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INCOTERMS: Klarheit und Transparenz im internationalen Handel durch die richtige Anwendung der INCOTERMS 2020. Unser INCOTERMS Forum klärt Fragen wie, wann sollten Incoterms verwendet werden? Wie wähle ich die richtigen Incoterms für mein internationales Handelsgeschäft aus? Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer gemäß den Incoterms? Wie vermeide ich Missverständnisse und Streitigkeiten bei der Anwendung von Incoterms? Wie werden Incoterms bei der Zollabfertigung berücksichtigt?


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Chev Geschrieben am 17 Juni 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Es bleibt natürlich jedem unbenommen, bei seiner (falschen) Meinung zu bleiben.


Solange nicht das Gegenteil bewiesen und deutlich gemacht wird, was bislang definitiv nicht erfolge, habe ich ja keine andere Wahl.

Ich halte es schon für sehr gewagt, die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht von einem B/L abhängig zu machen, wenn davon weder konkret noch ansatzweise oder angrenzend in den Gesetzestexten etwas zu beschrieben ist.
Noch nicht mal die berühmte "Auslegungssache" ist hier möglich, da nichts auszulegen ist.

Zitieren::

Nach § 3 Abs. 1 UStG liegt eine Lieferung vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Dieser Lieferzeitpunkt ist maßgeblich für die Entstehung der Steuer. Deshalb muss die Angabe des Leistungszeitpunkts auch in einer Rechnung vorhanden sein. Ist diese Verfügungsmacht nicht vorhanden, kann der Käufer, auch wenn er eventuell eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis besitzt, keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Völlig richtig, aber es wird nach wie vor nicht beschrieben, was die "Verfügungsmacht" eigentlich ist. Der Begriff wird nicht erklärt sondern lediglich verwendet.

Zitieren::

Ergebnis: Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand in seinen im Inland gelegenen Unternehmensbereich eingliedert, um ihn hier im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen. Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt.

Auch richtig, aber auch wieder keine Erklärung, wie die "Verfügungsmacht" definiert ist bzw. wovon sie abhängig ist.

Zitieren::

Wer jetzt immer noch der Meinung sein sollte, dass ausschließlich das Vorliegen einer Rechnung über die Verfügungsmacht entscheidet, dem sei empfohlen im Internet die Suchbegriffe "Einfuhrumsatzsteuer"+"Verfügungsmacht"+"Vorsteuerabzug" einzugeben und die zahlreichen Artikel von Wirtschafts- und Steuerprüfungsgesellschaften zu lesen.

Ist nicht zielführend, bei diesem Thema auf "Google" zu verweisen. Bitte einfach mal einen konkreten Nachweis angeben,
wo das Thema "B/L" im Zusammenhang mit der Verfügungsmacht aufgegriffen wurde.
Außerdem bleiben meine Fragen weiterhin offen, welches Dokument dann bei einem Express-B/L die Verfügungsmacht verschaffen würde. Dies macht ja nur Sinn bei Wertpapieren.

Folgende Punkte möchte ich zudem anmerken:

Zitieren::

(Jono)
Der Finanzprüfer ist ein ganz genauer und sagt das der Aktuelle Zollcodex und USTG in diesen Fall eine Rechtlich Grauzone entspricht und es nicht genau da gelegt wird...

Solange er den unten geschilderten Sachverhalt als "nicht-vorsteuerabzugberechtigt" beurteilt, muss der Prüfer meiner Meinung nach dies schon etwas genauer erläutern. Kann er dieses nicht, dann ist im Umkehrschluss der Vorsteuerabzug korrekt - bis jemand das Gegenteil beweist.
Nach dem UStG wurde korrekt gehandelt (siehe Auflistung/Datumsangaben von Jono), wo klar wird, dass Rechnungsdatum vor dem Einfuhrdatum liegt.

Weiterhin ist folgendes interessant:

Zitieren::

(Jono)
Durch das BL (was wir 1 Woche nach Auslauf des Schiffes bekommen)
habe ich die Verfügungsgewalt) so sehe ich das. Der Prüfer hat mit wieder willen das anerkannt.
und auch gleich gesagt das, dass nur eine Ausnahme sei.

