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Auswirkungen des Incoterm auf Rechnungslegung und Zahlung
INCOTERMS: Klarheit und Transparenz im internationalen Handel durch die richtige Anwendung der INCOTERMS 2020. Unser INCOTERMS Forum klärt Fragen wie, wann sollten Incoterms verwendet werden?
Wie wähle ich die richtigen Incoterms für mein internationales Handelsgeschäft aus?
Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer gemäß den Incoterms?
Wie vermeide ich Missverständnisse und Streitigkeiten bei der Anwendung von Incoterms?
Wie werden Incoterms bei der Zollabfertigung berücksichtigt?Gehe zu Seite 1, 2 Weiter
Chev |
Geschrieben am 15 Juni 2014
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Hallo,
dass die Incoterms grundsätzlich keine Zahlungsmodalitäten regeln, ist mir soweit bekannt. Allerdings kommt bei uns aktuell die Frage auf, ob z. B. die Verwendung von DAP statt einer C-Klausel Auswirkungen auf das Thema Rechnungsstellung und Zahlung haben könnte. Wann bin ich im Exportbereich berechtigt, die Handelsrechnung (Exportabwicklung läuft mit Proforma-Rechnung) zu stellen und ab wann habe ich Anspruch auf die Zahlung des ausgewiesenen Preises? (Zahlungsziele mal Außen vor)... Wie steht das in Abhängigkeit zum verwendeten Incoterm?
Vielleicht kennt sich jemand aus?
Danke vorab.
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HunkyDory |
Geschrieben am 16 Juni 2014
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Dabei seit 27 Februar 2012 242 Beiträge
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Wenn Ihr eure Lieferpflicht gem. A4 der jeweiligen Incoterm erfüllt habt.
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Chev |
Geschrieben am 17 Juni 2014
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Kann diese Antwort leider noch nicht ganz nachvollziehen
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waldorf |
Geschrieben am 18 Juni 2014
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Hallo Chev,
wieso regeln die INCOTERMS keine Zahlungsmodalitäten? Mit Erfüllung der Lieferbedingung durch Übergang des Eigentums entsteht doch auch die Zahlungspflicht, oder ?
Wenn ich als Käufer EXW Shanghai vereinbart habe und die Ware übernehme(n lasse), muss ich doch zu diesem Zeitpunkt auch zahlen - und nicht erst dann, wenn die Ware in meinem Lager ankommt.
Im ICC-Regelwerk heisst es auch unter der Ziffer B 1: "der Käufer hat den im Kaufvertrag genannten Preis der Ware zu zahlen."
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WiMa |
Geschrieben am 18 Juni 2014
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Dabei seit 08 Oktober 2009 203 Beiträge
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Sorry, daß ich mich einmische:
Warum schreibt ihr nicht einfach eine Zeile in das Offert / Vertrag:
Unsere Rechnungen sind dann und dann zahlbar.
Damit gibt es keine Diskussionen und das Thema wäre erledigt. Man muß nicht alles unnötig verkomplizieren.
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Chev |
Geschrieben am 18 Juni 2014
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Soweit mir bekannt, regeln die Incoterms weder Zahlungsbedingungen noch Eigentumsübergänge, sondern Kosten- und Gefahrenübergänge. Dennoch haben sie sicherlich Einfluss auf das Thema Rechnungsstellung/Zahlung und daher resultiert meine Frage. Würde mich freuen, falls jemand eine konkrete/praxisnahe Antwort hat. Danke
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HunkyDory |
Geschrieben am 19 Juni 2014
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Dabei seit 27 Februar 2012 242 Beiträge
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Hallo Chev,
ich gehe davon aus, dass sich euer Firmensitz in der BRD befindet. Dann müsst ihr zunächst einmal die zwingenden Vorschriften des UStG beachten. Gem. § 14 UStG muss eine Rechnung u.a. den Zeitpunkt der Lieferung enthalten. Aus dieser Vorschrift lässt sich ableiten, dass eine Rechnung erst ausgestellt werden darf, wenn auch tatsächlich geliefert worden ist.
