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Ausfuhranmeldung 1000€ Grenze rechtlich fixiert


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Projektkoordinator Geschrieben am 18 November 2015



Dabei seit
14 Mai 2009
249 Beiträge
Hallo zusammen,

sind die Grenzen 1000 € Wert bzw. 1000 kg Gewicht, ab welchen eine Ausfuhranmeldung notwendig wird, irgendwo rechtlich fixiert? Im Zollkodex oder der DVO?

Danke.

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Arnd Geschrieben am 19 November 2015



Dabei seit
22 Juni 2011
175 Beiträge
Ich hatte mir das vor Jahren mal zusammen geschrieben.
(Mit dem UZK ab Mai 2016 wird das aber neu geregelt.)

ZK-DVO
Artikel 226
Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
b) Waren im Sinne des Artikels 225 Buchstabe b);

>>>

Artikel 225
b) Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn
- der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt,
- die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und
- die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden;

>>>

VO (EG) Nr. 1172/95
über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern
Artikel 12
(1) Die statistische Schwelle ist definiert als die in Wert oder in Eigenmasse ausgedrückte Grenze, unterhalb der keine Ergebnisse aufbereitet werden.
(2) Die statistischen Schwellen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

>>>

VO (EG) Nr. 1917/2000
zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1172/95
Artikel 3
(1) Die in Artikel 12 der Grundverordnung genannte statistische Schwelle wird für die einzelnen Warenarten so festgesetzt, dass die den Wert von 1 000 EUR oder die Eigenmasse von 1 000 kg überschreitenden Ein- und Ausführen für die Erstellung der Außenhandelsstatistik erfasst werden.

Projektkoordinator Geschrieben am 19 November 2015



Dabei seit
14 Mai 2009
249 Beiträge
Ich danke Dir.

In Artikel 3 (1) VO (EG) Nr. 1917/2000 steht doch allerdings was von 800 €?

(1) Die in Artikel 12 der Grundverordnung genannte statistische
Schwelle wird für die einzelnen Warenarten so festgesetzt,
dass die den Wert von 800 EUR oder die Eigenmasse von
1 000 kg überschreitenden Ein- oder Ausfuhren in der Außenhandelsstatistik
erfasst werden.

Erzi4 Geschrieben am 21 November 2015



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hallo zusammen,

die beiden hier in den vorangegangenen Beiträgen zitierten Statistik-Verordnungen sind inzwischen aufgehoben worden und wurden durch neue Verordnungen ersetzt. Die seitdem geltende Wertschwelle ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 4 VO (EG) Nr. 471/2009 i.V.m. Anhang I Buchstabe j) VO (EG) Nr. 113/2010 und beträgt nach wie vor 1.000 €.

@Projektkoordinator
Im Hinblick auf die 800 € hast Du wahrscheinlich nur in die ursprüngliche Verordnung geschaut. Die ist allerdings bis zu ihrer Aufhebung drei Mal geändert worden. Die Wertschwelle wurde in der ersten Änderung im Jahr 2001 von 800 € auf 1.000 € angehoben.

Zum UZK:
Nach aktuellem Stand wird sich bei der Ausfuhr hier abgesehen von den Rechtsgrundlagen nichts ändern. Bei der Einfuhr soll die mündliche Zollanmeldung für kommerzielle Waren bis 1.000 € Warenwert jedoch nur noch im Reiseverkehr abgegeben werden dürfen.

Noch ein Schmankerl, das in der Praxis allerdings kaum vorkommen dürfte:
Die Begrenzung von 1.000 kg bezieht sich tatsächlich nur auf die statistische Wertschwelle, nicht jedoch auf die mündliche Zollanmeldung. Man kann also eine Ware, deren Wert unter 1.000 € liegt immer mündlich anmelden (wenn auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. keine VuB, keine Ausfuhrerstattung, keine Genehmigungspflicht etc.), unabhängig vom Gewicht. Liegt dieses jedoch über 1.000 kg, müsste der Ausführer eine separate statistische Meldung abgeben. Statt dessen wird der Ausführer in einem solchen Fall eher eine elektronische Anmeldung abgeben, denn diese Möglichkeit hat man ja immer!

