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Problem Ausgangsvermerk


Recht und Steuern im Außenhandel: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Gestaltung im internationalen Handel. Unser Forum Recht und Steuern im Außenhandel behandelt Fragen wie, welche Rechtsvorschriften und Steuerregeln gelten im internationalen Handel? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel meine Steuerpflichten erfüllen? Welche Risiken gibt es bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland und wie kann ich diese minimieren? Welche Möglichkeiten gibt es, im internationalen Handel Steuervorteile zu nutzen? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel sicherstellen, dass ich alle relevanten Rechts- und Steuerregelungen einhalte?


Log21 Geschrieben am 31 Juli 2018



Dabei seit
15 Juni 2015
7 Beiträge
Hallo zusammen,

vielleicht könnt ihr mir bei meinem Problem helfen, oder habt Verbesserungsvorschläge.

Wir beliefern sehr regelmäßig einen Kunden in Neuseeland. Der Versand der Ware erfolgt mit unserer Hausspedition nach England, dort konsolidiert der Kunde und verschifft auf eigene Rechnung weiter. Auf Kundenwunsch müssen wir das ABD erstellen.
Nun mein Problem: Wir werden bei diesem Kunden immer zu einer Wiedervorlage im ATLAS aufgefordert. Früher konnten wir eine Empfangsbestätigung des Kunden zum Zoll schicken und bekamen daraufhin unseren Ausgangsvermerk. Dies ist nach dem neuen Zollkodex komplizierter geworden, die Bestätigung wird nicht mehr anerkannt (der Kunde ist auch leider nicht in der Lage die vom Zoll gewünschten Sendungsnummern etc. zur Verfügung zu stellen). Unser Zollamt ist bei dem Thema nicht unbedingt hilfreich gewesen und verweist auf die entsprechenden Paragraphen.

Wie geht ihr in solchen Fällen vor? Es kann doch nicht sein, dass eine Sendung die bezahlt, geliefert und auch zugestellt wurde, im ATLAS storniert wird, nur weil der Kunde unkooperativ ist. Hat man da als Lieferant bzw. Versender gar keine Handhabe?

Danke schon mal für eure Antworten! :-) ?

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Chev Geschrieben am 31 Juli 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Ein alt bekanntes Problem. Spediteur XYZ des Kunden führt die Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet durch, z. B. bei EXW oder FCA und man hat somit nicht so richtig die Hand drauf beim Thema Ausgangsvermerk.

Grundsätzlich: Um eine "Alternative Erledigung" beim Zollamt zu beantragen, sind Standardnachweise:

- Ausfuhrbescheinigung des Spediteurs (mit MRN)
- Frachtbrief des Spediteurs (mit MRN)
- ...

Hier würde ich aufsetzen, und den Spediteur um Erstellung bitten.

Eine Empfangsbestätigung des Kunden als gültiger Nachweis für eine Alternative Erledigung beim Zoll ist mir soweit nicht bekannt bzw. nicht üblich. Eher schon Verzollungsbelege des im Drittland stattgefundenen Importes. Falls vorhanden, können auch diese vorgelegt werden.

Log21 Geschrieben am 01 August 2018



Dabei seit
15 Juni 2015
7 Beiträge
Hallo Chev,

danke für die Antwort, zumindest bin ich dann nicht alleine mit dem Problem...
Leider ist der Kunde wie gesagt nicht besonders kooperativ. Wir erfahren nicht mal mit welcher Spedition die Ware weiter verschifft wird, sonst hätten wir ja noch eine Handhabe.
Bleibt mir also nur die Option, dass wir am besten kein ABD mehr erstellen?!?

waldorf Geschrieben am 01 August 2018



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
In deiner Situation hilft nur sanfter Druck auf deinen Kunden. Keine ABD ausstellen heißt automatisch auch, dass du nicht VAT-frei fakturieren kannst. Vielleicht funktioniert es so: ABD weiterhin ausstellen, VAT quasi als Sicherheit kassieren und erst erstatten, wenn dein Kunde kooperiert.

Chev Geschrieben am 01 August 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Das ABD nicht zu erstellen, macht die Sache meiner Meinung nach nicht einfacher.

Denn: auch dann benötigt ihr einen Nachweis für die "steuerfreie" Ausfuhr, da ihr ja (auch wenn physisch nur nach England) so gesehen dennoch in ein Drittland liefert.

Außerdem: seid ihr Zugelassener Ausführer und erstellt für "manche" Ausfuhren einfach keine Ausfuhranmeldung, weiß ich nicht, welche Folgen das bei einer Nachprüfung haben könnte.
Das ginge nur, wenn der Spediteur des Kunden die Ausfuhranmeldung (in England) in Vertretung für den Kunden durchführt.
Das läuft aber auf das selbe Problem hinaus, denn dann benötigt ihr vom Spediteur den Ausgangsvermerk, welchen dann ja der Spediteur von seinem Zollamt bekommt.

Unterm Strich: funktioniert die Sache nicht, mal in Erwägung ziehen, die Umsatzsteuer dem Kunden zu belasten.
Denn: wird die Ausfuhranmeldung als ungültig erklärt und ihr könnt bei einer Steuerprüfung keine Ausfuhrbescheinigung vorlegen, dann könnte es passieren, dass ihr aufgrund fehlender Nachweise die Umsatzsteuer nachzahlen müsst, was dann wiederum Kosten für euer Unternehmen bedeutet (Steuerschaden).

Log21 Geschrieben am 02 August 2018



Dabei seit
15 Juni 2015
7 Beiträge
Diese Steuer bzw Nachzahlungsproblematik sehe ich auch. Auf Nachfrage heißt es beim Zoll, dass man solche Fälle so gut wie möglich dokumentieren soll - wie bei einer Prüfung damit umgegangen wird, konnte man mir allerdings nicht beantworten.
Ich werde es nochmal mit leichtem Druck auf unseren Kunden versuchen.

Danke für eure Hilfe!

Dasmoka Geschrieben am 02 August 2018



Dabei seit
01 März 2017
5 Beiträge
Hallo,

wir sind mit so einer Sache bei einer Aussenwirtschaftsprüfung auf die Nase gefallen. Der Prüfer akzeptierte als alternativen Nachweis ausschließlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Importverzollungsbeleges !

Da die Sachen für Russland waren, hatte sich das schnell erledigt. Wir haben ordentlich nachgezahlt !

Seither fakturieren wir alles mit VAT. Anders ist es einfach nicht sicher zu stellen, nicht damit auf die Nase zu fallen. Selbst bei EU Sendungen wo wir lange einer GLB nachlaufen, wird bei der nächsten Sendung nur noch mit VAT berechnet. So haben wir uns die Kunden erzogen. Funktioniert okay.

Mal als Info eines Betroffenen.

Viele Grüße

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