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Logistik AGB


Supply Chain Management SCM: Diskussionen, Lösungen und Best Practices für eine effektive Lieferkette. Unser Forum Supply Chain Management SCM behandelt Fragen wie, wie können Unternehmen ihre Lieferkette effektiver gestalten? Welche Rolle spielt SCM bei der Verbesserung der Kundenzufriedenheit und -loyalität? Welche Herausforderungen gibt es bei der Umsetzung von SCM? Was sind die wichtigsten Best Practices für ein erfolgreiches SCM?


Mayerhofer Geschrieben am 08 Januar 2006



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Anfang des Jahres sollen die neuen Geschäftsbedingungen für logistische Zusatzleistungen – kurz „Logistik AGB" vorgestellt werden.

Denn viele Logistikleistungen, die über das reine Transportieren und Lagern hinausgehen, werden von den viel genutzten Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) nicht ausreichend geregelt.

Die Logistik AGB sind dabei als eigenständiges Zusatzmodul für die ADSp konzipiert und sollen 22 Ziffern umfassen. Sie regeln unter anderem die Rechte und Pflichten von Auftragnehmern und Auftraggebern von Logistikleistungen. Dazu gehören zum Beispiel eine gegenseitige Informationspflicht oder eine Kontrollpflicht des Auftragnehmers.

Kern der Logistik ABG sind die Haftungsregeln. Hier sind für Vermögens- und Sachschäden jeweils Haftungsobergrenze vorgesehen.


Warten wir einmal ab.


Gruß
M.Mayerhofer

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Mayerhofer Geschrieben am 09 März 2006



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14 Mai 2005
722 Beiträge
München. Die neuen Logistik-AGB sollen am 30. März der Öffentlichkeit präsentiert werden. Aus dem der VerkehrsRundschau vorliegendem Entwurf lässt sich bereits die Richtung der Endfassung ablesen. Derzeit feilt noch der Arbeitskreis um den Bremerhavener Professor Thomas Wieske am Feinschliff (wir berichteten in VR 8).

Im Wesentlichen haben sich die Macher der Logistik-AGB im Entwurf auf das bereits geltende AGB-Recht gestützt. So ändert sich offenbar nichts an den Rechten und Pflichten bei Betriebsübergang, der Aufrechnung oder der Zurückbehaltung. Auch das Pfandrecht- oder Zurückbehaltungsrecht des Spediteurs soll – zumindest nach dem Entwurf – nicht über das geltende gesetzliche Recht hinausgehen.

Im Entwurf der Logistik-AGB ist dagegen eine Haftungshöchstgrenze von 20.000 Euro pro Schadensfall und maximal 500.000 Euro pro Jahr vorgeschlagen.

Quelle:Verkehrsrundschau 09.03.06

oxmoxx Geschrieben am 23 April 2006



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30 Dezember 2005
17 Beiträge
Hallo,

da ist aber auch was dran. AGB`s sollten meiner Meinung nach ein „miteinander“ nicht ausschließen.

