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Indossieren


Schifffahrt und Seefracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Schifffahrt und Seefracht behandelt Fragen wie, wie kann ich als Unternehmer den Transport per Schifffahrt und Seefracht organisieren und optimieren? Welche Faktoren beeinflussen den Preis für den Transport per Schifffahrt und Seefracht und wie kann ich die Kosten minimieren? Welche Risiken gibt es bei der Schifffahrt und Seefracht? Welche Möglichkeiten gibt es, den Transport per Schiff zu beschleunigen? Wie entwicklen sich die Seefrachtraten? Wie staue ich einen Container und optimiere die Beladung?


Greenhorn Geschrieben am 31 Mai 2007



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24 Mai 2007
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hallo zusammen

weiss dieses thema wurd schon einige mal besprochen jedoch kam ich immer noch auf keinen gruenen zweig. Meine Fragen

1. Order BL: wer stempelt was ?
2. Namens BL: brauchts eine zession kann nicht indossiert werden stimmt das? was wenn cnee Name einer person ist und keine Firma?
3. Akkreditiv: wie wird da indossiert? und braucht immer original BLs?
4. was bedeutet klausel im feld cnee: made out to order blank endorsed?
5. Waybill = non negotiable BL kann nicht indossiert werden stimmt doch?
6. wann braucht der delivery agent (ist da derjenige der die ware schlussendlich freistellt) 3 x 3Original BLs?

Besten Dank und Gruss
Greenhorn

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Michael Geschrieben am 31 Mai 2007



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674 Beiträge
Moin,

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1. Order BL: wer stempelt was ?

Derjenige, an dessen Order das Konnossement ausgestellt ist, stempelt das Konnossement zwecks Indossament.

Ist das Konnossement nur "an Order" ausgestellt, ist die Order des Abladers (bzw. shippers) gemeint.

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2. Namens BL: brauchts eine zession kann nicht indossiert werden stimmt das? was wenn cnee Name einer person ist und keine Firma?

Richtig, ein Namenskonnossement kann nicht indossiert werden. Indossiert werden können nur Papiere, die an Order ausgestellt sind.

Zum zweiten Teil der Frage: wo ist der Unterschied? Ist das Namenskonnossement an eine Person ausgestellt, ist die Person Empfänger (und kann die Rechte aus dem Konnossement per Zession abtreten), ist es an ein Unternehmen ausgestellt, ist das Unternehmen Empfänger (und kann die Rechte aus dem Konnossement per Zession abtreten). Im zweiten Fall kann das natürlich nur jemand im Unternehmen machen, der die nötige Vollmacht hat.

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3. Akkreditiv: wie wird da indossiert? und braucht immer original BLs?

Beim Akkreditiv wird nichts indossiert. Das Akkreditiv ist ein Zahlungsversprechen einer Bank.

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4. was bedeutet klausel im feld cnee: made out to order blank endorsed?

Kenne ich nicht. - Wenn ich es mir herleite, könnte es bedeuten, daß das Konnossement an Order ausgestellt ist und blanko indossiert wird. Falls so richtig, wird aus dem Orderpapier (wie immer beim Blankoindossament) ein Inhaberpapier.

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5. Waybill = non negotiable BL kann nicht indossiert werden stimmt doch?

Wieder so ein Fall, mit dem ich mich nicht auskenne. Grundsätzlich können nicht handelbare Papiere (z.B. auch Kopiekonnossemente "non negotiable") nicht indossiert werden, weil sie nicht die Eigenschaften des Originalpapiers haben.

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6. wann braucht der delivery agent (ist da derjenige der die ware schlussendlich freistellt) 3 x 3Original BLs?

Grundsätzlich gilt aufgrund der sog. Kassatorischen Klausel, daß die Vorlage eines Originalkonnossements für die Auslieferung der Ware ausreicht (derjenige, der die Ware in Empfang nehmen will, muß sich natürlich mit dem Konnossement entsprechend legitimieren können, die reine Vorlage des Papiers reicht also nicht aus). Der komplette Satz wird z.B. dann verlangt, wenn die Ware nicht im Bestimmungshafen ausgeliefert werden soll, sondern z.B. schon in einem vorher angelaufenen Hafen die Auslieferung verlangt wird.

