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Sanitärräume für LKW Fahrer


Güterkraftverkehr und LKW Forum: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Disponenten, Entscheider und Fuhrparkmanager. Unser Forum Güterkraftverkehr und LKW behandelt Fragen wie, welche Routenplanungs-Tools gibt es für den Güterkraftverkehr? Welche Versicherungen sind für den Güterkraftverkehr sinnvoll? Wie wird man Fuhrparkmanager und was sind die wichtigsten Aufgaben? Welche Trends gibt es im Güterkraftverkehr und wie wirken sie sich auf die Branche aus? Wie lässt sich die Kraftstoffeffizienz von LKWs verbessern?


heido Geschrieben am 23 Juni 2015



Dabei seit
20 Februar 2013
20 Beiträge
Hallo zusammen,

gibt es Vorschriften aus denen man ersehen kann ob und wenn ja, welche Art von Sanitäranlagen LKW Fahrern zur Verfügung gestellt werden müssen?

Bei uns müssen die Fahrer teilweise mehrere Stunden warten und unsere Geschäftsleitung möchte es nun den Fahrern untersagen die Toiletten zu nutzen.

Ich denke aber das dies so nicht geht - daher wäre es toll wenn mir jemand einen Tipp geben könnte mit dem ich für die Fahrer argumentieren könnte.

Schon mal Danke
heido

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haraldsier Geschrieben am 24 Juni 2015



Dabei seit
24 Juni 2015
6 Beiträge
Hallo heido,

wie die Vorschriften genau aussehen weiß ich nicht, aber wenn man schon ein "Toiletten-Fahrtenbuch" schreiben soll, dann dürfte es sicherlich auch entsprechende Vorschriften geben, die es den Fahrern ermöglicht, auf ihr Recht zu pochen!

heido Geschrieben am 24 Juni 2015



Dabei seit
20 Februar 2013
20 Beiträge
Hi haraldsier,

danke für deine Antwort.
Genau diese Vorschrift brauche ich.

Was ist bitte ein Toiletten Fahrtenbuch - das habe ich noch nie gehört.


Gruß
heido

CBausS Geschrieben am 01 Juli 2015



Dabei seit
15 August 2011
24 Beiträge
Hallo zusammen,


Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt am Besuch einer Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann uneingeschränkt zu und ist z.B. durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können.
Folgende Straftatbestände können durch das Verbot eines Toilettenganges verwirklicht werden:
Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB:
Das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs führt regelmäßig zu schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungstraktes. bzw. des Blasentraktes. Dies bereits erfüllt den Straftatbestand einer Körperverletzung. Kann das Opfer den Drang nicht mehr halten und macht in die Hosen, treten regelmäßig psychosomatische Folgeerscheinungen auf, z.B. Gefühl der Angst, Verlust der Selbstachtung, Angst vor Gespött, Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit. Dies alles sind erhebliche psychische Verletzungsfolgen im Sinne des § 223 I StGB und stellen eine Gesundheitsverletzung dar. Die das Verbot aussprechenden Lehrer, Professoren oder Assistenten handeln während staatlichen Unterrichts und somit im Rahmen hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 340 StGB.
Nötigung § 240 StGB
Das Opfer wird durch das Verbot die Toilette besuchen zu können gezwungen, seinen Stuhldrang oder Harndrang körperwidrig einzuhalten, was zu erheblichen körperlichen und psychischen Verletzungsfolgen führt.
Unter Abwägen der Zweck- Mittelrelation ist die Tathandlung rechtswidrig, weil das Opfer durch das Verbot massiv in seinen Menschenrechten und damit in seinem physischen und psychischen Wohlbefinden erheblich verletzt wird. Zweck der Anordnung ist entweder eine reine Schädigungsabsicht oder das vermeintliche Umsetzen einer angeblichen Vorschrift. Die Schulordnungen oder Universitätssatzungen sehen jedoch kein Toilettenverbot vor und wenn sie es vorsähen, wären sie insoweit nichtig. Die Umsetzung menschenrechtsverletzender Vorschriften ist nicht geeignet, die psychisch auf die Opfer ausgeübte Gewalt zu rechtfertigen:
Der Täter handelt vorsätzlich. Er weiß, dass er dem Opfer den Toilettenbesuch verwehrt und das Opfer damit gezwungen wird, den Stuhl- oder Harndrang einzuhalten und nach vergeblichem Einhalten in die Hosen macht.
Beleidigung gemäß § 185 StGB:
Das Verwehren eines Toilettenbesuchs ist ehrverletzend im Sinne des § 185 StGB, weil die Ehre eines jeden Menschen es gebietet, einen Toilettengang nicht zu verwehren. Das ausgesprochene Verbot die Toilette aufzusuchen, zeigt dem Opfer in deutlicher Weise, dass der Täter die Persönlichkeit des Opfers und dessen intimste und menschlichste Bedürfnisse missachtet. Durch das Verbot des Toilettenbesuchs zeigt der Täter dem Opfer, dass er es nicht als vollwertigen Mitmenschen ansieht, sondern als jemanden, dem man zumuten kann, den Stuhldrang oder Harndrang einzuhalten oder gar in die Hose zu machen. Dies ist eine massive Missachtung der Ehre des Opfers.

Hoffe das reicht als Antwort.

Grüße

CBausS Geschrieben am 01 Juli 2015



Dabei seit
15 August 2011
24 Beiträge
Hallo nochmals,

vllt. gefällt es ja der GL wenn die Fahrer dann ihre Notdurft auf i-wo auf dem Gelände erledigen. Bei der Wetterlage bestimmt ein "Dufte" Sache.

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