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Gefahrgutbeauftragter notwendig ?
Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?
Stefan1531 |
Geschrieben am 28 Februar 2007
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Dabei seit 30 Juni 2006 495 Beiträge
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Ich arbeite in einem Unternehmen, das ausschließlich Transporte organisiert; also eigentlich sind wir sowas wie ein Frachtenvermittler, bestenfalls ein Sofaspediteur.
Das Unternehmen ist eine belgische n.v., weil Zweigniederlassung der Europazentrale in Belgien. In Antwerpen haben wir sowohl LKWs als auch 2 Gefahrgutbeauftragte (einer davon hat die Schulung in Deutschland gemacht).
Müssen wir Eurer Meinung nach in Düsseldorf ebenfalls einen Gefahrgutbeauftragten haben ?
Ablauf ist bei uns wie folgt:
- wir erhalten Papiere von Sendungen, die auch mal Gefahrgut enthalten (meistens Klasse 9)
- diese Papiere reichen wir nach Antwerpen oder an die Reederei weiter und beauftragen die auch mit dem Transport
- wir rechnen an unseren Kunden ab.
Lt. Aussage der Dekra müssen wir auch einen Gefahrgutbeauftragten haben. Das fände ich aber ziemlich widersinnig...
Danke für Eure Meinungen !
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CARGOFORUM PARTNER
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Michael |
Geschrieben am 28 Februar 2007
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Dabei seit 24 Februar 2005 674 Beiträge
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Moin Stefan1513,
Zitieren:: |
Müssen wir Eurer Meinung nach in Düsseldorf ebenfalls einen Gefahrgutbeauftragten haben ?
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Ja. - Die "Bestellung von Gefahrgutbeauftragten" regelt die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV - vollständig: "Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben"). Demnach haben Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen (§ 1 GbV). Der Gefahrgutbeauftragte muß allerdings nicht im Unternehmen beschäftigt sein, man kann die Aufgabe auch an ein externes Unternehmen abgeben.
Es gibt auch bei der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Ausnahmen von der Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, so muß u.a. dann, wenn ein Unternehmen pro Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 t netto gefährliche Güter beteiligt ist, kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden (§ 3 GbV).
Gruß,
Michael
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frankenstein |
Geschrieben am 28 Februar 2007
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Dabei seit 11 August 2005 198 Beiträge
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Hallo Stefan 1531,
ich würde auch dahingehend tendieren, dass ihr ein eigenen Gb benötigt. Besprechen solltest Du das mit deiner für dich zuständigen Aufsichtsbehörde, i.d.R. das Gewerbeaufsichtsamt, vielleicht bestehen von deren Seite keine Einwände, den Gb der Hauptzentrale in der Zwiegniederlassung zu bestellen
Michael wrote: |
Es gibt auch bei der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Ausnahmen von der Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, so muß u.a. dann, wenn ein Unternehmen pro Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 t netto gefährliche Güter beteiligt ist, kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden (§ 3 GbV).
Gruß,
Michael |
Da ist aber ein großer Knoten drin! In § 3 sind die Schulungsanforderungen geregelt und die 50-Tonnen-Regelung stimmt, so wie von Dir beschrieben auch nicht. Schau hierzu GbV § 1b Befreiungen, insbesondere (1) 2. und 5.
1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,
2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
4. die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
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Michael |
Geschrieben am 28 Februar 2007
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Dabei seit 24 Februar 2005 674 Beiträge
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Moin frankenstein,
Zitieren:: |
In § 3 sind die Schulungsanforderungen geregelt |
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Die Befreiungen stehen im dritten Paragraphen, daß das § 1b und nicht § 3 ist, habe ich dabei übersehen. :oops:
Gruß,
Michael
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