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Verlust von Ware verursacht durch bewusstes Entladen des Fahrers


mwer Geschrieben am 19 November 2014



Dabei seit
19 November 2014
3 Beiträge
Hallo werte Experten,

ich würde mich über ein paar Kommentare freuen die mir bei einer heiklen Sache ggfs helfen könnten.

Wir haben über einen 4PL Provider einen Transport organisieren lassen mit einem uns bekannten und vertrautem Spediteur. Die Fracht belief sich über knapp 10 Paletten von Deutschland nach England.
Während des Transportes hat der Fahrer einige dieser Paletten entladen um Platz zu schaffen.
Diesen Platz hat er mit Schmuggelware belegt !! Glücklicherweise ist das bei der Grenzkontrolle augeflogen. Nun ist der Fahrer in Gewahrsam und die Ware nicht auffindbar.

Meine Frage:
Ist der Spediteur hierfür komplett haftbar zu machen ? Wenn ja, ist das Handeln seines Personals meines Erachtens grob fahrlässig und er haftet komplett. Oder ist in diesem Fall nur der Fahrer haftbar zu machen?

Danke für sachdienliche Hinweise oder Tipps

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Ndre Geschrieben am 20 November 2014



Dabei seit
12 Oktober 2012
41 Beiträge
Moin,

da Ihr ja einen Vertrag mit dem Spediteur und nicht mit dem Fahrer habt ist erst mal der Spediteur haftbar zu halten und wie du schon richtig erkannt hast in vollem umfang da es sich hier nicht nur um grobe Fahrlässigkeit sondern auch noch um Vorsatz handelt.

Auf jedenfall direkt eine Haftbarhaltung schreiben, und den Empfang bestätigen lassen.

mwer Geschrieben am 20 November 2014



Dabei seit
19 November 2014
3 Beiträge
Vielen Dank für die Antwort. habe ich mir alles schon mehr oder weniger gedacht. War aber eher unsicher hinsichtlich CMR Regelungen vs. HGB hier bei uns. Den Tipp mit dem Anschreiben der Haftbarhaltung werde ich sogleich aufnehmen.
Nochmals Danke

jarre Geschrieben am 21 November 2014



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo mwer,

gemäß § 462 Satz 1 HGB haftet der Spediteur für Handlungen seiner Leute wie für eigene Handlungen. Handelte es sich um einen Auftrag zu fixen Kosten, haftet die Spedition gemäß § 459 HGB wie ein Frachtführer. Gemäß Art. 3 CMR in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 CMR haftet er bei vorsätzlicher Schädigung durch seine Leute unbeschränkt.

jarre

mwer Geschrieben am 21 November 2014



Dabei seit
19 November 2014
3 Beiträge
Perfekt , das habe ich gesucht !! Vielen herzlichen Dank

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