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Entladen der Fracht


Sanny Geschrieben am 17 Februar 2015



Dabei seit
16 Februar 2015
1 Beiträge
Hallo zusammen,

ich weiß das ist ein sehr leidiges Thema und die Foren sind auch voll damit, allerdings habe ich auf meiner Suche nach der richtigen Antwort ein bisschen zu viel gesucht und nun fange ich wieder von vorne an...
Ich bin gerade dabei ein kleines Übersichtsblatt für unsere Azubis zu erstellen, wo das ganze mit "Der Absender hat die Pflicht, die Güter zu entladen" inkl. Erfüllungsgehilfe und Haftungen erklärt wird.

Bis jetzt habe ich lediglich verschiedene Ausschnitte aus Foren zusammen getragen, bis ich auf folgenden Satz stieß: "mit Annahme des Gutes geht die Pflicht zur Entladung auf den Empfänger über"

Was bedeutet das nun? Stimmt das? Ohne Vertrag?

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Falls jemand besonders viel Zeit hat hätte ich hier noch meine Zusammentragung, die ihr gerne verbessern dürft.
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass dies nicht meine eigenen Worte sind, sondern lediglich aus Foren (auch diesem *hust*) kopiert. Wird aber noch in eigenen Worten angepasst, sobald denn endlich alles passt...

Der Absender hat die Pflicht, die Güter zu entladen
(HGB §412, Abs.1)
Folgende Erklärung gilt nur für das nationale Recht!
Bei internationalen Transporten, gilt das CMR Recht (also je nach Incoterm)


Diese Pflicht ergibt sich aus dem Frachtvertrag, den der Absender mit dem Frachtführer geschlossen hat. Die Entladung kann allerdings vom Empfänger durchgeführt werden, der dann als Erfüllungsgehilfe des Absenders gilt. Hilft der Fahrer (Frachtführer) beim Entladen, so tut er dies als Erfüllungsgehilfe des Empfängers. Verursacht der Fahrer dabei einen Schaden, so haftet er nur, wenn er unaufgefordert mitgeholfen hat.

Der Absender ist somit für die Entladung verantwortlich. Er hat also entweder seinem Spediteur einen zusätzlichen Auftrag zur Entladung zu erteilen oder er vereinbart im Kaufvertrag, dass der Empfänger dafür zuständig ist.
Unterlässt der Absender beides, ist der Spediteur nicht zur Entladung verpflichtet. Will der Empfänger den LKW trotzdem nicht entladen, liegt ein Ablieferhindernis vor. Der Spediteur wird dann die Weisung des Absenders einholen und kann die zusätzlichen Kosten entsprechend in Rechnung stellen.


Haftung:

- Wenn keine weitere Vereinbarung für die Entladung vorhanden ist, muss der Absender entladen. Daraus ergibt sich:
o Ladet der Empfänger die Ware ab, dient er als Erfüllungsgehilfe für den Absender
--> Bei Schäden haftet der Absender!
o Ladet der Frachtführer die Ware ab und wurde vom Empfänger ausdrücklich darauf hingewiesen (reicht mündlich) dient er als Erfüllungsgehilfe für den Empfänger
--> Bei Schäden haftet der Empfänger!
o Ladet der Frachtführer die Ware ab und wurde nicht darauf hingewiesen, handelt er ebenfalls als Erfüllungsgehilfe für den Empfänger
-->Bei Schäden haftet der Frachtführer jedoch selbst!
? -->Ausnahme: Grob fahrlässig oder absichtlich verursachter Schaden


Ein weiteres Beispiel aus der Praxis:
Nehmen wir an, eine Spedition liefert Ware für einen Kunden an. Diese Ware befindet sich bei der Anlieferung aber weiter hinten auf dem Lkw, so dass fremde Ware von anderen Kunden davor steht. Nun hat der Fahrer mangels Stapler nicht die Möglichkeit, diese andere Ware kurz zu entladen, um an die richtige Sendung zu kommen. Daher bittet er den Empfänger, mit seinem Stapler zu helfen.
Wenn nun etwas geschieht (Palette fällt vom Stapler o.ä.), wer haftet dann?

--> Wenn Gut beschädigt wurde, dass nicht abgeliefert, sondern nur zur Seite geräumt werden sollte um an die Abliefersendung zu gelangen, dann haftet der Spediteur für den Schaden. Denn das Ermöglichen des Zugangs zum Abliefergut obliegt dem Spediteur/Frachtführer. Der Empfänger war nur Gehilfe des Fahrers.

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Lisa215 Geschrieben am 17 Februar 2015



Dabei seit
20 Januar 2015
16 Beiträge
Hallo, Sanny.

Ich hoffe dir hilft dies weiter: www.brennecke.pro/1112...-Absenders

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