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HGB Speditions- bzw. Frachtrecht


Güterkraftverkehr und LKW Forum: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Disponenten, Entscheider und Fuhrparkmanager. Unser Forum Güterkraftverkehr und LKW behandelt Fragen wie, welche Routenplanungs-Tools gibt es für den Güterkraftverkehr? Welche Versicherungen sind für den Güterkraftverkehr sinnvoll? Wie wird man Fuhrparkmanager und was sind die wichtigsten Aufgaben? Welche Trends gibt es im Güterkraftverkehr und wie wirken sie sich auf die Branche aus? Wie lässt sich die Kraftstoffeffizienz von LKWs verbessern?


baad Geschrieben am 21 Juli 2006



Dabei seit
13 Juli 2006
3 Beiträge
hallo,

liegt bei einem falsch ausgefüllten frachtbrief bereits "qualifiziertes verschulden" vor?
was ist, wenn die spedition versehentlich den falschen empfangsort eingetragen hat?

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MagNet-99 Geschrieben am 21 Juli 2006



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Baad,

wer bist Du ? Verlader, Spediteur, Frachtführer ? Je nachdem befinden wir uns auf anderem Terrain.

Reden wir über einen Vertrag zwischen Verlader und Spediteur so gilt wahrscheinlich die ADSp (sofern der Verlader nicht seine AGBs durchgesetzt hat). Dann sieht es so aus:
ADSp § 27. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten;
27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 ff HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegt aber nach meinem Verständnis nicht vor.

Hier müsste IMHO wie für einen Güterschaden gehaftet werden. Was ist denn passiert, welcher Schaden entstanden ? Wer hat gegen wen Ansprüche ?

Gem. HGB (Frachtrecht) gibt es innerdeutsch keine Frachtbriefpflicht. Schreibt man aber einen, dann müssen die Mindestinhalte eingehalten werden (HGB § 408). Und dann in 409 (1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.
dejure.org/gesetze/HGB/

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