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AEO- C wann ist die Selbstanzeige sinnvoll!?


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


gosna2001 Geschrieben am 10 Juni 2015



Dabei seit
10 Juni 2015
9 Beiträge
Hallo Ihr Lieben,

mein neuer Arbeitgeber hat den AEO- C.

Auf Grund von Fahrlässigkeit wurden in der Vergangenheit alle Ausfuhren immer unter der selben Zolltarifnummer ausgeführt. Bei der letzten und bisher einzigen Zollprüfung, hat der Prüfer das Unternehmen ermahnt und darauf wurden zwar ein paar neue Zolltarifnummern dem Zollamt gemeldet aber diese in Atlas nie benutzt.

Seit Dezember habe ich im Betrieb alle exportrelevanten Artikel eintarifiert und werde zusammen mit der Meldung der neuen Nummern auch eine A&O dem Zoll vorlegen, damit der Zoll sieht, dass hier zwar in der Vergangenheit Fehler gemacht worden aber zusammen mit der personellen Verstärkung und den Weiterbildungsmaßnahmen das Unternehmen in der Lage sein wird, die Ausfuhren ordnungsgemäß anzumelden und alle anderen Prüfungen im Bereich der Dual- Use Verordung ebenfalls einhalten wird.

Nun bin ich mir allerdings nicht ganz sicher, wie es rechtlich aussieht. Ist eine Selbstanzeige sinnvoll um dem Zoll den Wind aus den Segeln zunehmen?

Ich meine, dass in dem Fall keine Strafen zu befürchten sind, wenn der Zoll vorher keine Untersuchungen in dem Bereich eingeleitet hat.

Wer kennt sich mit der Materie aus?

LG

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HunkyDory Geschrieben am 11 Juni 2015



Dabei seit
27 Februar 2012
247 Beiträge
Siehe AWG § 22 Abs 4.

"Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 2 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt."

waldorf Geschrieben am 22 Juni 2015



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Gosna2001, ich glaube, du meinst weder die "Selbstanzeige" der Abgabenordnung bei Steuerhinterziehung noch die von HunkyDory zitierte, ziemlich neue Regel im Außenwirtschaftsrecht, sondern eher die "Maßnahmen zur Meldungen von zollrechtl. Unregelmäßigkeiten" nach Ziffer 2.3 des AEO-Fragebogens (wird auch tw. als "Zoll-Petze" bezeichnet und existiert m.E. nur in der deutschen Version des Fragebogen, nicht in der EU-Version aus Brüssel).

Ich würde das nicht dramatisieren, sondern höflich beim HZA nachfragen, wie es sein kann, dass dein Unternehmen, das nur eine Zolltarifnummer benutzt, den AEO-Status bekommen hat und du als neuer Zollmanager das Thema jetzt gerne korrigieren möchtest. Natürlich ist die Verwendung von nur einer ZTN falsch. Die Auswirkungen können aber dramatisch anders sein: wenn du Dauerlutscher und Gummibären exportierst und nur die Dauerlutscher-Nummer nimmst, ist das mehr oder weniger nur ein Formalfehler. Wenn du Handgranaten und Schrauben exportierst und du nur Schrauben anmeldest, hast du ein echtes Problem.

gosna2001 Geschrieben am 26 Juni 2015



Dabei seit
10 Juni 2015
9 Beiträge
Hallo waldorf,

ich bezog mich tatsächlig auf den Textauszug, den HunkyDory bereits zitiert hat.

Die Frage unter Ziffer 2.3 im AEO- Fragebogen wurde von meinem AG ganz anders interpretiert, bzw. nur unzureichend beantwortet. Das HZ hat damit aber kein Problem bisher gehabt.

Vielen Dank für deinen Tipp, mich formlos beim Zoll zu erkundigen. Ich bin ebenfalls für den persönlichen Dialog mit dem Zoll. Meißtens können die Mitarbeiter einen gut beraten, wenn man sich unsicher ist, ohne dass gleich der offizielle Weg eingeschlagen werden muss.

Jedenfalls muss das Thema auf den Tisch.

Dazu hat mich ebenfalls ein Dozent der IHK geraten, der eigentlich beim Zoll hauptberuflich arbeitet. Aber große Konsequenzen bräuchte ich wohl nicht zu befürchten.

Jedoch werden Zollentscheidungen sehr subjektiv getroffen, daher hat man nie 100%ige Gewissheit.

Gruß

waldorf Geschrieben am 26 Juni 2015



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
gosna2001 wrote:

Dazu hat mich ebenfalls ein Dozent der IHK geraten, der eigentlich beim Zoll hauptberuflich arbeitet.

Mit diesem Satz sprichst du ein heikles Thema an. Sehr häufig geben Zollbeamte Seminare -bei IHK´en oder anderswo. Da sollte man mit Fragen vorsichtig sein. Wenn die Frage "kritische" Themen betrifft, die eine Zuwiderhandlung darstellen (könnten) und zu Nachteilen für den Fragenden führen könnten, könnte der Referent in seiner Eigenschaft als Beamter das weitergeben und Problemen verursachen. Ich gebe zu, dass das sehr unwahrscheinlich sind, trotzdem sollte man dieses Risiko kennen und sich im Zweifel zurückhalten. Da kann man bei "Nicht-Zöllner-Referenten" offener sein.

gosna2001 Geschrieben am 15 Januar 2016



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10 Juni 2015
9 Beiträge
hier ein Endfazit:

eine Selbstanzeige gilt nicht bei Verstößen gegen die Dual- Use verordnung.

Das heißt Bußgeld in Höhe von 10% vom Warenwert. Das entspricht in unserem Fall dem Minimum.

Verfahren eingestellt, weil wir eine ausführliche A&O erstellt haben und den Tatbestand selbst aufgedeckt haben und angezeigt haben.

MagNet-99 Geschrieben am 15 Januar 2016



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Glückwunsch und danke für die Info !

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