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Zahlung der Fracht


Isabella Geschrieben am 24 Mai 2007



Dabei seit
24 Mai 2007
2 Beiträge
Hallo,

Frachtrechnungen sind ja nicht von Schadensfällen abzuziehen. Irgendwo steht das sicher auch festgeschrieben. Kann mir Jemand sagen wo?

Danke...

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MagNet-99 Geschrieben am 24 Mai 2007



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Isabella

es muss wohl andersherum heissen: " Die Kosten für Schadensfälle sind nicht von der Frachtrechnung abzuziehen bzw. zu kürzen.

Versuchen wir einmal der Sache auf den Grund zu gehen. Zuerst im HGB:

Es gibt seit jeher das Spediteurpfandrecht, wobei man nach konnexem (auf den eigentlichen Transport bezogen) und inkonnexem Spediteurpfandrecht unterscheidet:
dejure.org/gesetze/HGB/441.html

Die Zahlung generell steht in HGB §420/421
dejure.org/gesetze/HGB/420.html
dejure.org/gesetze/HGB/421.html

"§ 420
Zahlung. Frachtberechnung

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung. Ist das Hindernis dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als die Beförderung für den Absender von Interesse ist.

(3) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(4) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. "

"§ 421 - Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet. "

Aber schon in HGB §407 (Frachtvertrag) gibt es einen Passus zur Frachtzahlung:

"Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen."

Nun schauen wir einmal in die ADSp, die ja die meisten Spediteure als Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Rechtscharakter nutzen. Hier sind § oder Artikel 18-20 interessant:

"18. Rechnungen, Verzug, fremde Währungen
18.1
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.

18.2
Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist.
18.3
Der Spediteur darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
18.4
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
18.5
Schuldet der Spediteur fremde Währung, oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1
Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
20.2
Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
20.3
An die Stelle der in ß 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
20.4
Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
20.5
Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen."

Frage beantwortet ?

Gruss
MagNet-99

Isabella Geschrieben am 25 Mai 2007



Dabei seit
24 Mai 2007
2 Beiträge
Hallo MagNet-99,

vielen Dank für die Antwort. Das hat uns sehr weitergholfen.

Gruss,
Isabella

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