Aber, wann wird eigentlich geliefert?
Beim Inlandsgeschäft greifen zunächst Mal die Vorschriften des BGB. Gem. § 448 BGB sind Warenschulden Holschulden, d.h. der Käufer muss die Ware beim Verkäufer abholen. Der Verkäufer hat seine Lieferpflicht erfüllt, wenn er dem Käufer über die Bereitstellung der Ware informiert hat. Er darf zu diesem Zeitpunkt seine Rechnung ausstellen und der Käufer ist zur Zahlung verpflichtet, auch wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers vor Übergabe an den Käufer zufällig untergehen sollte (sog. Preisgefahr).
Hierbei handelt es sich jedoch um abdingbares Recht. Die Kaufvertragsparteien können auch vereinbaren, dass der Lieferort am Sitz des Käufers liegt. Dann sind Warenschulden Bringschulden. Der Verkäufer hat seine Lieferpflicht erst dann erfüllt, wenn er dem Käufer die Ware geliefert hat (in der Regel am Firmensitz des Käufers). Sollte die Ware während des Transportes untergehen, muss der Verkäufer erneut liefern. Der Käufer muss erst zahlen, wenn die Ware geliefert worden ist.
Dann gibt es noch eine dritte Variante, die vereinbart werden kann…. die Schickschuld. Der Verkäufer hat seine Lieferpflicht erfüllt, wenn er (an seinem Firmensitz) die Ware dem Frachtführer übergeben hat und darf zu diesem Zeitpunkt fakturieren. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr, dass die Ware während des Transports untergeht. Bezahlen muss er dann trotzdem, auch wenn die Ware nicht bei ihm ankommt.
So....ein ausländischer Käufer kennt sich genauso wenig mit dem deutschen Handelsrecht aus wie ein deutscher Verkäufer sich mit ausländischem Handelsrecht-/bräuchen auskennt. Aus diesem Grund greifen Verkäufer und Käufer in der Regel auf die Incoterms zurück, da beide Seiten unter dem jeweiligen Kürzel dasselbe verstehen (sollten).
Gem. A4 der EXW-Klausel hat der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt hat, wenn er dem Käufer die Ware in seinem Lager zur Verfügung gestellt hat. Wenn er den Käufer hierüber informiert hat, darf er fakturieren (siehe auch die EXW-Ausführungen des Dieter2 zu deiner Frage „Incoterm FCA oder CIP“ aus dem Jahr 2011 - www.cargoforum.de/Foru...=8008.html ). EXW ist also mit der Holschuld des BGB vergleichbar.
Bei DDP dagegen, hat der Verkäufer seine Lieferpflicht erst erfüllt, wenn er dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt hat. Erst dann darf er fakturieren. DDP ist also mit der deutschen Bringschuld vergleichbar.
Zwischen diesen beiden extremen liegen die F- und C-Klauseln. Deine Lieferpflicht hast du erfüllt, wenn du den Punkt A4 der jeweiligen Klausel erfüllt hast. Und dann darfst du fakturieren. Bei CFR beispielsweise, wenn du die Ware an Bord des Schiffs geliefert hast.
Da ich kein Rechtsanwalt bin, sind alle Angaben/Tippfehler ohne Gewähr;)
Gruß
HunkyDory
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nico1979 |
Geschrieben am 30 Juni 2014
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Dabei seit 13 Februar 2012 36 Beiträge
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Chev wrote: |
Soweit mir bekannt, regeln die Incoterms weder Zahlungsbedingungen noch Eigentumsübergänge, sondern Kosten- und Gefahrenübergänge. Dennoch haben sie sicherlich Einfluss auf das Thema Rechnungsstellung/Zahlung und daher resultiert meine Frage. Würde mich freuen, falls jemand eine konkrete/praxisnahe Antwort hat. Danke |
Incoterms regeln sehr wohl den Eigentumsübergang(es ist der Gefahrenübergang).