Grüße
Erzi4

Projektkoordinator Geschrieben am 23 November 2015



Dabei seit
14 Mai 2009
249 Beiträge
Meine Fragen haben folgenden Hintergrund. Ich muss intern eine Arbeitsanweisung schreiben, die die persönliche Mitnahme von Material in Drittländer regelt. Darin würde ich auch gerne die entsprechenden Gesetze/Vorschriften ansprechen. Ich versuche es mal:

- nach Art. 59 ZK ergibt sich die Pflicht eine Ware in ein Zollverfahren zu überführen sprich im Ausfuhrverfahren die Ausfuhranmeldung zu erstellen

- nach Art. 62 ZK muss die Anmeldung schriftlich erfolgen

- nach der VO EG Nr. 471/2009 Art. 3 Abs. ergeben sich die statistischen Grenzen von 1.000 € bzw. 1.000 kg

- nach Art. 161 muss die Anmeldung bei der Zollstelle abgegeben werden, die für den Sitz des Ausführers zuständig ist

- nach Art. 788 ZK-DVO gilt derjenige als Ausführer, der das Rechtsgeschäft mit dem Drittlandsunternehmen abgeschlossen hat. Dementsprechend kann beispielsweise ein Mitarbeiter aus einem russischen Unternehmen, welcher Material persönlich mitnehmen will, keine Ausfuhranmeldung erstellen sondern ich muss es für ihn tun

Ist das so korrekt? Welche Punkte sollte ich noch aufführen?

Danke.

waldorf Geschrieben am 23 November 2015



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Hallo Projektkoordinator,

meinst du, dass deine Kollegen/-innen diese Anweisungen verstehen und du sie damit wirklich erreichst ?

Mein Tipp:
so, wie du das verfasst hast, hast du vielleicht deine formelle Aufgabe erfüllt, eine Anweisung zu schreiben.
Wenn du wirklich möchtest, dass deine Kollegen/innen das verstehen und beachten, solltest du das viel einfacher machen.
Max. 2 Sätze und Rechtsgrundlagen weglassen - die interessieren keinen Menschen !

Projektkoordinator Geschrieben am 23 November 2015



Dabei seit
14 Mai 2009
249 Beiträge
Hi waldorf,

da gebe ich dir natürlich voll und ganz recht. Allerdings habe ich einige spezielle Mitarbeiter, die sehr spitzfindig sind und sofort wissen wollen, wo die entsprechenden Aussagen rechtlich geregelt sind. Ich befürchte, dass es zu lasch formuliert ist, wenn nicht irgendwo zumindest steht, dass gegen bestimmte Punkte verstoßen wird (bspw. die wichtigsten zwei Punkte).

Nebenbei, dass ist meine erste Arbeitsanweisung von daher kann es gut sein, dass ich damit momentan über das Ziel hinaus schieße. Ich frage mich aber auch, ob der Zoll solche Anweisungen bei einer eventuellen Prüfung sehen will und ob die Anweisung ohne entsprechende Hinweise dann ausreichend ist?

Ausserdem versuche ich es für mich selbst nachzuvollziehen ;).

waldorf Geschrieben am 23 November 2015



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Projektkoordinator wrote:
Ich frage mich aber auch, ob der Zoll solche Anweisungen bei einer eventuellen Prüfung sehen will und ob die Anweisung ohne entsprechende Hinweise dann ausreichend ist?

Selbst wenn der Zoll die Anweisung sehen will, kann er Dir nicht vorschreiben, wie Du intern deine Kollegen/-innen informierst. Man kann die Denkstrukturen von Zollbehörden und -beamten nicht 1:1 ins Unternehmen übernehmen. Eine Zollabteilung ist keine Außenstelle des Zollamts im Unternehmen, sondern -wenn du es gut machen willst- eine interne Serviceabteilung.

Es ist deine Aufgabe, die Anforderungen so zu transferieren, dass es akzeptiert wird. Ansonsten könntest du ja auch einfach eine Mail machen und auf alle zu beachtenten Vorschriften verlinken.

Zu den spitzfindigen Kollegen/-innen: die habe ich auch. Ich kontere aber eigentlich immer mit der Rückfrage, ob sie glauben, dass sie nach 30 Sekunden Reflexion schlauer sind als ich oder Zöllner, die sich permanent mit diesen Fragen beschäftigen.

Bremsbacke Geschrieben am 13 Oktober 2020



Dabei seit
15 März 2019
8 Beiträge
Das. Eine Dienstanweisung ist eine Dienstanweisung. Es gibt auch Firmen, die zusätzliche Wertgrenzen festlegen, damit nicht jeder Mitarbeiter alles freigibt.

In interne Anweisungen muss also nicht jede rechtliche Begründung rein.

Bremsbacke Geschrieben am 13 Oktober 2020



Dabei seit
15 März 2019
8 Beiträge
P.S. Der Zoll will solche internen Anweisungen in der Regel nur sehen, wenn im Rahmen einer bestehenden oder beantragten zu bewilligenden Vereinfachung geprüft wird.
Diese Anweisungen müssen aber lediglich sicherstellen, dass die Prozesse im Unternehmen eingehalten werden. Die müssen keine komplette Schulung ersetzen.

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