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Haftung bei Sendungsverlust von Luftfracht-Importen


Nico93 Geschrieben am 05 Dezember 2017



Dabei seit
05 Dezember 2017
1 Beiträge
Hallo zusammen,

ich bin neu im Forum und stelle mich erstmal vor.
Ich bin momentan für den Import in einem mittelständischen Unternehmen zuständig.
Wir importieren regelmäßig per See und Luft aus China. Bei Luftfrachten organisiert der Versender die Fracht CPT Frankfurt und berechnet die Luftfrachtkosten an uns weiter. Die Sendung wird dann vom Spediteur abgefertigt und ausgeliefert.
Bei Seefrachten liefert der Versender FOB Xingang und übergibt die Ware unserem Spediteur, der auch Abfertigung und Auslieferung übernimmt.

Momentan haben wir folgenden Fall:
Eine unserer Luftfrachten ist beim Handlingsagenten in Frankfurt verloren gegangen und ist als Sucher gemeldet.
Mein Vorgesetzter (Verkaufsleiter) hat mittlerweile selbst mit dem abfertigenden Spediteur Kontakt aufgenommen, da er will, dass der Spediteur etwas unternimmt. Bis die Sendung gefunden wurde, sehe ich aber dort keine Möglichkeit.
Wenn ich richtig liege, sollte der Gefahrenübergang bereits in Peking geschehen sein, da die Sendung dort an die Airline übergeben wurde.
Laut Buchhaltung, die bei uns die Versicherungsunterlagen verwaltet, sind alle eingehenden Sendungen versichert. Anfang nächsten Jahres findet noch ein Gespräch mit der Versicherung statt, in der neu geklärt wird, welche Incoterms uns den ersehnten Schutz sicher gewähren würden.

Wer haftet in unserem Fall? Laut Incoterms 2010 sollte der Verlust der Sendung nach Haftungsübergang an uns geschehen sein und unsere Versicherung zuständig sein. Ist das denn überhaupt ein Versicherungsfall oder wäre dies mit der Airline, bzw. dem Handlingsagenten zu klären?

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jarre Geschrieben am 07 Dezember 2017



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo,

nach meinem Verständnis kann der Gefahrenübergang erst in Frankfurt erfolgt sein, da CPT Frankfurt vereinbart war. Maßgeblich dürfte nun sein, was hinsichtlich der Empfangsperson in Frankfurt vereinbart worden ist. Wenn als Empfangsperson der Spediteur vereinbart war, ist die Gefahr im Moment der Übergabe an den Spediteur auf Euch als Empfänger übergegangen und der Versender somit aus der Haftung raus.

Laut Sachverhaltsschilderung ist das Transportgut beim Handlingsagenten verlorengegangen. Es war also bereits in seiner Obhut und nicht mehr in der Obhut der Airline. Damit ist auch die Airline aus der Haftung und der Schwarze Haftungspeter ist beim Spediteur/Handlingsagenten. Er haftet nach § 461 Abs. 1 HGB i. V. m. § 431 Abs. 1 HGB, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Ich rege an, den Spediteur zwecks Hemmung der Verjährung haftbar zu halten.

Zur Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, würde ich vorsorglich Eure Versicherung kontaktieren, damit sie Euch nicht später vorwerfen kann, sie nicht oder zu spät informiert zu haben.

Chev Geschrieben am 07 Januar 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Zusammen,

da wir hier eine C-Klausel haben, dürfte der Gefahrenübergang vom Versender in CN auf den Empfänger in D bereits weitaus früher eingetreten sein. Es heißt ja, dass dies grundsätzlich bereits "bei Übergabe an den 1. Frachtführer" der Fall ist. Somit ist der Gefahrenübergang bereits in CN erfolgt, während Kosten bis Frankfurt durch den Versender getragen werden.

Zitieren::

Ich rege an, den Spediteur zwecks Hemmung der Verjährung haftbar zu halten.

Das sehe ich auch so. Die Haftbarhaltung geht an den Spediteur, welcher der Vertragspartner des Versenders ist.
Dieser wiederum wendet sich an die Airline, die Airline an ihren Handlingagenten usw...

Soweit mir bekannt, gilt im Luftfrachtbrereich eine Sendung erst nach 3 Wochen, nachdem sie hätte eintreffen sollen, als verschwunden. Die Haftbarhaltung an den Spediteur würde ich jedoch frühestmöglich stellen, sodass hier auch eine spätere Schadensanzeige nicht durch Verjährung abgeblockt werden kann.

Zitieren::

Laut Buchhaltung, die bei uns die Versicherungsunterlagen verwaltet, sind alle eingehenden Sendungen versichert.

Sollte die Sendung nach wie vor fehlen, reicht ihr den Schaden mit sämtlichen Unterlagen bei eurer Versicherung ein.
Diese wiederum wird über die gesetzlichen Haftungssummen (Grundlage müsste HGB § 452 sein +ggf. ADSp) den Spediteur bzw. dessen Versicherer in Regress nehmen. Dadurch reduziert euer Versicherer (für sich selbst) den nun an euch effektiv zu zahlenden Ausgleichsbetrag. Das wiederum schont das Ausgleichskonto und die jährliche Prämie.

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