ware zunächst an Lager nimmt, dann handelt es sich lediglich zunächst um ein innergemeinschaftliches Verbringen.

Noch schwieriger ist es, wenn lediglich ein "Teil" des Auftrages weiter exportiert werden soll.
Liegen euch überhaupt die Adressdaten des Empfängers im Drittland vor? Eine Blanko-Ausfuhranmeldung mit Land "Bosnien" wird nicht funktionieren.

Meiner Meinung nach seid ihr da zolltechnisch raus.

TimoK Geschrieben am 26 Juni 2023



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26 Juni 2023
4 Beiträge
Wichtig ist erfahrungsgemäß an wer Ihr Eure Rechnung stellt. Wenn Ihr die nicht nach Bosnien sondern nach Kroatien stellt ist das für euch ohnehin ein innereuropäisches Geschäft und somit nicht rleevant für den Zoll. Selbst wenn die Ware direkt von euch nach Bosnien geht fungiert Ihr hier nur als Ladeort. Die Anmeldung müsste hier auch vom Kroaten erstellt bzw beauftragt werden. An einen Ausgnagsvermerk kommt er so auch. Auf eure Hilfe könnte der Kroate noch bei Nachweisen bezüglichen präferentiellen Ursprungs werden. Aber das steht auf einem anderen Blatt.

Chev Geschrieben am 28 Juni 2023



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1477 Beiträge
Zitieren::

Wichtig ist erfahrungsgemäß an wer Ihr Eure Rechnung stellt. Wenn Ihr die nicht nach Bosnien sondern nach Kroatien stellt ist das für euch ohnehin ein innereuropäisches Geschäft und somit nicht relevant für den Zoll.

Der Rechnungsempfänger ist aber nur bedingt relevant. Der Warenempfänger ist ausschlaggebend. Es kann ja durchaus sein, dass der Kroate möchte, dass direkt an seinen Endkunden in Bosnien geliefert wird und der DE Verkäufer für den Kroaten (trotz EXW) die Ausfuhranmeldung übernimmt. Der Grund liegt darin, dass der Kroate die Ware schlecht bei einem Zollamt in einem anderen EU-Land gestellten kann. Darüber hinaus kennt der Verkäufer die Ware am besten und möchte gerne den Ausgangsvermerk in Eigenregie erhalten. Er kann auch als zollrechtlicher Ausführer und Anmelder auftreten, kann aber auch die Ausfuhranmeldung in zollrechtlicher Vertretung des Kroaten durchführen - beides ist dann möglich.
Im Regelfall wird eine Proformarechnung (des Kroaten an den Bosnier) der Sendung mitgegeben, diese ist für den Import relevant. Eine eventuelle Präferenzkalkulation kann dann auf einem anderen Handelspapier, z. B. auf dem Lieferschein erfolgen - ist zumindest bei den meisten Präferenzabkommen zugelassen.
Steuerlich reden wir bei einem solchen Konstrukt um ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft mit Drittlandbeteiligung. Die Steuerfreiheit / Besteuerung wäre zu klären, da steuerlich zwei Lieferungen stattfinden.
Die Ausfuhr beginnt hierbei bereits in DE beim Verkäufer. Dort ist die Ausfuhranmeldung beim zuständigen Zollamt abzugeben (dort, wo die Ausfuhr beginnt). Gestellungsort ist regelmäßig der Ort des Verpackens/Verladens.

Zitieren::

Die Anmeldung müsste hier auch vom Kroaten erstellt bzw. beauftragt werden. An einen Ausgangsvermerk kommt er so auch.

Bei Lieferung an den Kroaten - ja, da der DE Verkäufer am Ausuhrverfahren dann nicht beteiligt ist - es handelt sich dann um eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Bei Lieferung an den Bosnier mit einer bereits in DE beginnenden Ausfuhr würde ich eher davon abraten, die Ausfuhrformalitäten dem Kroaten in die Hand zu geben.

TimoK Geschrieben am 29 Juni 2023



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26 Juni 2023
4 Beiträge
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Es kann ja durchaus sein, dass der Kroate möchte, dass direkt an seinen Endkunden in Bosnien geliefert wird und der DE Verkäufer für den Kroaten (trotz EXW) die Ausfuhranmeldung übernimmt.
Das ist richtig und sicherlich der einfachste Weg. Nichtsdestotrotz kann auch der Kroate die Ausfuhranmeldung übernehmen. da Kroatien ja EU-Mitglied ist. Gestellung kann auch hier über einen Antrag auf Aussenbeschau oder durch Gestellung am Amtsplatz erfolgen. Die verkaufende Firma wäre in diesem Fall nur Ladeort. Ist halt die Frage ob die an den Kroaten verkaufende Firma sich mit den Formalitäten beschäftigen möchte oder nicht. Verpflichtend ist das m. E. nicht.

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Darüber hinaus kennt der Verkäufer die Ware am besten und möchte gerne den Ausgangsvermerk in Eigenregie erhalten. Er kann auch als zollrechtlicher Ausführer und Anmelder auftreten, kann aber auch die Ausfuhranmeldung in zollrechtlicher Vertretung des Kroaten durchführen - beides ist dann möglich.