Es gibt andere Fälle, in denen die Vorlage des kompletten Satzes verlangt wird, die beziehen sich dann aber oft nicht (direkt) auf die Auslieferung der Ware.

Gruß,
Michael

Lars_P Geschrieben am 31 Mai 2007



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83 Beiträge
Moin Greenhorn,

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1. Order BL: wer stempelt was ?

Ich gehe davon aus, dass diese Frage auf das Indossament abzielt.

1a)

ist der consignee nur als 'to the order' oder 'to order' ausgewiesen muss der shipper das b/l indossieren.

er kann dieses 'blanko' tun. dadurch wird das orderkonnossement zum inhaberkonnossement, d.h. derjenige der ein indossiertes original bl in der hand haelt kann sich durch vorlage beim kapitaen legitimieren und die ladung in empfang nehmen.

das ist jedoch sehr risikoreich, da das blankoindossierte bl bei verlust in falsche haende geraten kann. d.h. das unter umstaenden an eine falsche person ausgeliefert wird.

der rechtmaessige empfaenger kann jedoch keinen schadenersatz dem reeder gegenueber geltend machen, da in diesem falle die kassatorische klausel greift. (die restlichen original bs/l werden bei vorlage eines originals ungueltig).


1b)

ist der consignee beispielsweise als 'to the order of firma xyz' aufgefuehrt kann firma xyz. die ladung selber in empfang nehmen ohne zu indossieren.

firma xyz kann jedoch die ladung an dritte durch ein indossament weitergeben (beispiel: 'to the order of firma abc').


wird jedoch an eine order indossiert, hat der kapitaen / verfrachter bei auslieferung der ware darauf zu achten, dass die indossamentenkette lueckenlos ist.

sollte sich irgendwo in der kette eine luecke auftun ist der letzte rechtmaessige empfaenger der, bis zu dem die indossamentenkette lueckenlos ist.


anmerkung:

alternativ kann der im konnossement bezeichnete empfaenger auch 'blankoindossiern'. damit waeren wir wieder beim inhaberkonnossement (s.o.)


2.) Namens b/l: ein Namens b/l (straight bl) kann nur durch Zession
uebertragen werden. das ist richtig.

es spielt aber keine rolle, ob der empfaenger eine private person oder
eine firma ist.

3.) akkreditiv: das indossament hat nichts damit zu tun ob es sich um ein
akkreditivgeschaeft handelt oder nicht.

jedoch ist es normal, dass die konnossemente an die order der bank
des (tatsaechlichen) ladungsemfaengers ausgestellt werden.

(beispiel fuer den consignee im bl: "to the order of money-bank,
dubai")

ist der akkreditiv erfolgreich abgewickelt indossiert die bank des
(ladungs)empfaengers das b/l an die order des selbigen.


4. was bedeutet klausel im feld cnee: made out to order blank endorsed?

hm. klingt schwachsinnig....

im grunde ist das gleichzusetzen mit : "to order"
ich lese daraus, dass der shipper in diesem falle "blankoindossiert" (also ohne ordervermerk) und das das b/l dadurch zu einem inhaber b/l wird.....

5. Waybill = non negotiable BL kann nicht indossiert werden stimmt doch?

ein non negotiable bl kann so oder so nicht indossiert werden.
deswegen heisst es ja auch "non negotiable" (nicht handelbar)

es handelt sich als nicht um ein "traditionspapier"

im übrigen wird ein waybill ausgestellt, wenn es nur als
transportdokument dient.



6. wann braucht der delivery agent (ist da derjenige der die ware
schlussendlich freistellt) 3 x 3Original BLs?

was meinst du genau?

wieviele original bs/l erstellt werden bleibt letztendlich dem shipper
(ablader) ueberlassen.

i.d.R. werden 3/three original bs/l ausgestellt.

wenn du dich auf die auslieferung der ware beziehst reicht es wenn
der "delivery agent" 1/three original b/l zurueckbekommt.

wie oben erwaehnt greift die kassatorische klausel und die restlichen originalkonnossemente fuer diese party werden ungueltig.


beste gruesse

lars[quote]

Greenhorn Geschrieben am 31 Mai 2007



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24 Mai 2007
24 Beiträge
Lars Michael

TOP erklaerungen besten Dank!!

