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Info: Änderung des Arbeitszeitgesetzes


Güterkraftverkehr und LKW Forum: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Disponenten, Entscheider und Fuhrparkmanager. Unser Forum Güterkraftverkehr und LKW behandelt Fragen wie, welche Routenplanungs-Tools gibt es für den Güterkraftverkehr? Welche Versicherungen sind für den Güterkraftverkehr sinnvoll? Wie wird man Fuhrparkmanager und was sind die wichtigsten Aufgaben? Welche Trends gibt es im Güterkraftverkehr und wie wirken sie sich auf die Branche aus? Wie lässt sich die Kraftstoffeffizienz von LKWs verbessern?


Mayerhofer Geschrieben am 29 Oktober 2006



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14 Mai 2005
722 Beiträge
Zum 01.09.06 wurde das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geändert.

Das heißt, dass die Arbeitszeit des Fahrpersonals 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Daneben sind die Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten aus der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bzw. ab 11. April 2007 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) und der Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu beachten. So darf beispielsweise nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser 56 Stunden Lenkzeit und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden könnte die Fahrerin oder der Fahrer in der betreffenden Woche noch 4 Stunden andere Arbeiten leisten (z.B. Be- und Entladen, Verwaltungstätigkeiten im Büro).

Nicht als Arbeitszeit gilt gemäß ArbZG:

die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;

für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

Quelle: www.bag.bund.de/cln_00...10-04.html

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Mayerhofer Geschrieben am 31 Dezember 2006



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14 Mai 2005
722 Beiträge
Durch die Arbeitszeitenänderung sowie der geänderten Lenk- und Ruhezeiten in Verbindung mit dem digitalen Tachographen muss sich manch ein Spediteur oder Frachtführer gedanken machen, wie er seine Kraftfahrer in der Zukunft einsetzen will.

Welche Möglichkeiten gibt es hierfür?

Die größeren Spedititionen ist dies durch umbrücken und Fahrertausch bei Begegnungsverkehren durchaus eine Alternative.
Wer nicht in größeren Kooperationen integriert ist, für den sieht es schon schlechter aus.

Fakt ist, wer 2007 gesetzeskonform arbeiten will, muss mehr Fahrpersonal einstellen.
Diese Kosten sollten natürlich an die Verlader weitergegeben werden. Deshalb sollte diesbezüglich eine Klausel in den Verträgen eingearbeitet sein wie eigentlich auch beim Thema Diesel.

Und schon sind wir wieder beim Thema Fahrpersonalbeschaffung. Erst einmal gute, qualifizierte Mitarbeiter aquirieren.

Mehr Mitarbeiter bedeuten somit mehr Fahrpersonalkosten und eben auch Lohnnebenkosten und Sozialabgaben.

Eine Lösung um die Lohnkosten geringer zu halten sind z.B. Betriebsrenten modelle, bei dem vom Bruttolohn ein Betrag für die Altersvorsorge verwendet wird und somit sich die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge senken lassen.

Ich denke es gibt kein allgemeines Hilfsmittel dafür. Jedes Unternehmen wird sich individuell mit der Situation beschäftigen müssen, vorausgesetzt es will sich an die Regeln halten...

MagNet-99 Geschrieben am 02 Januar 2007



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2708 Beiträge
Mayerhofer wrote:
Eine Lösung um die Lohnkosten geringer zu halten sind z.B. Betriebsrenten modelle, bei dem vom Bruttolohn ein Betrag für die Altersvorsorge verwendet wird und somit sich die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge senken lassen.

Hallo Mayerhofer,
hast Du hier bitte mal eine Quellenangabe oder bessere Informationen. Ich versteh es leider nicht.

Danke
MagNet-99

MagNet-99 Geschrieben am 02 Januar 2007



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Mayerhofer wrote:
Durch die Arbeitszeitenänderung sowie der geänderten Lenk- und Ruhezeiten in Verbindung mit dem digitalen Tachographen muss sich manch ein Spediteur oder Frachtführer gedanken machen, wie er seine Kraftfahrer in der Zukunft einsetzen will.

Welche Möglichkeiten gibt es hierfür?

Die größeren Spedititionen ist dies durch umbrücken und Fahrertausch bei Begegnungsverkehren durchaus eine Alternative.
Wer nicht in größeren Kooperationen integriert ist, für den sieht es schon schlechter aus.

Hallo Zusammen,
möchte hier noch ein Beispiel anbringen, das aus der Not auch eine Tugend gemacht werden kann. Die Spedition Wöstefeld (Herne, Tochter der Lila-Logistik) hat bereits Ende 2005 von Ein-Schicht- auf Zwei-Schicht-Betrieb umgestellt (s. Verkehrsrundschau 18/2005). Mit dem gleichen Fahrzeug wird nun zwischen 70 und 80 % mehr Umsatz eingefahren und so die geschätzten Mehrkosten von 10.000,- EUR im Jahr pro Fahrzeug mehr als aufgefangen.

Auch dadurch das Speditionen nun ihre Tourenmodelle und Tourenplanung auf den Prüfstand stellen mussten, haben sich viele Möglichkeiten ergeben, die vorher ohne den Leidensdruck nicht erkannt waren.

Gruss, MagNet-99

MagNet-99 Geschrieben am 02 Januar 2007



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Mayerhofer wrote:
.........andere Arbeiten leisten (z.B. Be- und Entladen, Verwaltungstätigkeiten im Büro).