Auch das ist letztlich eine Geschmacksfrage. Möchte sich Verkäufer die USt vom Kroaten bezahlen lassen oder eben selbst den Ausgangsvermerk erhalten.

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Bei Lieferung an den Kroaten - ja, da der DE Verkäufer am Ausuhrverfahren dann nicht beteiligt ist - es handelt sich dann um eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Bei Lieferung an den Bosnier mit einer bereits in DE beginnenden Ausfuhr würde ich eher davon abraten, die Ausfuhrformalitäten dem Kroaten in die Hand zu geben.

Da die Lieferbedingung hier EXW ist gibt es m.E. keine zwingenden Gründe die Ausfuhr selbst zu übernehmen. Was der Kroate mit der Ware veranstaltet ist ja letztlich seine Sache. Transport etc. muss in diesem Fall ja auch von ihm beauftragt werden.

Die Möglichkeiten die Chev aufgezeigt hat gehen natürlich alle auch!

Chev Geschrieben am 10 Juli 2023



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10 April 2009
1477 Beiträge
Stimme zu 100% zu.


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Da die Lieferbedingung hier EXW ist gibt es m.E. keine zwingenden Gründe die Ausfuhr selbst zu übernehmen. Was der Kroate mit der Ware veranstaltet ist ja letztlich seine Sache. Transport etc. muss in diesem Fall ja auch von ihm beauftragt werden.

Auch hier stimme ich zu. Die Praxis sieht jedoch eben anders aus. Incoterms sind losgekoppelt vom Zollrecht. Natürlich hat der Verkäufer keine kaufvertragliche Verpflichtung, die Ausfuhrformalitäten bei EXW zu übernehmen. Dennoch kann es für beide Beteiligten äußerst sinnvoll sein, dass dies dennoch der Verkäufer übernimmt (Gründe - siehe oben).

Wichtigster Punkt, wenn der Verkäufer die Ausfuhrabwicklung nicht übernimmt: Er hat zunächst keinen steuerlichen Nachweis einer Ausfuhr.

Zeigt der Käufer darüber hinaus klar die Absicht, direkt ins Drittland zu liefern, dann sollte mir als Bewilligungsinhaber auch etwas daran liegen, für ALLE Drittlandsendungen auch einen ABD / AGV vorweisen zu können, um bei einer evtl. Prüfung im Betrieb auch eine saubere Buchführung und Verknüpfung des ABD zum Geschäftsvorgang vorweisen zu können.
Darum bleibe ich dabei - ABD's immer selbst erstellen. EXW ist doch sowieso nur noch formal - in den meisten Fällen bedeutet EXW heutzutage = FCA bzw. wird als solches gelebt / umgesetzt.

Nisijisi Geschrieben am 12 Juni 2024



Dabei seit
09 Dezember 2020
10 Beiträge
Ich schließe mich hier mal mit einer dazu passenden Frage an.
Wie geschrieben ist EXW mittlerweile nichts anderes als FCA. Zumindest wird es in der Praxis so gehandhabt.

Im Falle FCA sind wir aber ja verpflichtet, die Zollanmeldung zu erstellen, richtig?
Sprich, wenn ich eine Sendung FCA abholen lasse, kann ich nicht sagen, dass der (in diesem Fall) Kroate die Ausfuhr übernimmt, oder?

Oder wäre es möglich den Incoterm FCA Ladeort mit dem Zusatz "ohne Zollanmeldung" zu verwenden?
Wir selbst bieten kein EXW mehr an, weil wir eben i. d. R. die Zollanmeldung erstellen und uns um das Verladen kümmern, aber es kommt immer wieder bei Reihengeschäften vor, dass wir keine Handelsrechnung und EORI Nummer vom Kunden erhalten. Dementsprechend berechnen wir UST und der Kunde soll sich selbst um den Export kümmern. Hier wäre ja dann ausschließlich EXW korrekt, oder kann ich auch FCA ohne Zollanmeldung verwenden?

Ich hoff meine Frage wurde verstanden :)

TimoK Geschrieben am 12 Juni 2024



Dabei seit
26 Juni 2023
4 Beiträge
Hierzu aus einem Merkblatt der IHK:

"[...] Zudem hat er ggf. die Ausfuhrgenehmigung und/oder
andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und
alle Zollformalitäten der Ausfuhr zu erledigen. [...]"

Grundsätzlich also ja, bei FCA muss auch Zollanmeldung erstellt werden. Ob eine Klausel wie "Ohne Zollanmeldung" im Streitfall gültig ist kann vermutlich am besten von einem Fachanwalt geklärt werden.

Hier der Link zum Merkblatt der IHK zu den Incoterms 2020:

www.ihk.de/blueprint/s...0-data.pdf

Smart-Mellon Geschrieben am 17 Juni 2024



Dabei seit
06 Juni 2008
154 Beiträge
Hallo,

ich finde das Merkblatt der Handelskammer eher verwirrend.

Ich meine bei einer Schulung durch die ICC mich erinnern zu können, dass die IT lediglich die Kosten regeln und keine Verpflichtung.

Ich habe aber gerade keinen Originaltext zur Hand.

VG

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