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Berechtigung für grenzübeschreitenden Güterkraftverkehr
Güterkraftverkehr und LKW Forum: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Disponenten, Entscheider und Fuhrparkmanager. Unser Forum Güterkraftverkehr und LKW behandelt Fragen wie, welche Routenplanungs-Tools gibt es für den Güterkraftverkehr? Welche Versicherungen sind für den Güterkraftverkehr sinnvoll? Wie wird man Fuhrparkmanager und was sind die wichtigsten Aufgaben? Welche Trends gibt es im Güterkraftverkehr und wie wirken sie sich auf die Branche aus? Wie lässt sich die Kraftstoffeffizienz von LKWs verbessern?
Boncuk |
Geschrieben am 24 Januar 2007
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Dabei seit 09 August 2006 6 Beiträge
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Hi Leute, erst einmal ein dickes Lob an die tolle HP (immer sehr informativ und hilfreich)
Seit Aug. 2006 mache ich meine Ausbildung und habe gerade meinen ersten Schulblock bis jetzt läuft es ganz gut bis auf dieses neue Thema in BL. Kann mir jemand möglichst einfach erklären was eine CEMT Genehmigung, Bilaterale/ multilaterale Genehmigung und Kabotageverbot ist mit den Übergangsreglungen (3/2/-/) und (2/2/1)?
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CARGOFORUM PARTNER
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Carsten |
Geschrieben am 25 Januar 2007
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Dabei seit 18 Januar 2005 801 Beiträge
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Hallo Boncuk,
ich habe deine Frage mal in das richtige Forum gestellt. Denke hier wirst du eher Hilfe finden. Wäre prima wenn du Cargoforum einfach weiter empfiehlst.
LG
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Nazli |
Geschrieben am 26 Januar 2007
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Dabei seit 10 April 2006 97 Beiträge
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Hallo Boncuk, :D
die Cemt-Genehmigung berechtigt zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr bei denen Be-und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Cemt liegen.
CEMT=Conference des Ministres des Transport / Europäische Konferenz der Verkehrsminister.
Die Bilaterale Genehmigung wird für das Befahren von Drittstaaten benötigt.
Sie gilt für eine oder mehrere Fahrten, oder als Zeitgenehmigung.
Kabotage ist der von einem Unternehmer mit Sitz/Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaatdurchgeführte gewerbliche Güterkraftverkehr
innerhalb eines anderen EU-Mitgliedsstaates,
ohne dort über einen Sitz oder eine Niederlassung
zu verfügen.
Nur Verkehrsunternehmer mit Sitz in Mitgliedsstaaten,
in denen Kabotage zulässig ist, sind zur Kabotage in den Mitgliedsstaaten berechtigt,in denen ebenfalls Kabotage zulässig ist
(das sind alle EU-Mitgliedsstaaten nach Stand
vor dem 01.05.2004 und die Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR), d. h.
Norwegen, Island und Liechtenstein).
Das "2+2+1-Modell" bedeutet, dass in den ersten zwei Jahren nach Beitritt keine Kabotage erlaubt ist; dies Verbot kann um 2 weitere Jahre verlängert werden, in besonderen Fällen ist eine Verlängerung um
1 weiteres Jahr möglich. Bei diesem Modell
endete die erste Übergangsfrsit am
30.04.2006.
Sofern das "3+2-Modell" vereinbart wurde, besteht in den ersten 3 Jahren ein Kabotageverbot, das um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden kann. Bei diesem Modell endet die erste Übergangsfrsit am
30.04.2007.
Grundsätzlich können jedoch Mitgliedsstaaten bilaterale Vereinbarungen mit anderen Beitrittsländern vereinbaren und Kabotageverkehre
zulassen.
Hoffe, dass dir dies etwas weiterhilft!
PS: Süßer Nick!
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Boncuk |
Geschrieben am 26 Januar 2007
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Dabei seit 09 August 2006 6 Beiträge
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Danke Nazli,
hast mir echt weitergeholfen.Das Thema ist jetzt viel verständlicher.
Dein Nick gefällt mir auch
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Nazli |
Geschrieben am 26 Januar 2007
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Dabei seit 10 April 2006 97 Beiträge
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das ist mein echter Name :)
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MagNet-99 |
Geschrieben am 26 Januar 2007
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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ROFL
soll ich Euch ein 'Blind-Date' organisieren ?
