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Paletten


Steffi_Kar Geschrieben am 15 Juli 2025



Dabei seit
15 Juli 2025
1 Beiträge
Hallo zusammen,

wir haben einen externen Lagerdienstleister, der für uns auch Ware an unsere Kunden versendet.

Mein Vorgänger hat nach seiner Kündigung alles auf seinem PC gelöscht und alles Andere entsorgt, es gab keine Übergabe!
Nun habe ich festgestellt, dass er jeden Monat einen Palettenauszug unseres Lagerdienstleisters bekommen und unterschrieben hat.
Es befinden sich aktuell 1.358 Europaletten im Soll und und unser Lagerdienstleister hat eine Rechnung geschickt, auf der er uns mit über 13.700 € belastet hat.
Ich habe recherchiert und festgesellt, dass eine große, bekannte Spedition nie Paletten tauscht. Dafür bietet die Spedition aber gebrauchte Europaletten zum Kauf im Internet an!

Wie kann ich bei dieser Spedition noch nachträglich den Tausch von Europaletten einfordern und wie lange geht das rückwirkend?

Danke und liebe Grüße

Steffi

CARGOFORUM PARTNER

Wolpertinger Geschrieben am 17 Juli 2025



Dabei seit
04 Juni 2021
4 Beiträge
Hallo Steffi,

Eine rückwirkende Forderung auf Palettentausch ist in aller Regel auf ein Jahr (selten drei Jahre) nach Saldenbestätigung beschränkt. Prüfen Sie zuerst die Verträge und Palettenklauseln, sichern Sie Beweisdokumente und fordern Sie ggf. den Ausgleich ein. Je länger zurück der Anspruch liegt, desto schwieriger wird die rechtliche Durchsetzung.

Ansprüche aus einem Speditions- oder Frachtvertrag, einschließlich Palettenschulden, verjähren in der Regel nach einem Jahr (§ 439 HGB), gerechnet ab Ablieferung der Ware bzw. mit Ausstellung und Anerkennung der Saldenbestätigungen (z.B. dem Monatsauszug). Bei Palettenkonten mit regelmäßigen Saldenbestätigungen beginnt die Verjährung ab der jeweiligen Bestätigung.

Bei fortlaufender Kontoführung (wie bei einem Palettenkonto mit monatlicher Abstimmung) kann die Frist aber auch mit der letzten Saldenbestätigung neu zu laufen beginnen.

In Ausnahmefällen kann eine dreijährige Verjährung greifen, z.B. bei grobem Verschulden oder besonderen Vertragsbestimmungen.

Bei Einrede der Verjährung im Streitfall müssen Sie als Anspruchsteller die rechtzeitige Einforderung nachweisen können. Verjährung kann gehemmt sein (z.B. durch laufende Verhandlungen), sonst ist sie bindend.


Vorgehen zur nachträglichen Forderung des Palettentauschs:

Prüfen Sie Ihre vertraglichen Vereinbarungen mit der Spedition: Gibt es einen expliziten Passus zum Palettentausch? Liegt eine „Palettenklausel“ oder ein Hinweis auf den Bonner Palettentausch vor?

Sammeln Sie Belege: Die unterschriebenen Palettenauszüge sind entscheidend. Auch Lieferscheine und Palettenscheine dokumentieren den Palettenumlauf.

Fordern Sie die Spedition schriftlich zur Stellung bzw. zum Ausgleich des offenen Palettensaldos auf. Setzen Sie eine klare Frist und weisen Sie auf die Saldenbestätigungen hin.

Bei verweigertem Ausgleich ggf. rechtliche Schritte prüfen: Sollte Ihr Anspruch (teilweise) verjährt sein, bleibt in manchen Konstellationen – etwa bei längerem Verschweigen oder unlauteren Geschäftspraktiken – der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB).

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