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Verlust von Ware verursacht durch bewusstes Entladen des Fahrers
mwer |
Geschrieben am 19 November 2014
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Dabei seit 19 November 2014 3 Beiträge
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Hallo werte Experten,
ich würde mich über ein paar Kommentare freuen die mir bei einer heiklen Sache ggfs helfen könnten.
Wir haben über einen 4PL Provider einen Transport organisieren lassen mit einem uns bekannten und vertrautem Spediteur. Die Fracht belief sich über knapp 10 Paletten von Deutschland nach England.
Während des Transportes hat der Fahrer einige dieser Paletten entladen um Platz zu schaffen.
Diesen Platz hat er mit Schmuggelware belegt !! Glücklicherweise ist das bei der Grenzkontrolle augeflogen. Nun ist der Fahrer in Gewahrsam und die Ware nicht auffindbar.
Meine Frage:
Ist der Spediteur hierfür komplett haftbar zu machen ? Wenn ja, ist das Handeln seines Personals meines Erachtens grob fahrlässig und er haftet komplett. Oder ist in diesem Fall nur der Fahrer haftbar zu machen?
Danke für sachdienliche Hinweise oder Tipps
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CARGOFORUM PARTNER
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Ndre |
Geschrieben am 20 November 2014
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Dabei seit 12 Oktober 2012 41 Beiträge
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Moin,
da Ihr ja einen Vertrag mit dem Spediteur und nicht mit dem Fahrer habt ist erst mal der Spediteur haftbar zu halten und wie du schon richtig erkannt hast in vollem umfang da es sich hier nicht nur um grobe Fahrlässigkeit sondern auch noch um Vorsatz handelt.
Auf jedenfall direkt eine Haftbarhaltung schreiben, und den Empfang bestätigen lassen.
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mwer |
Geschrieben am 20 November 2014
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Dabei seit 19 November 2014 3 Beiträge
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Vielen Dank für die Antwort. habe ich mir alles schon mehr oder weniger gedacht. War aber eher unsicher hinsichtlich CMR Regelungen vs. HGB hier bei uns. Den Tipp mit dem Anschreiben der Haftbarhaltung werde ich sogleich aufnehmen.
Nochmals Danke
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jarre |
Geschrieben am 21 November 2014
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Dabei seit 17 Oktober 2014 111 Beiträge
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Hallo mwer,
gemäß § 462 Satz 1 HGB haftet der Spediteur für Handlungen seiner Leute wie für eigene Handlungen. Handelte es sich um einen Auftrag zu fixen Kosten, haftet die Spedition gemäß § 459 HGB wie ein Frachtführer. Gemäß Art. 3 CMR in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 CMR haftet er bei vorsätzlicher Schädigung durch seine Leute unbeschränkt.
jarre
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mwer |
Geschrieben am 21 November 2014
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Dabei seit 19 November 2014 3 Beiträge
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Perfekt , das habe ich gesucht !! Vielen herzlichen Dank
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