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$461 HGB


mazl Geschrieben am 14 Januar 2007



Dabei seit
14 Januar 2007
3 Beiträge
Moin!

Ich stehe total auf der Leitung. Ich habe eine Frage und zwar folgender Fall:

Spediteur holt bei Kunde Ware ab und übergibt sie einem Frachtführer. Bei Frachtführer wird die Ware auf dem LKW gestohlen, da dieser den LKW stundenlang unbeaufsichtigt auf einem unbewachten Parkplatz stehen hat lassen. ADSp nicht vereinbart. Arbeit des Frachtführers bis dahin einwandfrei.

Die Frage ist welche Haftungsgrundsätze gelten und ob der Spediteur die Drucker ersetzen muss.

§461 HGBsagt ja aus, dass der Spediteur die Obhut an dem Gut haben muss. In diesem Fall hat er ja keine Obhut an dem Gut, sondern nur der Frachtführer, oder? Wie haftet der Spediteur denn dann, wenn er keine Obhut an dem Gut hat?
Eine Pflichtverletzung des Spediteurs gem. $454 HGB kommt auch nicht in Frage...
Meiner Meinung nach hat der Frachtführer fahrlässig gehandelt, somit müssten alle Haftungsbegrenzungen ausser Kraft geschaltet sein und der Frachtführer haftet unbegrenzt.

Entweder denk ich zu kompliziert oder ich verstehs einfach nicht.
Sorry, falls ich das falsche Forum erwischt haben sollte, bin neu ;-)

Vielen Dank für die Antworten.

Grüsse,
Marcel

CARGOFORUM PARTNER

penelope Geschrieben am 14 Januar 2007



Dabei seit
19 Oktober 2006
38 Beiträge
Hallo mazl,

genau diesen Fall hatten wir gerade. Wir als Spediteur bzw. Terminal haben
einen Container beladen an den Frachtführer übergeben.
Der LKW mit Container wurde von dem Fahrer in diesem Fall über Nacht auf einem Parkplatz abgestellt, damit er diesen am nächsten Morgen von seinem Wohnsitz aus zustellen konnte.

Nachts wurde der Container aufgebrochen und Ware gestohlen.

Der Frachtführer haftet in diesem Fall voll, und zwar greift da seiner Versicherung. Wäre er nicht versichert gewesen - dahingehend sichern wir uns aber immer ab - haftet der Frachtführer mit seinem Vermögen.

Das ist ein Beispiel aus der Praxis.

Gruß

penelope

mazl Geschrieben am 14 Januar 2007



Dabei seit
14 Januar 2007
3 Beiträge
Danke für die schnelle Antwort, penelope :-)
Wendet sich der Absender dann direkt an den Frachtführer oder müsst ihr sozusagen für den Schaden vorerst einstehen und ihr holt euch das Geld beim Frachtführer?

Weiss jemand, wie genau das mit der Obhutshaftung aus §461HGB ist, wenn der Spediteur das Gut nicht in seiner Obhut hat? Haftet er dann auch wie ein Frachtführer? Oder muss sich der Absender dann direkt an den ausführenden Frachtführer wenden (§437 HGB)?
In der Regel ist es ja so, dass für die Speditions- und Frachtaufträge die ADSp verwendet werden, oder?!

Fragen über Fragen, aber teilweise ist das Frachtrecht ein Buch mit 7 Siegeln für mich ;-)

Grüße,
Marcel

penelope Geschrieben am 14 Januar 2007



Dabei seit
19 Oktober 2006
38 Beiträge
Hallo Mazli,

wir erhalten die Haftbarhaltung und haften selber den Frachtführer haftbar.
Dann kommt die Rechnung, die belasten wir an den Frachtführer weiter.
Seine Versicherung reguliert dem Frachtführer den Schaden und der Frachtführer zahlt unsere Rechnung.

Du must bedenken, dass unser Auftraggeber wiederum auch eine Spedition ist, oder eine Reederei.

Das ist eine Kette von Haftbarhaltungen und Weiterbelastungen, bis das ganze bei dem Haftenden angekommen ist, in diesem Fall ein Frachtführer.

laut HGB 425 haftet der Frachtführer für Schäden von der Übernahme des Gutes bis zu Übergabe.

Gruß penelope

mazl Geschrieben am 15 Januar 2007



Dabei seit
14 Januar 2007
3 Beiträge
Danke!

Ich glaube mir ist ein Licht aufgegangen.

Meine andere Frage von mir ist gewesen, wie der Spediteur nach $ 461 haftet, wenn er keine Obhut an dem Gut hat. Habe jetzt in einem Buch gelesen, dass da der $ 461 Abs. 2 HGB greift, der gilt bei Schäden, wenn es keine Substanzschäden sind oder der Spediteur keine Obhut an dem Gut hatte. Hierbei ist die Verschuldenshaftung anzuwenden, er haftet also nur, wenn er eine von §454 HGB Pflicht verletzt. Dann haftet er unbegrenzt. Begrenzung dieser Haftung durch Anwendung der ADSp Ziff. 23. Der Absender wird dann die Schadensersatzansprüche an den Spediteur stellen, da dieser ja gem. § 462 HGB auch für seine Erfüllungsgehilfen (in diesem Fall der Frachtführer) haftet, die er "einsetzt".

Bitte korrigiert mich, wenn mir Fehler unterlaufen sind. Wäre auch wichtig, da ich meine Antwort nun auf dieser Theorie aufbau ;-)

Schühus.

Mazl

penelope Geschrieben am 16 Januar 2007



Dabei seit
19 Oktober 2006
38 Beiträge
Hallo mazl,

meines Erachtens hast du das genau richtig verstanden.

So ist es.

Gruß

penelope

Cornelius Geschrieben am 24 April 2007



Dabei seit
17 April 2007
40 Beiträge
HALLO:

Genau lesen!!! Als Spediteur!! der nicht im Selbsteintritt einen Transport ausübt, haftet im Aussenverhältnis des Vertrages!!! Sped. - Kunde!!! immer wie der FF selbst!!!! Im Innenverhältnis siehts dann wieder anders aus.

Grüße

cornelius

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