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Wasserschaden bei eingelagerten Möbeln


Supply Chain Management SCM: Diskussionen, Lösungen und Best Practices für eine effektive Lieferkette. Unser Forum Supply Chain Management SCM behandelt Fragen wie, wie können Unternehmen ihre Lieferkette effektiver gestalten? Welche Rolle spielt SCM bei der Verbesserung der Kundenzufriedenheit und -loyalität? Welche Herausforderungen gibt es bei der Umsetzung von SCM? Was sind die wichtigsten Best Practices für ein erfolgreiches SCM?


Gast Geschrieben am 12 Oktober 2006





Hallo,

wer kann helfen:

Eine Privatperson lagert Möbel bei einem Unternehmen ein, das dies gewerbsmäßig anbietet. Die Möbel lagern in einer verschlossenen Halle.

Durch starke Regenfälle soll Wasser in die Halle eingedrungen sein, das zu einer Beschädigung der eingelagerten Möbel geführt hat.

Der Lagerhalter (bzw. dessen Versicherung) argumentiert nun, daß die Haftung ausgeschlossen sei, wenn der Schaden durch Umstände hervorgerufen worden ist, die der Lagerhalter nicht vermeiden und deren Folge auch nicht abwenden konnte. Im vorliegenden Fall soll Wasser durch das geschlossene Tor in die Lagerhalle eingedrungen sein.

Haftet der Lagerhalter für den entstandenen Schaden, oder ist er von der Haftung frei? (Antworten bitte gerne mit Begründung, damit die Antwort nachvollziehbar ist.) ;-)

Vielen Dank für die Hilfe.

Gruß,
Micha

CARGOFORUM PARTNER

Stefan1531 Geschrieben am 12 Oktober 2006



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495 Beiträge
In § 451 HGB ist das geregelt:
1. Greift hier die Obhutshaftung. Der Spediteur hat Ihre Sachen "in Obhut" und ist dafür verantwortlich. Er hat alle Vorkehrungen zu treffen, die eine Beschädigung vermeiden. Dazu zählt auch, daß das Dach dicht sein muß und der Eingangs- und Umgebungsbereich so beschaffen ist, daß Wasser keine Gefahr für das Lagergut darstellt

2. gibt es natürlich das "unabwendbare Ereignis". Der Spediteur ist von der Haftung befreit, wenn auch bei größter Sorgfalt ein Schaden unabwendbar war (Blitzeinschlag, Krieg, Glatteis etc.)

3. haftet der Spediteur grundsätzlich mit 620 EUR je Kubikmeter (sofern nichts anderes vereinbart ist).

Das sagt das HGB. Es gibt allerdings noch die Allgemeinen Lagerbedingungen. Die müssten Sie bei Vertragsabschluss erhalten haben. Ansonsten wenden Sie sich am besten an die AMÖ (ich glaube, in Hattersheim), die helfen weiter (das ist der Verband der Möbelspediteure).

Meiner Meinung nach war der Schaden vermeidbar, denn der Spediteur hat die Pflicht, seine Halle und die darin eingelagerten Möbel vor eindringendem Wasser zu schützen. Anders wäre es, wenn eine Springflut aufgetreten wäre, aber das war ja wohl nicht der Fall.

MagNet-99 Geschrieben am 12 Oktober 2006



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2708 Beiträge
Hallo Micha,

also ersteinmal finde ich witzig das der Lagerhalter nicht zahlt weil der Versicherer nicht zahlt.....Alleine die Argumentation ist gaga.

Für mich wäre interessant welche Vertragsgrundlage zwischen Privat und Lagerhalter besteht.
ADSp ? VBGL ? AGB des Lagerhalters ?

Aber erstmal ins HGB sehen, Sechster Abschnitt - Lagergeschäft:
§ 475 - Haftung für Verlust oder Beschädigung
'Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte......'

Tja, die 'Kaufmännische Sorgfaltspflicht':
'Kaufleute haben für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen (§ 347 Abs. 1 HGB). Das ist keine haftungsbegründende Norm, sondern lediglich eine Sonderregelung gegenüber § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit eine Präzisierung des kaufmännischen Haftungsmaßstabs. Für Kaufleute wird Fahrlässigkeit definiert als Mißachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Das hat eher klarstellende Bedeutung, weil auch nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Sorgfaltsanforderungen der jeweiligen Verkehrskreise abgestellt wird, ohne daß es auf die individuellen Fähigkeiten des Verpflichteten ankäme.'
(entnommen www.tu-berlin.de/~ifr1/hrt12.htm)

Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen "der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". (s. auch de.wikipedia.org/wiki/...4ssigkeit)

Meine Meinung:
Der Privatmann sollte wenn hoher Schaden eingetreten oder Rechtsschutzversicherung vorhanden ist sich einen Rechtsanwalt nehmen der den Lagerhalter auf Trab bringt und nach Musterurteilen sucht.
Möbel ebenerdig abzustellen, auch wenn es in einer Halle ist, ist für mich mit der kaufmännischen Sorgfaltspflicht nicht vereinbar. Wahrscheinlich läuft es darauf hinaus das man schaut welche Niederschlagsmengen es am Schadenstag gegeben hat und dann entscheidet ob der Lagerhalter sich dagegen schützen hätte müssen oder nicht.

Viel Glück
MagNet-99

MagNet-99 Geschrieben am 12 Oktober 2006



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Stefan1531 wrote:
Es gibt allerdings noch die Allgemeinen Lagerbedingungen. Die müssten Sie bei Vertragsabschluss erhalten haben. Ansonsten wenden Sie sich am besten an die AMÖ (ich glaube, in Hattersheim), die helfen weiter (das ist der Verband der Möbelspediteure).
Hallo Stefan 1531, da haben wir wohl zeitgleich geschrieben, witzig was dabei heraus kommt ;-)
Also ALB 10.1.1 sieht genauso aus wie HGB § 475 (s. oben), also wieder bei der kaufm. Sorgfältigkeit und somit bei der Frage fahrlässig oder nicht ;-)
(hier mal ein Link zu den ALB für Micha: www.schenkermove.de/ag...gungen%22)

Die 620 EUR je CBM sind das Maximum und beziehen sich nur auf den beschädigten Teil der gesamten Partie.

Gruss, MagNet-99

Stefan1531 Geschrieben am 12 Oktober 2006



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495 Beiträge
Übrigens:
Der Schadensanspruch besteht zwar gegen den Möbelspediteur, meist steht der Kunde aber direkt mit der Versicherung im Kontakt (zumindest bei größeren Schäden). Warum das so ist, weiß ich nicht. Es ist aber so, nach meiner Erfahrung als Ex-Möbelspediteur.

MagNet-99 Geschrieben am 12 Oktober 2006



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2708 Beiträge
Stefan1531 wrote:
Übrigens:
Der Schadensanspruch besteht zwar gegen den Möbelspediteur, meist steht der Kunde aber direkt mit der Versicherung im Kontakt (zumindest bei größeren Schäden). Warum das so ist, weiß ich nicht. Es ist aber so, nach meiner Erfahrung als Ex-Möbelspediteur.
Da können wir uns die Hand reichen, bin auch Ex-Möbler ;-) Ist ein paar Jahre her und da war es nicht üblich das die Versicherung mit dem privaten Auftraggeber spricht .....ändert übrigens nichts am Sachverhalt. Am besten Rechtsanwälte aufeinanderhetzen, die müssen auch leben und können nichts anderes.....

Tja Micha, jetzt kommst Du...Info ausreichend ? Sonst bitte mehr Details...
Gruss, MagNet-99

MagNet-99 Geschrieben am 17 März 2007



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2708 Beiträge
DieSpezialisten wrote:
Das macht das Umzugsunternehmen und sagt dir auch, was dies zusätzlich kostet. Dies nennt man eine zusätzliche Transportversicherung.
Die spannende Frage ist ja ob darauf aufmerksam gemacht wurde oder nicht. Woher soll der Privatmensch das sonst wissen....der geht halt davon aus das alles versichert ist wenn er an jemanden übergibt der das gewerbsmäßig betreibt.

DieSpezialisten wrote:
Wenn du diese Versicherung hast, sind dein Möbel gegen alle Gefahren versichert, die eintreten können, egal ob das Unternehmen schuld hat oder nicht.
Tatsächlich ? Was ist mit Höherer Gewalt, Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim Versicherungsnehmer usw... ;-)

DieSpezialisten wrote:
Ich hoffe, ich konnte die dies ein wenig erklären.
Ja, das ist klasse. Ich finde es gut einen 'Versicherungsheini' im Forum zu haben. Noch besser wäre, lieber Matthias, wenn Du die Eigenwerbung aus dem Signum nimmst. Vorstellen kannst Du Dich hier im Forum unter \Community\User........
Weiterhin würde mich interessieren was Du von den bisherigen laienhaften Kommentaren in diesem Thread hälst.....

Gruss
MagNet-99

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