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Nazli |
Geschrieben am 26 Januar 2007
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Dabei seit 10 April 2006 97 Beiträge
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Nee du lass mal lieber:) Ich glaube Boncuk ist auch weiblich :)
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MagNet-99 |
Geschrieben am 26 Januar 2007
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Jede weitere Äußerung von mir würde wohl gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz verstossen. Schenke mir das deshalb ;-)
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Boncuk |
Geschrieben am 27 Januar 2007
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Dabei seit 09 August 2006 6 Beiträge
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MagNEt-99 Du bist ja lustig. Blind Date ist nicht erfordrlich, ich bin auch weiblich. Aber, Danke für die nette Aufmerksamkeit :) Nazli, das ist nicht mein wahrer Name nur Spitzname von der Verwandschaft. Kannst ja denken warum.....
Gruß
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Mayerhofer |
Geschrieben am 28 Januar 2007
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Boncuk |
Geschrieben am 30 Januar 2007
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Dabei seit 09 August 2006 6 Beiträge
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Hi Mayerhofer,
vielen Dank für die nette Info. Ist mir sehr hilfreich gewesen.Super das dieses Forum gibt.
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IceY |
Geschrieben am 13 Februar 2007
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Dabei seit 13 Februar 2007 38 Beiträge
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Wie sieht es denn mit Kabotageverkehr bei einer CEMT oder bilateralen Genehmigung aus?
Kabotage mit reiner CEMT-Lizenz dürfte man nicht, oder? mit einer zusätzlichen EU-Lizenz allerdings schon?
Und wie sieht bei einer bilateralen aus?
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Mayerhofer |
Geschrieben am 18 Februar 2007
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Seit dem 1. Januar 2006 darf der Transportunternehmer nur noch drei Beförderungen mit einer CEMT-Genehmigung außerhalb des Niederlassungsstaates durchführen!
Bislang war es möglich, bis zu sechs Wochen außerhalb des Niederlassungsstaates tätig zu sein, bevor das Fahrzeug dahin zurückkehren musste. Seit dem 1. Januar 2006 müssen Transportunternehmer nun nach der dritten Beförderung mindestens eine Fahrt zurück in den Niederlassungsstaat durchführen. Dabei ist es ausreichend, eine Leer- oder Transitfahrt durch den Niederlassungsstaat zu machen. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Werden entgegen der Auflage mehr als drei Beförderungen außerhalb des Niederlassungsstaates durchgeführt, so gelten diese Fahrten als ungenehmigter Güterverkehr.
Die zahlenmäßige Beschränkung soll den Missbrauch von CEMT-Genehmigungen erschweren, da diese in der Vergangenheit häufig für unerlaubte Kabotage-Transporte verwendet wurden.
Seit dem Beitritt der 10 neuen Länder zum 01.04.2004 ersetzt die EU-Lizenz die bisher vorgeschriebene bilaterale Genehmigung.
Im Vorgriff auf den EU-Beitritt wurden mit Polen, Slowenien und Ungarn bereits zum 1. Januar 2004 vereinfachende genehmigungsrechtliche Vereinbarungen im Hinblick auf die Anerkennung der EU-Lizenz als bilaterale Genehmigung getroffen. Ausgeschlossen bleibt auch über den 1. Mai 2004 hinaus die Durchführung von Kabotagebeförderungen.
Hier kommen dann die 3+2 und die 2+2+1-Lösung zur Anwendung.
Lediglich mit Malta, Slowenien und Zypern wurde mit dem Beitritt zur EU die sofortige Kabotagefreiheit vereinbart. Andererseits können die derzeitigen und neuen Mitgliedstaaten mit Beitrittsbeginn nach und nach auf der Grundlage bilateraler Abkommen sowohl Kabotage-Genehmigungen austauschen als auch die Kabotagefreigabe zulassen.
Die bilateralen Genehmigungen berechtigen zu Transporten zwischen den Vertragsstaaten und nicht zur Kabotage.
Ausführliche Info unter:
www.bayreuth.ihk.de/up...6_1482.pdf
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