Hallo,
bei Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten dessen Arbeitgeber in der Haftung. Für Verfehlungen eines Arbeitnehmers wird der Dritte zu allererst an dessen Arbeitgeber herantreten.
Gleichwohl kann auch durchaus eine Haftung des Arbeitnehmers in Betracht kommen, z. B. indem der Arbeitgeber oder dessen Versicherung den Arbeitnehmer in Regress in nimmt.
Bei der Arbeitnehmerhaftung stellt die Rechtsprechung auf den Grad der Fahrlässigkeit ab.
Bei leichter Fahrlässigkeit (das kann jedem mal passieren) haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Allerdings kommt es in der Praxis eher selten vor, dass ein Fall leichter Fahrlässigkeit angenommen wird.
Bei normaler (mittlerer) Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig, wobei der Anteil von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
Zu berücksichtigen sind z. B.
- die Schadenshöhe,
- die Position des Arbeitnehmers im Betrieb,
- die Gefahrgeneigtheit der übertragenen Arbeit,
- Alter, Qualifikation und Erfahrung des Arbeitnehmers,
- bisherige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
- Einkommen des Arbeitnehmers
Geprüft wird auf Arbeitgeberseite z. B. inwieweit der Arbeitgeber seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, welche Arbeitsanweisungen es gab, ob und in welchem Umfang deren Einhaltung von der Geschäftsleitung kontrolliert wurde, ob es eine Versicherung für den Schadensfall gab und diese abgeschlossen worden ist.
Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz haftet der Arbeitnehmer allein, wobei die Rechtsprechung bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsobergrenze bei drei Bruttogehältern zieht.
Bei Vorsatz wird der Arbeitnehmer allein unbeschränkt haften.
Wenn vorliegend genehmigungspflichtige Ware ohne Genehmigung versandt wurde, wird sich die Frage stellen, welche Kontrollmechanismen auf Arbeitgeberseite es gab, dies zu verhindern. Gleiches gilt für die Ladungssicherung: Welche Maßnahmen hat der Arbeitgeber getroffen, dass die Bestimmungen eingehalten werden? War die mangelnde Ladungssicherheit auch für den Arbeitnehmer offensichtlich erkennbar?
Abschließend hier ein Urteil zur Frage der Haftung eines Auszubildenden wegen Schaden durch von ihm gefahrenen Gabelstapler:
waa.ai/v3VH