Nicht als Arbeitszeit gilt gemäß ArbZG:

die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen.......

Hallo Mayerhofer,

auch hier habe ich leider Verständnisschwierigkeiten und hoffe auf Deine Hilfe. Du siehst, das auch ich mich in diesem jahr um dieses Thema kümmern muss und im Moment noch etwas verloren bin.

In der IHK Bielefeld gab eine Veranstaltung zum Thema Digi-Tacho, in der auch zum Arbeitszeit referiert wurde.
www.bielefeld.ihk.de/f...AZK_01.pdf
www.bielefeld.ihk.de/f...eit_01.pdf
Da stehen noch etliche Dateien mehr und auch, finde ich, verständlich aufbereitet.

Hier lese ich, das in der Richtlinie 2002/15/EG vom 11.03.2002
zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die
Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben und die
2006 im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes umgesetzt werden soll:

'Arbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und Funktionen oder Tätigkeiten ausübt, das heißt:
•Fahren,
•Be –und Entladen,
.....
•Zeiten, in denen das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kannund sich am Arbeitsplatz bereithalten muss, seine Arbeit aufzunehmen, insbesondere die Zeit des Wartens auf das Be-und Entladen, wenn dievoraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist...'

Hier ist also das Be- und Entladen Arbeitszeit.

und weiter:
'Bereitschaftszeit
- keine Ruhepausen oder Ruhezeiten
•Fahrpersonal ist nicht verpflichtet am Arbeitsplatz zu bleiben,es musssich aber in Bereitschaft halten um Tätigkeiten auf zunehmen.Diese Zeiten und die Dauer müssen dem Fahrpersonal entwedervor der Abfahrt oder unmittelbar vor Beginn bekannt sein........'

Achtung ! Ich habe jeweils nur auszugsweise zitiert.

Für mich bedeutet das, dass ich nicht wie früher dem Fahrer sage:
' Geh zum Fahrzeug, wir sagen bescheid wenn die Ware verladebereit ist', da der Fahrer nun permanent damit rechnen muss, das die Beladung beginnt. Er kann also nicht auf Ruhezeit schalten, sondern nur auf Bereitschaftszeit......

Sondern demnächst müsste ich ihm (oder ihr - Achtung Gleichstellungsgesetz aktiv ! ;-)) sagen:
' Das dauert noch mindestens 2 Stunden. Du hast die nächsten 2 Stunden zur freien Verfügung. Bitte melde dich dann wieder.'

Versteh ich das richtig ?

Gruss
MagNet-99

Mayerhofer Geschrieben am 02 Januar 2007



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hast Du hier bitte mal eine Quellenangabe oder bessere Informationen. Ich versteh es leider nicht.

Durch das Alterseinkünftegesetz wird die betriebliche Altersversorgung durch die Steuerbefreuung der Beiträge des Arbeitgebers an Pensionskassen und Pensionsfonds bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gefördert.

Es wird also ein Teil vom Bruttolohn in die "Rente" einezahlt für die man keine Steuern und Abgaben bezahlen muss mit garantierter Verzinsung.

z.B. Testbericht zur Entgeltumwandlung unter:
www.oekotest.de/cgi/ot...?doc=37276

Gehaltsrechner unter:
www.nettolohn.de/

Mayerhofer Geschrieben am 02 Januar 2007



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14 Mai 2005
722 Beiträge
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Nicht als Arbeitszeit gilt gemäß ArbZG:

die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen.......

Hallo Mayerhofer,

auch hier habe ich leider Verständnisschwierigkeiten und hoffe auf Deine Hilfe. Du siehst, das auch ich mich in diesem jahr um dieses Thema kümmern muss und im Moment noch etwas verloren bin.
´

Bielefelder IHK versus BAG...

Interpretiert wohl der eine oder andere wieder anders...

Nicht als Arbeitszeit gilt gemäß § 21a Absatz 3 ArbZG:

die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;

für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

Für die Zeiten nach Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist.


So nachzulesen auf der Page vom BAG!

Fahren sowie Be- und Entladen ist Arbeitszeit.

"Zeiten, in denen das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich am Arbeitsplatz bereithalten muss, seine Arbeit aufzunehmen, insbesondere die Zeit des Wartens auf das Be-und Entladen, wenn dievoraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist..." ist meiner Meinung nach gemäß § 21a Absatz 3 ArbZG keine Arbeitszeit...

Alrinea Geschrieben am 03 Januar 2007



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19 Dezember 2006
16 Beiträge
Warum sollte Bereitschafstdienst nicht als Arbeitszeit gewertet werden? Man ist schließlich angewiesen sobald Mitteilung kommt anfangen zu arbeiten. Naja in meinen Augen ist dies Arbeitszeit. Man hat ja schließlich keine Freizeit oder deresgleichen, weil man immer damit rechnen muss sofort an die Arbeit zu gehen oder täusch ich mich jetzt all zu deutlich. Bin ernst neu hier also wenn ich mich täuschen sollte bitte nicht so böse sein^^

Mayerhofer Geschrieben am 06 Januar 2007



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722 Beiträge
Hallo Alrinea,

wichtig ist zu sagen, dass für die ersten zwei aufgeführten Zeiten

(1. Die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2. Die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen)


nur gelten, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt sind.

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