Hier sieht man doch ganz klar, dass das "B/L" scheinbar eben NICHTS über die Verfügungsmacht aussagt. Sonst hätte doch der Prüfer gesagt: "Ah, cool - vielen Dank für diesen Nachweis - somit ist alles gut." Im Gegenteil, scheinbar schien ihn das B/L überhaupt nicht zu interessieren.

Außerdem: Wie weise ich nach, wann ich ein B/L erhalten habe bzw. dass ich es (bis) zum Zeitpunkt der Einfuhr in den Händen hatte? Das Erstellungsdatum oder Shipped-on-Bord-Datum des B/L's wird hier denke ich nicht weiterhelfen.

Von daher hat mich bisher von allen genannten Antworten/Informationen noch keine überzeugt. Ich bitte auch darum, jetzt nur noch zu antworten, wenn die Informationen zielführend und belastbar sind. Ich wiederhole mich z. T. bereits und erwarte, dass die nächste Antwort einen Teil oder möglichst alle meine doch deutlich beschriebenen Fragen & Sachverhalte entweder klar entkräftet oder bestätigt. Ansonsten ist hier keinem geholfen.

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JONO Geschrieben am 18 Juni 2018



Dabei seit
29 Mai 2018
7 Beiträge
Die B/L ist ein Order Papier, sprich ich kann die Ware schon Verkaufen wenn Sie noch Schwimmt, Logischer weiße habe ich dann die Verfügungsmacht. So sehe ich das.
Der Liebe Prüfer hat aber noch eine andere Sache ausgegraben.
Wie sieht es aus wenn die Ware Fliegt?
Die Air Waybill ist kein Order Papier, wie soll man da den Nachweis führen.
Jetzt noch mal zurück zur B/L wir bekommen die B/L 1 Woche nach Auslauf des Schiffes per UPS, also habe ich den Nachweis das wir vor eintreffen die Verfügungsmacht haben.

Chev Geschrieben am 20 September 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

ich möchte hierzu keine neue Diskussion lostreten, sondern lediglich eine Info geben. Das BMF hat jetzt Klarheit geschaffen beim Thema "EUSt-Abzug".

Häufig und vor allem hier im Forum/in diesem Thread wurde darüber diskutiert, dass bei Incoterm DDP keine Verfügungsmacht des Unternehmers beim Import vorliegt und somit ein Vorsteuerabzug der EUSt nicht erfolgen kann.
Mit dem BMF-Schreiben wird jedoch klargestellt, dass die Incoterms für die Bestimmung der Verfügungs-macht nicht relevant sind. Es kann also nicht generell gesagt werden, dass DDP-Lieferungen keiner Verfügungsmacht des Unternehmers unterliegen.

Link: Link zum BMF-Schreiben

Summertime Geschrieben am 21 September 2020



Dabei seit
05 Juli 2019
28 Beiträge
Danke für den Link zum BMF-Schreiben.

Klarheit herrscht m.E. durch das BMF-Schreiben aber nur insoweit, dass a) die der Lieferung zu Grunde gelegten Lieferklauseln (z.B. Incoterms) als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich sind und b) sich die Klarheit nur auf die beiden Beispielfälle im Abschnitt 3.13 Abs. 2 bezieht ("unversteuert und unverzollt" bzw. "verzollt und versteuert"):

Beispiel 1:
Der Unternehmer B in Bern liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer K in Köln. K lässt die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "unversteuert und unverzollt"). Ort der Lieferung ist Bern ( § 3 Abs. 6 UStG ). K kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da die Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind.

Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch lässt B die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "verzollt und versteuert"). Der Ort der Lieferung gilt als im Inland gelegen ( § 3 Abs. 8 UStG ). B hat den Umsatz im Inland zu versteuern. Er ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind.

Schon bei der Lieferkondition "verzollt, unversteuert" wirft das BMF-Schreiben neue Fragen auf. Die Diskussionen dürften also nur bedingt weniger werden.

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