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Kann ich EXW-Rechnung ablehnen


Aze99 Geschrieben am 10 April 2015



Dabei seit
14 Januar 2008
98 Beiträge
Hallo Zusammen,

ein KEP Dienstleister hat eine Import Sendung an uns transportiert und uns die Frachtkosten in Rechnung gestellt.
Der Absender hatte die Sendung "unfrei" mit unserer Kundennummer übergeben, in diesem Fall jedoch zu unrecht.

Der Dienstleister verweist uns darauf, dass die Weitergabe der Kundennummer in unseren Verantwortungsbereich fällt.

Wie ist hier die rechtliche Lage?

Wir sind NICHT der Auftraggeber. Wir erfahren doch erst von der Sendung wenn die bei uns eintrifft (und der Wareneingang prüft nicht die Richtigkeit der Frankatur). Darf ich einfach ablehnen ?

Könnte ja sonst wer auf unsere Nummer versenden, zu unrecht.

Ich weiß doch gar nicht was reinkommt an Sendungen und wer unsere Kundennummer nutzt. Soll mir der Paketdienst doch jede Sendung vor Abholung avisieren und die Kosten bestätigen lassen, dann ist aber die Laufzeit suboptimal und der Kurier unnütz...

Danke und Grüße
Aze99

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jarre Geschrieben am 13 April 2015



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo,

wenn der Absender die Entscheidung trifft, Ware unfrei zu versenden, liegt dies in seiner Verantwortung, nicht in der des KEP-Dienstleisters.

Ob der Absender zur unfreien Rücksendung berechtigt war oder nicht, hängt davon ab, was Sie mit ihm vereinbart haben oder ob ihm ein gesetzliches Recht zur unfreien Rücksendung zustand.

Soll die Annahme verweigert werden, darf das Sendungsgut nicht geöffnet werden, sondern ist ungeöffnet mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurückschicken. Wer danach für die entstehenden Kosten aufzukommen hat, lässt sich erst im Nachhinein klären.

Die zugegebenermaßen etwas komplizierte Rechtslage ist nachfolgend dargestellt:

Ist der Absender Unternehmer, ist er zur Rücksendung nur aufgrund vertraglicher Abrede berechtigt.

Ist der Absender Verbraucher, der bei Ihnen Ware gekauft hat, so steht ihm bei sog. Haustürgeschäften und bei über Telekommunikationsmittel (Telefon, Internet) geschlossenen Verträge (sog. Fernabsatzverträge) sowie ab 13.06.2014 auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Hinsichtlich der Erklärung des Widerrufs ist zwischen der alten Rechtslage bis 12.06.2014 und der neuen Rechtslage ab 13.06.2014 zu unterscheiden.

Bis 12.06.2014 konnte der Verbraucher den Widerruf auch dadurch erklären, dass er die Ware kommentarlos an den Unternehmer zurücksendete, § 355 Abs. 1 Satz BGB, alte Fassung. Die Kosten einer Rücksendung aus Fernabsatzvertrag durfte der Unternehmer für Ware, deren Preis 40,00 EUR nicht übersteigt, durch Regelung in den AGB auf den Verbraucher abwälzen (sog. 40-EURO-Klausel, § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F.). Die Rücksendekosten für Ware zu einem Preis von über 40,00 EUR musste der Unternehmer in jedem Fall übernehmen.

Ab dem 13.06.2014 reicht die Rücksendung der Ware für die Erklärung des Widerrufs nicht mehr aus. Der Verbraucher muss vielmehr jetzt den Widerruf vor Rücksendung mindestens vorher telefonisch erklärt haben, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB, neue Fassung.

Auch die Kostentragung wurde neue geregelt. Der Verbraucher trägt nun generell die Rücksendekosten, wenn ihn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung auf diese Pflicht hingewiesen hat, § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB n. F.

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