BME lehnt Logistikgeschäfte auf Basis der Logistik-AGB ab
Frankfurt, 10.4.2006 Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) lehnt die am 30.3.2006 vorgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsmuster für Logistikgeschäfte (Logistik-AGB) ab. Erstellt wurden die AGB unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Wieske vom Institut für Logistikrecht und Risk-Management der Hochschule Bremerhaven mit Vertretern aus Industrie, Handel, Spedition und Versicherung. „Die Logistik-AGB sind inhaltlich unzureichend; sie stellen aus Sicht des BME keine ausgewogene und interessengerechte Regelung zwischen den Geschäftspartnern aus Logistik und verladender Wirtschaft dar“, so BME-Hauptgeschäftsführer Dr. Holger Hildebrandt.
Generell begrüßt der BME den Ansatz, von Logistikunternehmen erbrachte Tätigkeiten durch Musterbedingungen zu standardisieren und damit das operative Geschäft zwischen verladender Wirtschaft und Logistikunternehmen zu vereinfachen. Die Logistik-AGB sehen allerdings lediglich eine negative Abgrenzung zu den Allgemeinen Spediteurbedingungen (ADSp) vor. Hildebrandt: „Nur eine positive Beschreibung des sachlichen Anwendungsbereichs schafft jedoch für die Beteiligten Rechtssicherheit.“
Wesentliche Kritikpunkte des BME sowie Lösungsverschläge:
• Unklarer Anwendungsbereich und unpraktikable Abgrenzung zu den ADSp.
• Bei den Regelungen zur Haftung sowie zur Mängelhaftung findet im Hinblick auf die summenmäßigen Haftungsbegrenzungen und die Übernahme des Produkthaftungsrisikos im Innenverhältnis eine einseitige Risikoverlagerung zu Lasten der verladenden Wirtschaft statt.
• Die Haftpflichtversicherung muss einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen gelten.
• Das Recht zur kurzfristigen Vertragsbeendigung wahrt nicht die Interessen des Auftraggebers. Mit dem Druckmittel der Vertragauflösung bei veränderten Kosten für Energie, Personal oder öffentlichen Abgaben verfügt der Auftragnehmer über die Option, Kalkulationsirrtümer auf den Auftraggeber einseitig abzuwälzen.
• Anstatt 1 Jahr sollte die Verjährungsfrist 3 Jahre betragen.
• Gerichtsstand und Erfüllungsort sollten sich nach dem Auftraggeber richten.
• Die Regelungen zu Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht sind unangemessen.
„Logistik-AGB können allenfalls ergänzend als Checkliste für die Ausarbeitung eines individuellen Werkvertrags dienen. Basis für den reibungslosen Ablauf einer Geschäftsbeziehung ist die individuelle Vereinbarung, die die Interessen beider Vertragspartner aufnimmt“, betont Hildebrandt.
Sabine Ursel
Pressesprecherin/Leitung Kommunikation
Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME)
Bolongarostraße 82, 65929 Frankfurt

Nazli Geschrieben am 27 September 2006



Dabei seit
10 April 2006
97 Beiträge
HALLO.
Kann mir jemand noch genaueres über die Logistik AGB erzählen?
Klassenarbeit steht bald an :)

LG

michaelm Geschrieben am 27 September 2006



Dabei seit
12 Dezember 2005
904 Beiträge
Hallo,

sende mir doch eine PN oder E-Mail mit Deiner Adresse, habe noch einige Dokumente. Aber: Googlen hilft auch hier weiter (natürlich bei der richtigne Quelle)

Mayerhofer Geschrieben am 01 Oktober 2006



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo Nazli,

ich werde dir ein paar wesentliche Dinge aufzählen.

Anwendungsbereich
Die Logistik-AGB gelten für alle logistischen Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag der ADSp oder von einem Fracht-, Speditions oder Lagervertrag erfasst werden.

Soweit die ADSp vereinbart sind, gehen die Logistik-AGB vor, wenn sich einzelne Klauseln widesprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.

Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziffer 4 (Pflichten des Auftraggebers, Schutz des geistigen Eigentums) zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu prüfen.

Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über logistische Leistungen nach 1.1 (Anwendungsbereich) und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht.

Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verusachten Schaden trifft -> Verschuldenshaftung.
Begrenzung der Schäden auf
-20.000 Euro je Schadensfall
-bei mehr als 4 Schadensfällen die die gleiche Ursache haben auf 100.000 Euro
-für alle Schadensfälle innerhalb eines Jahres auf 500.000 Euro

Qualifiziertes Verschulden
Keine Haftungsbeschränkungen und Haftungsbefreiungen bei grob fahrlässiger oder vorsetzlicher Verletzung
-wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer und Erfüllungsgehilfen
-sonstige Pflichten

Verjährung
Ansprüche verjähren nach einem Jahr
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme

Haftungsversicherung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.

Gast Geschrieben am 02 Oktober 2006





Danke. Ich denke ich komme jetzt einigermaßen damit klar :)

JanMueller Geschrieben am 07 März 2007



Dabei seit
07 März 2007
6 Beiträge
also wir haben das gerade in der schule breitgetreten, der allgemeine tenor war das der logistiker davon nur vorteile hat währenddessen der auftraggeber benachteiligt wird. im bezug auf die szr kündigungsfristen etc pp

MagNet-99 Geschrieben am 16 März 2007



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Ah......
ein Spezialist...........
oder eher eine Werbeveranstaltung ?

Aber mal im Ernst:

Zeig mir eine existierende logistische Dienstleistung die problemlos durch die Logistik-AGB abgedeckt werden kann. Sorry, aber ich habe bisher keine gefunden.....

Gruss
MagNet-99

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