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Anschreibeverfahren und Zugelassener Empfänger


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Otis Geschrieben am 02 September 2018



Dabei seit
02 September 2018
1 Beiträge
Guten Abend,

vielleicht kann mir hier jemand helfen, irgendwie kann mir niemand zufriedenstellend die Frage beantworten und ich bin inzwischen enorm verwirrt leider.

Ich befördere Nichtunionswaren mittels T1 zu meinen Geschäftsräumen für die auch der zugelassene Empfänger gilt. Dort gelten die Waren dann als gestellt. Ankunftsanzeige und Entladegenehmigung durch Atlas erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt befinden sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung. Dort werden sie mittels Standadzollanmeldung in den freien Verkehr überführt. Überlassung erfolgt dann automatisch durch das System. Nach Erstellung des Steuerbescheides werden die Waren aus dem zugelassenen Verwahrlager entnommen.

So nun meine Frage, wann macht in dieser Konstelation ein ASV überhaupt Sinn?
Mit dem ASV kann ich meinen GEstellungsort auch in meine Geschäftsräume verlagern, die Waren in der Buchführung anschreiben, auch als unvollständige Anmeldung, Annahme der Anmeldung gilt mit Anschreibung und die Überlassung erfolgt durch Zollstelle etc.

Mir wurde mitgeteilt, dass ich aus der vorübergehenden Verwahrung bei Anmeldung in ein Zollverfahren (in meinem Fall freier Verkehr) die Ware beim Zollamt gestellen muss?? Paradox?! Dann dürfte das System bzw. die Zollstelle die Waren ja gar nicht "durchlassen" und es dürfte kein Steuerbescheid erstellt werden. GESTELLTUNG gilt ja bereits durch den ZE als erfolgt.

ASV und ZE ergänzen sich ja nur bedingt, das ASV würde sich ja erst in der vor. Verwahrung Sinn machen, allerdings kann ich ja auch für jeden Import eine Standardzollanmeldung abgeben?

Ich hoffe mir kann hier jemand helfen.

Viele Grüße

CARGOFORUM PARTNER

Erzi4 Geschrieben am 03 September 2018



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Otis,

die Verwirrung hängt evtl. damit zusammen, dass ein Du ein paar falsche Annahmen getroffen hast, wie folgt:

Otis wrote:
Dort werden sie mittels Standadzollanmeldung in den freien Verkehr überführt. Überlassung erfolgt dann automatisch durch das System.

Nein. Die Waren werden im Normalverfahren nie von "dem System" überlassen, sondern immer erst von dem bearbeitenden Zollbeamten. Die Überlassung, also die Erlaubnis, über die Waren verfügen zu dürfen, erfolgt auch erst mit Zahlung der Abgaben, bzw. bei Zahlungsaufschub mit Übersendung des Steuerbescheids. Man ist also für den Zeitpunkt der Überlassung davon abhängig, wie zügig das Zollamt die Zollanmeldung bearbeitet. Im Rahmen der Bearbeitung kann natürlich auch jederzeit eine Beschau angeordnet werden, was die Freigabe zusätzlich verzögert.

Otis wrote:
So nun meine Frage, wann macht in dieser Konstelation ein ASV überhaupt Sinn?
Bei einem bewilligten Anschreibeverfahren werden die Waren bereits mit der Anschreibung in der Buchführung in den freien Verkehr überlassen. Über die Waren darf also rechtlich wesentlich früher verfügt werden, z.B. auch wenn die Zollstelle schon längst geschlossen hat. Die Anschreibemitteilung darf in bestimmten Bereichen, z.B. beim Wert, unvollständig sein. Die vollständigen Daten werden dann zu Beginn des nächsten Monats in der ergändenden Anmeldung übermittelt. So etwas geht mit einer Zollanmeldung im Normalverfahren nicht.

Otis wrote:
Mir wurde mitgeteilt, dass ich aus der vorübergehenden Verwahrung bei Anmeldung in ein Zollverfahren (in meinem Fall freier Verkehr) die Ware beim Zollamt gestellen muss?? Paradox?! Dann dürfte das System bzw. die Zollstelle die Waren ja gar nicht "durchlassen" und es dürfte kein Steuerbescheid erstellt werden. GESTELLTUNG gilt ja bereits durch den ZE als erfolgt.
Durch die Bewilligung als ZE hast Du die Erlaubnis, die Waren an dem zugelassenen Ort zu gestellen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für die erste Gestellung zur Beendigung des Versandverfahrens, sondern auch für die (rechtlich erforderliche) zweite Gestellung bei der Abgabe der Zollanmemldung zur Überführung in den freien Verkehr. Sollte der Zoll eine Beschau anordnen, dürfen die Beamten allerdings für den Besuch vor Ort Kosten in Rechnung stellen. Bei einem bewilligten Anschreibeverfahren entfallen diese Kosten.

Grüße
Erzi4

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