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Chev |
Geschrieben am 06 Juli 2014
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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@nico:
das ist mir so leider nicht bekannt. Gefahrenübergang heißt laut meinem Kenntnisstand, dass an diesem Punkt das Risiko über Beschädigung oder Verlust der Waren vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Das würde ich nicht unbedingt mit Eigentumsübergang gleichsetzen und einigen Definitionen, die ich kenne, wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen.
@HunkyDory:
Danke für die Erläuterungen. Eigentlich ist es ja auch logisch, wollte mich aber gerne vergewissern.
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nico1979 |
Geschrieben am 10 Juli 2014
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Dabei seit 13 Februar 2012 36 Beiträge
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Du hast natürlich Recht, entschuldige bitte die Verallgemeinerung. Grundsätzlich kann man nicht sagen, dass der Gefahrenübergang automatisch der Eigentumsübergang ist. Jedoch sind mir kaum Fälle bekannt, bei denen es nicht der Fall ist.
KFZ = Eigentumsübergang durch Übergabe KFZ-Schein
Immobilie = Eigentumsübergang durch Eintrag ins Grundbuch
Sind jemanden weitere Beispiel bekannt und sind meine überhaupt richtig?
Der Gefahrenübergang ist der Lieferzeitpunkt und der Verkäufer hat ein Anrecht auf Zahlung (Ausstellung der Rechnung mit vorher vereinbarten Zahlungsbedingungen), so steht es nach meinem Verständniss in den Incoterms.
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Mario2108 |
Geschrieben am 01 Dezember 2016
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Dabei seit 01 Dezember 2016 2 Beiträge
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Hallo,
bin via Google auf dieses Forum und diesen Thread gestoßen.
Auch wenn er schon ein paar Tage alt ist, passt er doch ganz gut zu meinem aktuellen Problemchen.
Ich hoffe, es kann mir jemand helfen...
Für unsere Exportlieferungen nutzen wir diverse Incoterms. Im aktuellen Fall liefern wir an einen Kunden in Asien mit der Bedingung FCA. Laut Aussage unserer Logistik und Controlling dürfen wir die Handelsrechnung erst erstellen, wenn der beauftragte Spediteur des Kunden die Ware physisch übernommen hat. Da sich unser Versandlager bei einem externen Spediteur befindet, erstellen wir zunächst eine "Customs Invoice" für Transport und Verzollung. Die offizielle Handelsrechnung wird erst erstellt, wenn unser Lagerverwalter die Abholung bestätigt. Jetzt passiert es immer wieder, dass unser Kunde beide Rechnungen erhält, einbucht und auch beide bezahlt.
Jetzt die Frage: Könnten wir die Handelsrechnung direkt mit der Mitteilung der Versandbereitschaft erstellen, bzw. diese als solche verwenden...?
Vielen Dank und viele Grüße
Mario
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Chev |
Geschrieben am 15 Januar 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Hallo,
will mich dem Thema mal annehmen.
Zitieren:: |
...mit der Bedingung FCA. Laut Aussage unserer Logistik und Controlling dürfen wir die Handelsrechnung erst erstellen, wenn der beauftragte Spediteur des Kunden die Ware physisch übernommen hat.
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so kenne ich es auch.
Zitieren:: |
...erstellen wir zunächst eine "Customs Invoice" für Transport und Verzollung. Die offizielle Handelsrechnung wird erst erstellt, wenn unser Lagerverwalter die Abholung bestätigt.
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so kenne ich es auch.
Zitieren:: |
Jetzt passiert es immer wieder, dass unser Kunde beide Rechnungen erhält, einbucht und auch beide bezahlt.
