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Zwei Incoterms auf einem CMR


INCOTERMS: Klarheit und Transparenz im internationalen Handel durch die richtige Anwendung der INCOTERMS 2020. Unser INCOTERMS Forum klärt Fragen wie, wann sollten Incoterms verwendet werden? Wie wähle ich die richtigen Incoterms für mein internationales Handelsgeschäft aus? Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer gemäß den Incoterms? Wie vermeide ich Missverständnisse und Streitigkeiten bei der Anwendung von Incoterms? Wie werden Incoterms bei der Zollabfertigung berücksichtigt?


Salas_T Geschrieben am 29 Januar 2025



Dabei seit
29 Januar 2025
1 Beiträge
Hallo Zusammen,

wir sind Dienstleister und haben mit unserem Kunden Ex-Works vereinbart, somit holt er die Ware bei uns am Lager ab und liefert diese zu seinen Kunden. Auf unseren CMR steht entsprechend EX-Works, jedoch hat unser Kunde mit seinem Kunden in etwas anderes vereinbart und möchte jetzt auf unseren CMR einen Zusatz haben das Er mit seinem Kunden eine andere Vereinbarung hat also einen anderen Incoterm. Kann man das einfach machen ??

Wir = Produzieren im Auftrag von Kunde A (Vereinbarung zwischen Wir & Kunde A = EX-Works)
Kunde A = Hat mit uns EX-Works vereinbart / mit Kunde B (seinem Kunden Warenempfänger etwas anderes)

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WiMa Geschrieben am 30 Januar 2025



Dabei seit
08 Oktober 2009
207 Beiträge
Hi

die richtige Lösung ist, 2 CMR auszustellen. Der erste CMR erfüllt deine Anforderungen, der zweite CMR die Anforderungen deines Kunden.

Fällt unter den Überbegriff Re-Expedition.

Zollfragen Geschrieben am 03 Februar 2025



Dabei seit
09 Januar 2011
89 Beiträge
Hallo Salas_T,

m.E. müsste /sollte in diesem Fall dein Kunde den CMR ausstellen. Er tritt ja auch als Absender auf (Absender ist immer der, der den vertrag mit dem Frachtführer hat). Deine Firma / deine Adresse sollte nur unter Punkt 4 "Ort und Tag der Übernahme genannt werden. Und wenn dein Kunde den CMR ausstellt, dann kann er auch seine Lieferbedingung angeben...

So wird das zumindest bei uns gehandhabt (aus versicherungstechnischen Gründen, müsste das BFH-Urteil vom 22.07.2015 (Az: V R 38/14, veröffentl. am 09.09.2015 sein)).

Gruß

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