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Eröffung Versandverfahren LKW - Angabe des Kennzeichens


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


waldorf Geschrieben am 31 Januar 2019



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Muss man bei der Eröffnung eines Versandverfahrens per LKW IMMER dessen Kennzeichen angeben ? Die Info im Merkblatt zu Zollanmeldungen ist m.E. missverständlich. Den Hinweis "Auszufüllen bei Ausfuhr von Marktordnungsware" verstehe ich so, dass man das Kz. nur in diesem Fall angeben muss, in allen anderen Fällen nicht. Richtig ?

"Feld 18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
(Auszufüllen bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren mit Ausfuhrerstattung).

(….) Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, kann dieses Feld beim Abgang leer bleiben, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind...
Anzugeben sind ggf. Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels/der Beförderungsmittel (Last-kraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf dem die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (.....)
Bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren mit Ausfuhrerstattung ist zu beachten, dass dieses Feld bei Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren ohne unmittelbar anschließende Beförderung (Aus-nutzung der Ausfuhrfrist von 60 bzw. 30 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung) ggf. erst bei Verladung auf das Beförderungsmittel ausgefüllt werden kann."

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GondrandAG Geschrieben am 15 Februar 2019



Dabei seit
27 Dezember 2018
2 Beiträge
Guten Tag,

Nein das müssen Sie grundsätzlich nicht.
Zumindest nicht in Deutschland, der Schweiz, Skandinavien und in Osteuropa.

Aus Erfahrung gibt es aber Probleme beim Grenzübertritt nach Italien (möglicherweise auch in andere Länder).

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