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Präferenznachweis Schweiz 6000 Euro Grenze


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


BENE Geschrieben am 04 Dezember 2022



Dabei seit
04 Dezember 2022
1 Beiträge
Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage zur Wertgrenze (6000,-€) bei Importen in die Schweiz.

Der deutsche Zoll sagt: "Die Erklärung darf ausgefertigt werden, wenn der Wert der in einer Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro nicht überschreitet"

Ich verstehe das so, das der Ursprungssatz auf einer Rechnung für Präferenzbegünstige Waren bis 6000,-€ gilt,
auch wenn die eigentliche Rechnung höher ist (Bsp. REchnungswert 10.000,-€ und darauf enthaltene präferenzfähige Ware 5500,-€).

Soweit Korrekt ?

Nun fertigt mir mein Agent an der Schweizer Grenze die Ware ohne Präferenz ab, mit der Aussage dass die Rechnung höher ausfällt als die Wertgrenze 6000,-€.
Auf Nachfrage und Hinweis auf die o.a. deutsche Gesetzgebung verneint er erneut.

Habe ich da etwas falsch verstanden ?
Oder wird das in der Schweiz anders gehandhabt ?

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Erzi4 Geschrieben am 05 Dezember 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
501 Beiträge
BENE wrote:

Der deutsche Zoll sagt: "Die Erklärung darf ausgefertigt werden, wenn der Wert der in einer Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro nicht überschreitet"
Das sagt nicht nur der deutsche Zoll, das steht so ganz konkret im Artikel 21 des Ursprungsprotokolls zum PEM-Übereinkommen, das für die Schweiz genauso gilt wie für die EU. Dort heißt es:
"(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden
a. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder
b. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
"


BENE wrote:

Ich verstehe das so, das der Ursprungssatz auf einer Rechnung für Präferenzbegünstige Waren bis 6000,-€ gilt,
auch wenn die eigentliche Rechnung höher ist (Bsp. REchnungswert 10.000,-€ und darauf enthaltene präferenzfähige Ware 5500,-€).
Soweit Korrekt ?
Das ist eigentlich korrekt, siehe oben.

BENE wrote:

Nun fertigt mir mein Agent an der Schweizer Grenze die Ware ohne Präferenz ab, mit der Aussage dass die Rechnung höher ausfällt als die Wertgrenze 6000,-€.
Auf Nachfrage und Hinweis auf die o.a. deutsche Gesetzgebung verneint er erneut.

Habe ich da etwas falsch verstanden ?
Oder wird das in der Schweiz anders gehandhabt ?
Es wird wohl tatsächlich in der Schweiz anders verstanden. Es gibt nämlich auf der Seite der Schweizer Zollverwaltung, dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, hier ein Merkblatt, in dem Folgendes steht:
"Waren ohne Ursprungseigenschaft dürfen in der UE nicht aufgeführt sein"

Das entspricht m.E. nicht dem Sinn des Ursprungsprotokolls, denn dann würde ja auch die Formulierung in der UE "..., soweit nicht anders angegeben, ..." keinen Sinn ergeben. Aber ich weiß, dass auch andere Länder in solchen Fällen getrennte Rechnungen fordern. Das wäre auch in Deinem Fall die pragmatische Lösung. Die Rechnung splitten in eine nur mit Ursprungswaren und eine nur ohne Ursprungswaren.

Saludos
Erzi4

rowara Geschrieben am 08 Mai 2025



Dabei seit
04 August 2009
40 Beiträge
Guten Morgen !

Der Fall ist ja schon etwas älter aber ich hätte eine ähnliche Frage:

Die Schweiz hat ja jetzt die Zollsätze für Wirtschaftsgüter auf 0 gesetzt und eine EUR.1
ist nur noch nötig, wenn die Teile aus der Schweiz in ein weiteres Drittland exportiert werden.

Ich habe unseren Kunden in CH gefragt, er benötigt keine EUR.1 (Warenwert >6000 €)

Kann bzw. muss ich den Präferenzsatz auf die Rechnung schreiben, obwohl Warenwert über 6.000 € ?
Oder kommt nichts auf die Rechnung ?

Schönen Tag

Erzi4 Geschrieben am 09 Mai 2025



Dabei seit
02 Dezember 2008
501 Beiträge
Die Ursprungserklärung auf der Rechnung ist genau wie die EUR.1 ein Präferenznachweis im Rahmen des Freihandelsabkommens der EU mit der Schweiz. Es gilt der Grundsatz "entweder oder". D.h., dass sich eine EUR.1 und eine gleichzeitige Ursprungserklärung auf der Rechnung rechtlich ausschließen. Wenn der Kunde in der Schweiz keine EUR.1 benötigt, braucht er auch keine Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese dürfte bei einem Wert der Sendung von mehr als 6.000 Euro ohnehin nur dann abgegeben werden, wenn man von seinem Hauptzollamt eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer hat.

Saludos
Erzi4

rowara Geschrieben am 10 Mai 2025



Dabei seit
04 August 2009
40 Beiträge
Moin !

vielen Dnak für die Antwort. So hatte ich mir das auch gedacht..

Schönes WE

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