Lars_P Geschrieben am 31 Mai 2007



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23 Januar 2005
83 Beiträge
Moin nochmal,


es macht uebrigens Sinn mal bei einer Bank anzufragen ob sie nicht bereit waere einen fachkundigen Mitarbeiter "vorbeizuschicken" um ueber dieses Thema zu referieren.

Wir sind schon einmal in den Genuss gekommen einen Referenten einer "Landesbank in Bremen" bei uns begruessen zu koennen.

War ein recht interessanter Vortrag - auch fuer die Praktiker die schon lange im Geschaeft sind...

grusz

lars

Michael Geschrieben am 31 Mai 2007



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24 Februar 2005
674 Beiträge
Moin zusammen, moin Lars,

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ist der consignee nur als 'to the order' oder 'to order' ausgewiesen muss der shipper das b/l indossieren.

Im Prinzip richtig. Der "Shipper" muß allerdings nicht indossieren, er kann auch selber mit dem Konnossement - mit dem er sich ja legitimieren kann - die Ware im Löschhafen wieder in Empfang nehmen. - Wird allerdings in der Praxis wohl kaum vorkommen, selbst wenn tatsächlich eine Partie verschifft wird und erst während des Transportes verkauft wird.

Zitieren::
er kann dieses 'blanko' tun. dadurch wird das orderkonnossement zum inhaberkonnossement, d.h. derjenige der ein indossiertes original bl in der hand haelt kann sich durch vorlage beim kapitaen legitimieren und die ladung in empfang nehmen.

Im Zusammenhang mit Konnossementen taucht ja immer wieder die Frage nach dem Indossement auf, auch hier im Cargoforum hatten wir das Thema ja schon mehrfach. Und immer wieder kommt der Vorschlag, man könne doch einfach blanko indossieren (auch wenn man bisweilen den Eindruck hat, daß etwas ganz anderes gemeint sein könnte). Ja, natürlich kann man das tun. Man wird es aber nicht tun. Der Ablader (oder auch der Shipper) wird ein Konnossement nicht an Order ausstellen (lassen), wenn er eigentlich ein Inhaberpapier haben will. Und alle danach handeln mindestens fahrlässig, wenn sie durch ihre Unterschrift aus einem (sicheren) Orderpapier ein (unsicheres) Inhaberpapier machen.

Zitieren::
das ist jedoch sehr risikoreich, da das blankoindossierte bl bei verlust in falsche haende geraten kann. d.h. das unter umstaenden an eine falsche person ausgeliefert wird.

Genau der Grund, warum ein Konnossement normalerweise nicht blanko ausgestellt wird und warum es Unsinn ist, blanko zu indossieren (auch wenn das bei so machem Spediteur offenbar als Normalfall angesehen wird).

Zitieren::
der rechtmaessige empfaenger kann jedoch keinen schadenersatz dem reeder gegenueber geltend machen, da in diesem falle die kassatorische klausel greift. (die restlichen original bs/l werden bei vorlage eines originals ungueltig).

Grundsätzlich muß der Verfrachter bei der Auslieferung der Ware die Legitimität des Empfängers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters" prüfen. Das gilt natürlich auch bei Vorlage eines Inhaberpapiers. Der Verfrachter kann also nicht einfach ausliefern, so nach dem Motto, "Alles klar, Inhaberpapier (wird schon stimmen)". Sollte derjenige, der sich mit dem Papier legitimieren will (und an den ausgeliefert wird), nicht der rechtmäßige Empfänger sein, dürfte es allerdings schwer werden, dem Verfrachter nachzuweisen, er habe die Legitimationsprüfung unzureichend durchgeführt.

