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Sammelverzollung diverser Empfänger mit Sammelrechnung


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


JoTrade Geschrieben am 23 November 2017



Dabei seit
25 September 2015
7 Beiträge
Guten Tag zusammen,
folgende Ausgangslage:
Wir haben 2 - 3 wöchentliche Sammelsendungen in die Schweiz. Fakturiert wird per Sammelrechnung an unsere Fiskalvertretungsadresse, die einzelnen Sendungen gehen direkt an die diversen Empfänger (B2B).
Dabei haben wir je Sammelrechung ca. 20 - 25 Tarifnummern. Die Ware einer Sammelrechnung geht an ca. 5 bis 50 Empfänger, welche alle die unterschiedlichsten Waren bekommen.
Bisher stellen wir die Ausfuhranmeldung (ZA) auf nur einen Empfänger aus (unsere Fiskalvertretung).
Laut UZK müsste jetzt jedoch für alle Endempfänger eine eigene Ausfuhranmeldung erfolgen, oder die Empfängerangabe müsste auf Positionsebene (Warentarifnummer) erfolgen.
Ersteres (eigene Anmeldung pro Empfänger) ist utopisch, da viel zu aufwändig und zu teuer.
Letzteres (Empfängerangabe auf Positionsebene) wäre eventuell über eine Schnittstelle zur Zollsoftware lösbar, jedoch kämen wir dann auf ca. 300 - 500 Positionen je Anmeldung. Dies wäre ja für unseren Zolldienstleister Import (Spediteur bzw. Swiss Post) gar nicht händelbar und aufgrund der Kosten pro angemeldeteter Tarifposition auch nicht wirtschaftlich.
Welche Möglichkeiten gibt es hier? Wem geht es auch so und wendet evtl. ein ähnliches Verfahren an? Könnte man in der Anmeldung die Positionen, wie gefordert, aufspreizen und dann in der Sammelrechnung wieder komprimieren/kumulieren?
Vielen Dank im voraus. Freue mich auf Eure Antworten, gern auch per PM.
Viele Grüße

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waldorf Geschrieben am 04 Dezember 2017



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Wenn du keinen Importeur, z.B. eine Tochtergesellschaft in der CH hast, sind nach Auffassung des dt. Zolls nur die von dir genannten 2 Varianten zulässig. Das hat m.E. übrigens nichts mit dem UZK zu tun, sondern ist lediglich dt. Auslegung.
Die Anforderungen des Zolls sind nicht mehr "state-of-the-art" in Zeiten der Digitalisierung.
Wer professionell E-Commerce betreibt, hat einen lückenlosen Datenkreislauf über Bestellung, Zahlung, Lieferung, Retoure ...
Das wäre ein perfekter Anwendungsfall für die "Eigenkontrolle" des Art. 185 UZK. Hier könnte der Zoll mal beweisen, dass er wirklich modernisieren und vereinfachen will......die Hoffnung stirbt zuletzt.

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