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Unterschied Nämlichkeitsprinzip und Worst Case Methode


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Claudi1986 Geschrieben am 22 März 2025



Dabei seit
22 März 2025
2 Beiträge
Hallo zusammen,

Wir müssen in unserer AuOA angeben unter dem Punkt Erfassung der Wareneingänge, ob wir das Nämlichkeitsprinzip oder die Worst Case Methode anwenden. Ich weiß nicht so richtig welche auf uns zutrifft und wo der Unterschied liegt.
Wir haben folgendes.

Wir haben einmalVormaterialien ohne Ursprung diese steht physisch getrennt von der Ware mit Ursprung.

Dann gibt es vormaterialen, für eine andere Produktionslinie, die auf einem Haufen liegt, hier liegen mir LLEs vor. Allerdings von 2 Lieferanten nicht. Somit hat laut def. Ja der ganze Haufen kein Ursprung mehr. Oder?

Worst case Methode bezieht sich mehr auf den AWP Wert? Also muss hier eine Kalkulation gemacht werden?
Und dann entscheidet sich ob mit oder ohne Ursprung?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen um das zu verstehen.
Danke und KG
Claudi

CARGOFORUM PARTNER

Erzi4 Geschrieben am 28 März 2025



Dabei seit
02 Dezember 2008
500 Beiträge
Hallo Claudi,

die Ursprungsregeln aller Freihandelsabkommen der EU sind grundsätzlich nach dem Prinzip der Nämlichkeit von Ursprungswaren und eingesetzten Vormaterialien aufgebaut. D.h., dass Waren, für die ein Präferenznachweis ausgestellt wird, auch tatsächlich genau die Ursprungswaren sind und nicht bloß vergleichbare Waren derselben Art und Qualität, für die man rechnerisch so tut als ob. Dasselbe gilt auch für verwendete Vormaterialien, die bei der Herstellung eingesetzt werden. Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft sind grundsätzlich nur solche, für die man das tatsächlich beweisen kann.

Es gibt in vielen Ursprungsregeln eine Ausnahme vom Nämlichkeitsprinzip, die sog buchmäßige Trennung. Hier darf man z.B. gleiche Vormaterialien mit und ohne Ursprung verwenden und bei Lieferungen in Präferenzländer rechnerisch so tun, als ob man für das hergestellte Erzeugnis Vormaterialien mit EU-Ursprung verwendet hätte (solange der tatsächliche Warenbestand auch vorhanden ist). Oft braucht man für die Anwendung eine Bewilligung seines Hauptzollamts. Die Anforderungen sind hier jedoch so hoch, dass in Deutschland kaum ein Unternehmen eine solche Bewilligung hat.

Die meisten Unternehmen führen ihre Präferenzkalkulation jedoch nach dem Nämlichkeitsprinzip durch. Hier bestehen dann Herausforderungen, wenn man die tatsächlich eingesetzten Vormaterialien nicht klar unterscheiden kann. In diesem Fall greift das Worst-Case-Prinzip für diese Vormaterialien.

Ein Beispiel:
Ein Hersteller verwendet bestimmte Schrauben in seiner Produktion. Das fertige Produkt soll nach Mexiko ausgeführt werden. Die Schrauben haben im Warenwirtschaftssystem dieselbe Artikelnummer, ungeachtet ihrer Herkunft. Die Schrauben stammen aus Deutschland (mit LLE), aus Frankreich (mit LLE), aus Italien (ohne LLE) und aus China. Der Hersteller hat keine Chargenverfolgung und kann nicht sagen, welche Schrauben genau in den Produkten verbaut wurden, die nach Mexiko ausgeführt werden. Für die Präferenzkalkulation werden daher alle der o.g. Schrauben als Vormaterialien ohne Ursprung angesehen (Worst-Case). Die LLEs für die Schrauben aus Deutschland und Frankreich haben faktisch keine Bedeutung.

Den Begriff "Worst-Case-Prinzip" gibt es im Übrigen ein zweites Mal, nämlich wenn es um die verwendeten Werte in der Präferenzkalkulation geht. Hier erlaubt der Zoll, dass man anstelle des konkreten Ab-Werk-Preises der auszuführenden Ware und der konkreten Werte der eingesetzten Vormaterialien folgende Werte verwendet:
a) den niedrigsten kalkulierten Ab-Werk-Preis in einem angemessenen Zeitraum (je nachdem, wie häufig sich die Preise ändern z.B. Quartal oder Halbjahr)
b) den niedrigsten Wert der eingesetzten Vormaterialien mit Ursprungsnachweis im selben Zeitraum
c) den höchsten Wert der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungsnachweis im selben Zeitraum

Saludos
Erzi4

Claudi1986 Geschrieben am 29 März 2025



Dabei seit
22 März 2025
2 Beiträge
Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Allerdings stellen sich mir noch Fragen bzw vielleicht verstehe ich es einfach nicht oder denke zu kompliziert.

Wenn ich in in der AUO angebe , wir nutzen das Nämlichkeitsprinzip, dann muss doch sichergestellt werden das die Vormaterialien mit Ursprung getrennt von der Ware gelagert wird ohne Ursprung? Sollte das nicht zutreffen, da es lagermäßig nicht machbar ist, dann kommt doch nur die Worst case methode zum Ansatz?

Wenn ja, wie kann ich die worst case methode anwenden über einen längeren Zeitraum? Es muss doch möglich sein, der Ware eine, Ursprung zu zuschreiben, mit der Kalkulation, und es nicht bei jeder Ausfuhr erneut prüfen zu müssen? Ist das möglich über Rahmenverträge oder so?
Wenn ich dann in die Länderbestimmungen schaue und wir haben bei 90% einen Positionswechsel und ich habe 3 Pos. ohne Ursprung , aber einen Wechsel, dann ist es wieder Ursprung? wie passt das dann mit der Worst case methode zusammen?

Ich verstehe den Zusammenhang nicht bzw wo ist der denkfehler? oder ist das Thema so kompliziert?

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