Hallo,
also die Sicherheitsdatenblätter gehören in ein anderes Rechtsgebiet, nämlich das "Umgangsrecht". Die muss der Lieferant zwar dem Abnehmer zur Verfügung steleln, das hat aber mit dem Transport nichts zu tun. Ein Spediteur braucht Sicherheitsdatenblätter nur während der Lagerung und wenn er im Rahmen eines Logistikauftrags mit der Ware hantiert.
Hier geht es, wenn ich das richtig verstanden habe, aber um Transport und der unterliegt gefahrgutrechtlich ausschließlich dem ADR. Und da braucht's folgende Papiere:
Beförderungspapier gem. 5.4.1 ADR
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) gvem. 5.4.3 ADR. Sofern der Kraftfahrer deutsch versteht, sollte deutsch ausreichen (erforderlich sind die Sprachen das Abgangs- und Bestimmungslandes sowie eine Sprache, die der Fahrer versteht - siehe 5.4.3.3 ADR).
So, und dann brauche wir natürlich noch für den Fahrer:
Den Führerschein und die ADR-Bescheinigung sowie ggf. die Fahrerkarte
und für das Fahrzeug:
Die Zulassung und den Versicherungsnachweis
Hab ich was vergessen? - war selber mal im Prüfungsausschuss, die wollen diese Selbstverständlichkeiten tatsächlich hören / lesen...
Und was den Zoll betrifft: Die Ausfuhranmeldung (AM, früher AE) ist kein Überwachungspapier. Überwachungspapier ist - unterstellt es handelt sich um Ware des freien Verkehrs der EG - das T2. Alternativ kann der Fahrer mit der AM auch bis zur Grenze fahren und dort verzolllen oder einen "Geleitschein" nach schweizer Recht bis zur Bestimmungszollstelle eröffnen lassen.
Hier vielleicht noch ein interessanter Link zum Thema:
www.ost-europa.de
Die haben da eine Infothek mit Checklisten zum Gefahrgut und groben Abhandlungen zur Zollabfertigung und zur Schadenabwicklung.
Hoffe, das hilft. Viel Glück bei der prüfung!
Samochod