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Genehmigungspflicht für Rüstungsgut gemäß Ausfuhrliste Teil 1A


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


Lynette Geschrieben am 14 November 2025



Dabei seit
07 Juni 2020
11 Beiträge
Hallo,

wir haben eine Ware nach Frankreich verkauft, die aufgrund einiger Ausstattungsmerkmale in der Ausfuhrliste Teil 1A auftaucht und somit als „Rüstungsgut“ gilt. Eine Listung in der EU Dual-Use VO ist hingegen nicht vorhanden.
Die Ware wird rein zivil eingesetzt werden.

Die Ware wird in unserer Tochterfirma in Frankreich gefertigt und von dort aus direkt an den französischen Endkunden ausgeliefert.
D.h. wir kaufen die Ware praktisch auf dem Papier von unserer Tochterfirma in Frankreich ein und haben einen Vertrag mit dem Endkunden in Frankreich. Die Ware bleibt physisch die ganze Zeit in Frankreich, wird nie auf deutschem Boden sein.

Bezüglich der Genehmigungspflicht bin ich mir nun unsicher.

Im Merkblatt des BAFA steht:
„Das BAFA ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für Ausfuhren von Rüstungsgütern des Teil I A sowie Gütern des Teil I B der AL zur AWV, die sich im Inland befinden.“
--> Das trifft in unserem Fall nicht zu, da sich die Ware in Frankreich befindet.

„Daneben ist das BAFA auch für die Erteilung der Genehmigung von Dual-Use-Gütern des Anhang I der E U-Dual-Use-V O zuständig, wenn der Ausführer/Verbringer im Inland niedergelassen ist (Hauptsitz im Inland). Für derartige genehmigungspflichtige Ausfuhren ist der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung daher auch dann beim BAFA zu stellen, wenn sich das auszuführende Gut in einem anderen Mitgliedstaat der EU befindet.“
--> Die Ware taucht allerdings nicht in der Dual-Use VO auf

Heißt das, dass wir als Firma mit Sitz in Deutschland überhaupt nicht in der Genehmigungspflicht sind? Das kann ich mir irgendwie schlecht vorstellen.

Vielen Dank im Voraus für Eure Einschätzung.

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