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Ausfuhr nach Lohnveredlung / Warenwert


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


JanNK Geschrieben am 22 September 2024



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22 September 2024
4 Beiträge
Hallo,

wir führen Ware von einem Kunden aus der Schweiz ein (Überführung in den freien Verkehr, EUSt. wird über Aufschubkonto abgerechnet). Danach führen wir einen Veredlungsprozess durch und versenden zurück an den Kunden (Art des Geschäfts 51). Wir fügen eine Handelsrechnung (N380) bei, auf der wir neben unserer Leistung positionsbezogen und summarisch für die ganze Rechnung "beigestellte Waren" mit dem Wert der Waren bei der Einfuhr ausweisen

Beispiel Wir führen 10 Stück XY mit Wert 1 000 € ein, unsere Leistung wird mit jeweils 50 € berechnet, dann steht auf der Rechnung "Pos. 1: 10x Leistung. zu 50 € = 500 €" mit dem Kommentar "beigestellte Waren: 10x XY zu 1 000 € = 10 000 €"). Als Rechnungsbetrag steht dann 500 € mit dem Kommentar "stat. Wert 10 500 €". In der Zollanmeldung geben wir dann auf Positionsebene als statistischen Wert 10 500 € an, als Rechnungsbetrag auf dem Kopfblatt 500 €.

Das Problem taucht jetzt mit der Umstellung auf E-Rechnung auf, denn da sind lässt sich das - maschinenlesbar - nicht darstellen (man könnte natürlich einen Freitext Kommentar schreiben). Mit zwei Rechnungen (eine Handelsrechnung über unsere Leistung und eine Proforma über die Waren mit dem ursprünglichen Wert bei der Einfuhr) lässt sich das zwar Werttechnisch darstellen, ist aber bei typischerweise 40 Positionen mit drei bis fünf unterschiedlichen Warentarifnummern sehr unübersichtlich. Geht das überhaupt? Und gebe ich die Proforma-Rechnung dann als N325 neben der Handelsrechnung an?

Nur eine Proforma-Rechnung ist meiner Meinung nach falsch weil eine Zahlungsverpflichtung ja besteht und ohne Angabe der Rechnung der Handelsnummer auch eine AWV-Meldepflicht für die Zahluing entstehen dürfte.

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HunkyDory Geschrieben am 23 September 2024



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Die E-Rechnung ist doch nur für inländische Umsätze im B2B-Bereich obligatorisch. Ausländische Umsätze sind davon nicht betroffen.

JanNK Geschrieben am 23 September 2024



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22 September 2024
4 Beiträge
Das ist richtig, aber meinem Verständnis nach soll das XML ein identisches Mehrstück der PDF-Version sein, wenn es vorhanden ist. Zumindest darf das XML keine Daten enthalten, die nicht auch im PDF vorhanden sind, umgekehrt ist das interpretationsfähig.

Man könnte natürlich versuchen der Software beizubringen für Export-Rechnungen nur das PDF ohne XL zu erzeugen, aber aus Sicht unserer Buchhaltung macht es aber natürlich Sinn, dass alle Rechnungen ein XML enthalten und quasi automatisch verbucht werden können.

HunkyDory Geschrieben am 23 September 2024



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Also, wir verwenden für den Exportversand grundsätzlich eine "Pro-forma-Rechnung" (shipping invoice). Diese können wir dann im Rahmen des erlaubten manipulieren. Der Rechnungsendbetrag stimmt natürlich mit der der Handelsrechnung (commercial invoice) überein. Letztere wird - abhängig von der vereinbarten Incoterm - zu einem späteren Zeitzpunkt generiert und verbucht. Beide haben in unserem ERP-System einen eigenen Nummernkreis und sind mit dem zugrundliegenden Auftrag verknüpft.

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