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Frage zur Zollabwicklung von Luftfahrtmaterial


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Ueberflieger Geschrieben am 28 April 2018



Dabei seit
28 April 2018
2 Beiträge
Guten Tag allerseits,

ich habe eine Frage zur Zollabwicklung von Materialien für Luftfahrzeuge. Diese konnten ja bisher schon über die Verordnung Artikel 1147/2002 mit einer Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung abgabenfrei in den freien Verkehr überführt werden. Nun bin ich auf diese neue Verordnung gestoßen: VERORDNUNG (EU) 2018/581 DES RATES: eur-lex.europa.eu/lega...32018R0581 womit eine LTB nicht mehr zwingend erforderlich zu sein scheint und auch nicht flugtaugliche Teile berücksichtigt werden. In diesem Wirtschaftszweig werden also weitere Nicht-Erhebungsverfahren überflüssig (Aktive Veredelung und Zoll-Lager).

Da der "neue" UZK ja aus 2016 stammt und die neue Verordnung brandneu ist frage ich, wann solche Verordnungen in der Praxis umgesetzt werden. Muss das überhaupt in dem UZK aufgeführt sein oder ist diese neue Verordnung schon eine Grundlage, um mit einem Hauptzollamt in Abstimmung/Verhandlung zu gehen?

Danke und Gruß

Ueberflieger

CARGOFORUM PARTNER

Erzi4 Geschrieben am 01 Mai 2018



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hallo Überflieger,

es ist hier weder eine Abstimmung, noch eine Verhandlung mit dem Zoll nötig. Die Verordnung muss auch nicht noch irgendwie in den UZK aufgenommen werden, sie gilt unmittelbar. Sie ist nur jetzt noch nicht anwendbar, da die notwendigen Durchführungsrechtsakte noch nicht erlassen worden sind. Der Gesetzgeber hat der EU-Kommission hierfür Zeit bis spätestens 31.12.2018 gegeben. Solange gilt die alte Zollaussetzungsverordnung weiter. Über die Durchführungsrechtsakte werden die zugelassenen Güter definiert und die der Freigabebescheinigung gleichwertigen Dokumente bestimmt. Sobald das alles vorliegt, wird die Verordnung technisch in den EZT integriert werden, mit entsprechenden Unterlagencodierungen für die Freigabebescheinigung und die gleichwertigen Dokumente. Ab dem Zeipunkt der Anwendung der Verordnung kann man dann, ohne besondere Abstimmung mit dem Zoll, die Zollfreiheit in der Zollanmeldung über die Angabe der entsprechenden Codes beantragen, so wie man das jetzt mit der LTB auch macht.

Saludos
Erzi4

Ueberflieger Geschrieben am 01 Mai 2018



Dabei seit
28 April 2018
2 Beiträge
Hallo Erzi4,

vielen Dank für die super Erklärung. Dann steht das ja alles kurz bevor. Mit dem HZA muss dann ja trotzdem Einiges abgestimmt werden. Wie schon gesagt, braucht es dann kein Zoll-Lager oder aktive Veredelung mehr, wenn man nur mit Flugzeugteilen hantiert.

Gruß
Ueberflieger

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