Zitieren::
sollte sich irgendwo in der kette eine luecke auftun ist der letzte rechtmaessige empfaenger der, bis zu dem die indossamentenkette lueckenlos ist.

Das sehe ich nicht so. Allerdings kann der Verfrachter dann im Zweifel nicht entscheiden, ob derjenige, der sich als rechtmäßiger Empfänger legitimieren will, auch wirklich der rechtmäßige Empfänger aus dem Papier ist. Er wird also im Zweifel die Ware bis zur Klärung nicht ausliefern.

Gruß,
Michael

Lars_P Geschrieben am 31 Mai 2007



Dabei seit
23 Januar 2005
83 Beiträge
moin michael,

eine kleine anmerkung habe ich aber:

Zitieren::
Im Zusammenhang mit Konnossementen taucht ja immer wieder die Frage nach dem Indossement auf, auch hier im Cargoforum hatten wir das Thema ja schon mehrfach. Und immer wieder kommt der Vorschlag, man könne doch einfach blanko indossieren (auch wenn man bisweilen den Eindruck hat, daß etwas ganz anderes gemeint sein könnte). Ja, natürlich kann man das tun. Man wird es aber nicht tun. Der Ablader (oder auch der Shipper) wird ein Konnossement nicht an Order ausstellen (lassen), wenn er eigentlich ein Inhaberpapier haben will. Und alle danach handeln mindestens fahrlässig, wenn sie durch ihre Unterschrift aus einem (sicheren) Orderpapier ein (unsicheres) Inhaberpapier machen.

das kommt hier bei uns des oefteren vor.

ich vermute mal eher dass das nicht sinn oder unsinn sondern schlichtweg unwissenheit ist.....


Zitieren::

sollte sich irgendwo in der kette eine luecke auftun ist der letzte rechtmaessige empfaenger der, bis zu dem die indossamentenkette lueckenlos ist.

Das sehe ich nicht so. Allerdings kann der Verfrachter dann im Zweifel nicht entscheiden, ob derjenige, der sich als rechtmäßiger Empfänger legitimieren will, auch wirklich der rechtmäßige Empfänger aus dem Papier ist. Er wird also im Zweifel die Ware bis zur Klärung nicht ausliefern.

das ist natuerlich vollkommen richtig. da war ich ein bischen voreilig am werke.....


grusz

lars

Trodat5430 Geschrieben am 15 April 2009



Dabei seit
04 März 2009
8 Beiträge
Hallo,


Namens- / Rekta-Konnossement (Straight B/L): Das Papier lautet auf den Namen des Empfängers ohne jeden Zusatz, so dass nur dieser die Herausgabe der Ware verlangen kann. Die Übergabe auf einen Dritten ist nur durch eine Abtretungserklärung (Zession) möglich.


Ich hätte hierzu folgende Frage:

Ich habe irrtümlicherweise eine Namens B/L auf der Rückseite indossiert.
Crosstrade Spanien - Deutschland - Brasilien

Sind deswegen Probleme zu erwarten?


Trodat

Mockel Geschrieben am 16 April 2009



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13 Mai 2008
671 Beiträge
Mhh...schwierige Frage...

Handelt es sich um ein Akkreditiv-Geschäft? Hast du ein Spediteuer B/L oder direktes Reeder B/L. Ist der Empfägner ein fester und regelmäßiger Kunde?

Also wenn du beispielsweise ein FB/L hast und keine Bank im Spiel ist und die Ware bezahlt wurde und sonst alles im reinen ist würde ich sagen, dass du da keine Probleme bekommst.

In vielen Fällen benötigt man eigentlich keine Originale sondern Waybills wären völlig ausreichend. Genau in diesen Fällen sollte es da keine Probleme geben.

Ist eine Bank im Spiel (eher unwahrscheinlich, da Namens-B/L) würde diese die Annahme der Dokumente möglicherweise verweigern.

Soviel von meiner Seite ;)

Chev Geschrieben am 22 Mai 2018



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10 April 2009
1477 Beiträge
Frage hatte sich erledigt - habe diese wieder rausgenommen, da der Thread oben beendet war.

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