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Was passiert wenn der Frachführer......


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Benedikt Geschrieben am 04 März 2007



Dabei seit
08 Februar 2007
9 Beiträge
Guten Morgen,

Wer kann mir bei folgenden Fragen helfen ? Bei internationalem Frachtrecht wie CMR , ER/CIM , WA/MÜ , Haager Visby Regeln , und dem deutschen HGB , wenn bei einer Beförderung was passiert in der Obhut des Frachtführers wer muss dann was beweisen?Mich verwirrt Beweisslastumkehr und wer muss die Kosten der Schadensforschung zahlen.Kann dass jemand an einem Beispiel deutlich machen?

MFG:Benedikt

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Michael Geschrieben am 04 März 2007



Dabei seit
24 Februar 2005
674 Beiträge
Moin Benedikt,

unter Beweislastumkehr wird allgemein verstanden, daß - abhängig von den in den jeweiligen Übereinkommen und Gesetzen vorgegebenen Fristen - innerhalb der jeweiligen Frist angenommen wird, daß eine möglicherweise schadhafte Ware bereits bei Auslieferung schadhaft war, der Schaden also bereits bei Übernahme durch den Frachtführer vorhanden war (dann hätte dieser ihn reklamieren müssen) oder in der Zeit entstanden ist, in der die Ware in der Obhut des Frachtführers war (nachzulesen unter Beweislastumkehr bei Wikipedia).

Die Haag-Visby-Regeln z.B. legen in Artikel III Ziff. 6 fest, daß der Empfänger versteckte Mängel bis zu drei Tage nach Übernahme der Ware beim Verfrachter (dem Frachtführer) anzeigen kann. Innerhalb dieser Frist muß der Verfrachter nachweisen, daß er einen Schaden nicht verursacht hat bzw. die Ware schadlos ausgeliefert hat.

Nach der Frist von drei Tagen dann hat der Empfänger zu beweisen, daß der Schaden bereits bei Übernahme der Ware vorlag. Hierfür hat er dann bis zu ein Jahr Zeit, danach kann sich der Verfrachter die Einrede der Verjährung geltend machen.

Gruß,
Michael

Benedikt Geschrieben am 05 März 2007



Dabei seit
08 Februar 2007
9 Beiträge
In dem Beispiel mit den Haager Visby Regeln findet die Beweislastumkehr statt?Wenn ein Schaden beim Frachtführer eintritt und dieser sofort vom Empfänger reklamiert wird?Oder erst nach den drei Tagen wenn der empfänger den Schadenseintritt beweisen muss.

Michael Geschrieben am 06 März 2007



Dabei seit
24 Februar 2005
674 Beiträge
Moin,

wo sind hier die Rechtsprofis, die die Beweislastumkehr sauber beschreiben können?

Um noch einmal das Beispiel aus den Haag-Visby Regeln zu bemühen:

Der Empfänger hat
- offene Schäden bei Ablieferung
- versteckte Schäden innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung anzuzeigen.

Hält der Empfänger die Fristen ein, hat der Verfrachter nachzuweisen, daß der Schaden nicht schon bei Auslieferung bestand, sondern erst danach entstanden ist.

Der Empfänger kann darüberhinaus Schäden innerhalb einer Frist von einem Jahr anzeigen, muß dann allerdings selber nachweisen, daß der Schaden bei Auslieferung bereits bestand.

Ich habe einmal gelernt, die "Beweislastumkehr" fände nach dem dritten Tag nach der Auslieferung statt, dann nämlich, wenn der Empfänger nachweisen muß, daß ein Schaden bereits bei Auslieferung bestand.

In der Wikipedia ist die Beweislastumkehr nun so beschrieben, daß es sich dabei um eine Ausnahme von dem Grundsatz handele, daß grundsätzlich die Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trage.

Das geht letztlich konform mit § 476 BGB, der mit "Beweislastumkehr" überschrieben ist und in dem die Gewährleistung für Sachen geregelt ist:

"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, (...)"

Ich verstehe daraus (und komme jetzt wieder auf die Haag-Visby Regeln zurück), daß, wenn der Empfänger einen versteckten Schaden innerhalb der Frist von drei Tagen nach Auslieferung anzeigt, der Verfrachter beweisen muß, daß der Schaden eben nicht schon bei Auslieferung vorhanden war. Der Empfänger kann einen Schaden rügen (die Rechtsnorm, nach der er das kann, ist für ihn günstig), jedoch muß nicht er beweisen, daß der Schaden bei Auslieferung an ihn bereits bestanden hat. Vielmehr muß der Verfrachter nachweisen, daß der Schaden bei Auslieferung noch nicht bestanden hat (Beweislastumkehr).

Ist das so richtig, oder ist es vielleicht doch so, daß die Beweislastumkehr erst nach den drei Tagen greift, wenn also der Empfänger wieder nachweisen muß, daß der Schaden, den er anzeigt, bei Übernahme der Waren bereits bestanden hat?

Gruß,
Michael

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