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Aktive Veredelung - USA-DE-KR


Die vorübergehende Ausfuhr und vorübergehende Verwendung: Wichtige Instrumente zur Vermeidung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Tipps und Tricks zur Anwendung des richtigen Verfahrens wie dem internen Versandverfahren, der Verwendung eines Carnet A.T.A., eine passive Veredelung, die Abgabe einer Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr, dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung.


weissnichts Geschrieben am 07 September 2018



Dabei seit
07 September 2018
1 Beiträge
Hallo Zusammen,

ich habe eher eine Verständnissfrage.

Wir sind im Besitz einer Bewilligung zur aktiven Veredelung, da wir fregelmäßig Geräte von Kunden zur jährlichen Kalibrieung erhalten. Über die gleiche Bewilligung wickeln wir auch Reparaturen an den Geräten ab.

Im Regelfall ist das ganz einfach: Kunde aus A schickt uns sein Gerät, wird als aktive Veredelung bearbeitet und wird nach A zurückgeliefert.
Jetzt haben wir einen Fall, bei dem wir die Sendung aus den USA erhalten haben, die Wiederausfuhr jedoch an die Zweigstelle unseres Kunden in Korea erfolgen soll.

Laut UZK wird das Verfahren der aktiven Veredelung durch die Wiederausfuhr in ein Drittland beendet. Also eigentlich egal, ob nach A, B oder C, Hauptsache aus der EU.
Nun möchte unser Geschäftsführer aber schriftlich, dass die Wiederausfuhr nicht in das Ursprungsland erfolgen muss. Wie so oft ist dies schwierig, da der Text ja eigentlich eindeutig ist.

Hat jemand einen solchen Fall bereits erfolgreich abgeschlossen oder eine Idee, ob in einem Kommentar zum UZK o.ä. diese Frage schon einmal aufgeworfen wurde?

Danke und Gruß,

weissnichtsmachtvieles

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TheDispatcher Geschrieben am 09 September 2018



Dabei seit
24 August 2009
196 Beiträge
Hallo,

deinem GF würde ich das
Merkblatt zu Zollanmeldungen,
summarischen Anmeldungen und
Wiederausfuhrmitteilungen
- Ausgabe 2018 -

zum Lesen geben.


Gruß

waldorf Geschrieben am 10 September 2018



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
@Dispatcher: m.E. beantwortet das Merkblatt die konkrete Frage von weissnichts nicht ausreichend. Wenn ich Geschäftsführer wäre und mein Mitarbeiter würde mir dieses Merkblatt vorlegen, würde ich ihn wahrscheinlich sofort feuern. Ein GF braucht kurze, verständliche Informationen. Die liefert das Merkblatt nicht.

@weissnichts: wie du richtigerweise anmerkst, lassen die Vorschriften der AV natürlich zu, dass die AV-Waren in ein anderes Drittland und/oder an einen anderen Empfänger geliefert werden können. Letztendlich wird das individuell in der Bewilligung geregelt. Vielleicht hilft dir eine Anfrage bei der Zentralen Auskunft des Zolls in Dresden: www.zoll.de/DE/Kontakt...6bodyText2

TheDispatcher Geschrieben am 10 September 2018



Dabei seit
24 August 2009
196 Beiträge
@ Waldorf,

wenn der GF das kurz braucht, dann ein Auszug aus dem Gabler Wirtschaftslexikon kopieren zum Thema Wiederausfuhr !

Ich habe noch keine AV Bewilligung gesehen die auf den Wiederausfuhrort abstellt - so ein Käse

waldorf Geschrieben am 10 September 2018



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
@thedispatcher: warum so gereizt? Der GF möchte offenbar eine konkrete Aussage zur Zulässigkeit der Wiederausfuhr an andere als den ursprünglichen Lieferanten. Da halte ich weder das Merkblatt noch ein Wirtschaftslexikon für geeignet.
Also: kurz eine Auskunft vom Zoll einholen und der GF ist zufrieden. Alternativ auch IHK, ein Branchenverband oder ein (teurer) Berater.
PS: in unseren Bewilligungen sind die zulässigen Länder genannt.

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