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Die "erste" Rechnung (=Proforma-RG), welche nur zu Zollzwecken mitgegeben wird, fordert den Kunden noch nicht zur Zahlung auf. Sie wird nur dem abholenden Spediteur zusammen mit weiteren Exportunterlagen zur Verfügung gestellt - hat also meiner Meinung nach noch keinen zahlungsauffordernden Gegenstand. Bezahlt der Kunde diese Rechnung, obwohl sein Spediteur die Ware noch nicht abgeholt hat, und - noch schlimmer - bezahlt er die dann nach Abholung ausgelöste Faktura, welche die eigentliche Forderung darstellt, dann nochmals, dann ist das m. E. sein eigenes (organisatorisches) Problem.
Ich würde ihm einfach den Prozess für sein Verständnis kurz erklären, er muss seine Prozesse hier anpassen.
Zitieren:: |
Könnten wir die Handelsrechnung direkt mit der Mitteilung der Versandbereitschaft erstellen, bzw. diese als solche verwenden...?
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Ich denke, dass dieses zu früh sein wird, da die Lieferverpflichtung bei FCA erst für euch endet, wenn die Ware am benannten Ort zur Verfügung gestellt wurde. Wenn dieser benannte Ort euer Werk bzw. euer Lager ist, dann müsstet ihr die Ware (zur Erfüllung der Lieferpflicht und als Grundlage der Rechnungsstellung) erst verladen haben.
Kann leider keine genauen Rechtsvorschriften angeben, aber Controlling-Abteilungen sollten hier unterstützen können.
IFRS und US-GAAP sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, aus welchen ggf. genaue Informationen gewonnen werden können.
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waldorf |
Geschrieben am 16 Januar 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Es gibt m.E. keine direkten juristischen Auswirkungen von Incoterms auf die Rechnungslegung. Der Einfluß ist eher indirekt/ organisatorisch.
In vielen ERP-Systemen führt die Faktura automatisch zu einer Bestandsbuchung mit Entlastung des eigenen Warenbestandes. Insbesondere bei Abholklauseln können aber zwischen Faktura- und Abholzeitpunkt tw. nicht unerhebliche Differenzen entstehen und die Bestände stimmen in dieser Übergangsphase nicht überein. Deshalb wird nicht selten mit einer Zollrechnung gearbeitet, die als Basis für die Erstellung der Ausfuhrdokumente dient. Man fängt ja idR nicht erst mit der Dokumentenerstellung an, wenn der LKW schon an der Rampe steht. Die "echte", zu buchende Rechnung erfolgt dann erst mit/kurz vor Übergabe.
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Chev |
Geschrieben am 16 Januar 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Letztendlich sehe ich es auch so, dass ein Unternehmen selbst entscheidet, wann es eine Rechnung stellt.
Die Fälligkeit einer Rechnung beginnt aber meines Erachtens dennoch immer erst dann, wenn der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt hat. Und die Lieferpflicht (=Named Place of Destination) kann man ja gut aus dem Incoterm ableiten.
Gute ERP-Systeme können die unterschiedlichen Prozesse je nach Incoterm beginnend von der Auftragserfassung über Lieferung, Proforma-RG, Zollabwicklung, Transport, Bestandsbuchung (ggf. mehrstufig = 1. Transit / 2. Final) bis hin zur finalen Faktura relativ sauber abbilden. Im SAP-Standard ist es z. B. so, dass eine finale Faktura erst nach einer finalen Warenausgangsbuchung erstellt werden kann. Die finale WA-Buchung wiederum kann man vom Incoterm abhängig machen und schon passt es. (das geht jetzt aber schon in Richtung IT-Prozesse)
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Mario2108 |
Geschrieben am 25 April 2017
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Dabei seit 01 Dezember 2016 2 Beiträge
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Hallo Zusammen,
wenn auch spät, so möchte ich mich dennoch für die Antworten bedanken.
Im Prinzip hat mir die erste Antwort von Chev als Bestätigung genügt.
Ich war etwas verunsichert, da unser Kunde (ein nicht ganz kleiner Automobilzulieferer) diese Vorgehensweise nicht kennt und wir angeblich der einzige Lieferant sind, der mit Zollrechnungen und Handelsrechnungen arbeitet.
Viele Grüße
Mario
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